Risiko der Unwirksamkeit

Montag, September 1, 2014 Veröffentlichungen

Beitrag von Lars Winkler in Die Versicherungswirtschaft 9/2014

AVB unterliegen der Klauselkontrolle nach dem AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB). Als Konsequenz können Klauseln in AVB, die die Gegenpartei überraschen (§ 305c Absatz 1 BGB) oder unangemessen benachteiligen (§ 307 Absatz 1 BGB) unwirksam sein. Wer AVB „verwendet“, trägt also das Risiko ihrer Unwirksamkeit. Selbst wenn eine Klausel in den AVB nicht unwirksam ist, so trägt der Verwender gemäß § 305c Absatz 2 BGB gleichwohl ein Risiko: Zweifel bei der Auslegung der Klausel gehen zu seinen Lasten.

 

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