Aktuelles
„Bei vielen Versicherern gehört das Verzögern schon zum Geschäftsmodell.“
[...] Für Versicherungsrechtler Mark Wilhelm ist der Fall eindeutig: Die Produktionshalle des Leiterplattenherstellers Unimicron im niederrheinischen Geldern war im Dezember 2016 aus ungeklärter Ursache abgebrannt. Die Versicherungen müssten für den Schaden von insgesamt 100 Millionen Euro aufkommen. Doch auch nach Jahren der Bemühung war Wilhelm, der vom taiwanischen Konzern mit dem Fall beauftragt wurde, noch nicht am Ziel. Zwar hatte der Hauptversicherer Allianz seinen Anteil von 50 Millionen Euro überwiesen, doch die beiden anderen sträubten sich. Nach endlosen Schriftwechseln und Telefonaten zog Wilhelm für Unimicron im Jahr 2021 vor Gericht.
Zum Glück hatten er und sein Team, zu dem auch Prozessführungsspezialisten gehören, für diesen Fall vorgesorgt: Zwei von einander unabhängige Sachverständige untersuchten keine 48 Stunden nach dem Brand die Trümmer, dokumentierten den Zustand der abgebrannten Maschinen. Ihr beider Ergebnis: kein Fremdverschulden. „Jahre später ist vieles nicht mehr rekonstruierbar, und das ginge zulasten des versicherten Unternehmens“, sagt Wilhelm. [...]
Den vollständigen Bericht lesen Sie online unter www.wiwo.de
Wie weit reichen Kriege und Konflikte? Grenzen und Transparenzfragen des Kriegsausschlusses in der Industrieversicherung
Kriegsausschlüsse sind Standard in diversen Industrieversicherungen. Die Formulierungen variieren und wecken zum Teil Zweifel an der für AVB gebotenen Transparenz. Denn letztlich steht immer die Frage im Raum: Wenn auch mittelbare Kriegsschäden ausgeschlossen sind, wie weit darf dann die Kausalkette zwischen Krieg und Schaden werden?
Johannes Laiblin geht dieser Frage in seinem Beitrag (hier zum Download) nach.
Unterversicherung: Eigenes Gutachten reichte nicht
Entspricht die Versicherungssumme dem Versicherungswert? Das kann im Schadenfall schnell zum Streitpunkt werden. Im Zweifel ist ein gerichtliches Gutachten einzuholen, wie ein aktuelles Urteil zeigt. Jem Schyma und Raimund Mallmann analysieren den Fall in ihrer Kolumne für FOCUS Money.
OLG Köln stärkt Versicherungsnehmer in der D&O-Versicherung
Wird ein Manager vom Unternehmen auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so muss er darlegen und beweisen, dass er pflichtgemäß handelte. Ihn trifft also die sogenannte Darlegungs- und Beweislast – wovon das geschädigte Unternehmen als Kläger profitiert.
Doch wer trägt diese Beweislast, wenn das Unternehmen nicht zunächst gegen den Manager, sondern direkt gegen dessen D&O-Versicherer klagt? Muss dann das geschädigte Unternehmen die Pflichtverletzung darlegen und beweisen? Das würde Direktprozesse gegen D&O-Versicherer deutlich erschweren.
Die Kölner Richter stellten auf unser Betreiben hin heute klar: Die Darlegungs- und Beweislast folgt im Direktprozess gegen den D&O-Versicherer den Regeln aus dem „klassischen“ Organhaftungsprozess, d.h. die Regelungen aus § 93 Abs. 2 S. 2 AktG sind analog anwendbar. Der Versicherer muss also darlegen und beweisen, dass der versicherte Manager nicht pflichtwidrig handelte (vgl. Ulrich, r+s 2022, 608, 610).
Das Urteil (Az. 9 U 206/22) stärkt geschädigte Unternehmen in der direkten Auseinandersetzung mit ihren D&O-Versicherern. Es wird also attraktiver, nicht gegen den verantwortlichen Manager zu klagen, sondern direkt gegen dessen Versicherer. Voraussetzung dafür bleibt, dass der Manager vorher seinen Versicherungsanspruch an das Unternehmen abtritt.
Die vollständigen Urteilsgründe finden Sie unter untenstehendem Link.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung (fabian.herdter@wilhelm-rae.de).
Die Mär von der nicht versicherten Eigenleistung: Versicherungsschutz für eigene Personal- und Expertenkosten im Schadenfall
Die Abwicklung großer Industrieschäden geht für betroffene Unternehmen nicht ohne umfangreichen internen Personaleinsatz vonstatten. Was viele Versicherungsnehmer nicht wissen: Auch interne Kosten für Eigenleistungen sind häufig erstattungsfähig, d.h. vom Versicherer zu zahlen. Tobias Wessel erklärt in seinem Beitrag (hier zum Download) die Hintergründe.
Keine Kürzung trotz Obliegenheitsverletzung
Wer sich nicht an die Regeln aus dem Versicherungsvertrag hält, riskiert Leistungskürzungen. Doch es gibt Ausnahmen. Raimund Mallmann und Jem Schyma erläutern dies anhand eines aktuellen OLG-Urteils in ihrer neuen Kolumne für FOCUS Money.
Versicherungsfall Whistleblowing? Die Folgen des Hinweisgeberschutzes auf die Industrieversicherung
Whistleblower, die Unternehmensskandale aufdecken, sollen künftig besser vor Repressalien geschützt werden, so der Gesetzgeber. Das Hinweisgeberschutzgesetz setzt hierfür erstmalig einen gesetzlichen Rahmen. Mittlere und große Unternehmen sind verpflichtet, ein Hinweisgeber-System vorzuhalten.
Wird es zukünftig zu einer häufigeren und frühzeitigeren Aufdeckung von Compliance-Verstößen kommen? Und welche Folgen haben interne Whistleblower-Hinweise auf die Abwicklung der Vermögensschäden, die häufig mit Compliance-Verstößen einhergehen? In seinem Beitrag (untenstehend sowie hier zum Download) beleuchtet Dr. Mark Wilhelm anhand des Beispiels der Vertrauensschadenversicherung, welche neuen Reibungspunkte und offenen Fragen sich in der Schadenregulierung durch den Hinweisgeberschutz auftun.
Die direkte Inanspruchnahme des D&O-Versicherers
Wie lässt sich die komplexe und langwierige Schadenregulierung in D&O-Fällen verkürzen? Diese Frage war Ausgangspunkt des Vortrags von Dr. David Ulrich im gemeinsamen Webinar mit der hendricks GmbH. Die vollständigen Vortragsfolien können Sie hier (sowie untenstehend) herunterladen.