Deckungszusage unter Rückforderungsvorbehalt

Donnerstag, November 7, 2013 Veröffentlichungen

Beitrag von Christian Becker in Versicherungspraxis 11/2013

Nach Schadenfällen geben Haftpflichtversicherer häufig zunächst lediglich eine Deckungszusage unter Vorbehalt. Die Versicherer behalten sich eine Rückforderung der Versicherungsleistung nach einer endgültigen Prüfung des Deckungsanspruchs im Anschluss an das Haftungsverfahren vor.

Vorläufige Deckungszusagen unter Rückforderungsvorbehalt belassen Versicherungsnehmer im Unklaren, ob sie gegebenenfalls selbst für eventuell existenzbedrohende Schäden aufkommen müssen. Der Beitrag von Christian Becker beleuchtet die rechtlichen Hintergründe und praktischen Konsequenzen.

 

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