Ausschluss der D&O-Rückwärtsversicherung nur bei positiver Kenntnis

Dienstag, Juni 14, 2011 Veröffentlichungen

Beitrag von Dr. Anja Mayer in Versicherungspraxis 6/2011

In der D&O-Versicherung tritt der Versicherungsfall - anders als in der üblichen Haftpflichtversicherung - erst mit der Erhebung eines Anspruchs gegen das Organmitglied ein (Claims-Made-Prinzip). Ob die zugrundeliegende Pflichtverletzung im versicherten Zeitraum lag oder sich bereits davor ereignete, ist also nicht maßgeblich.

Diese Rückwärtsversicherung ist nur dann ausgeschlossen, wenn Versicherungsnehmer (Unternehmen) oder versicherte Person positive Kenntnis von vergangenen Pflichtverletzungen haben, bekräftigte das OLG Koblenz und stärkte damit die Position der versicherten Person.

 

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