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Obliegenheitspflichten bei unklarem Verhalten des Haftpflichtversicherers
Aufsatz von Alla Buchmiller in Versicherungspraxis 8/2010 Der Versicherungsnehmer ist beim Eintritt des Versicherungsfalls zur Einhaltung bestimmter Obliegenheiten verpflichtet. Diese Verpflichtung zur Erfüllung von Obliegenheiten endet nach einhelliger Auffassung mit der endgültigen Leistungsablehnung des Versicherers. Nicht eindeutig ist dagegen eine sogenannte „weder noch“-Situation. Nach Anzeige des Versiche-rungsfalls durch den Versicherungsnehmer lehnt der Versicherer die Deckung zwar nicht endgültig ab, erteilt jedoch auch keine Deckungszusage. Praxisrelevant ist daher die Frage, ob der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten auch dann zu erfüllen hat, wenn der Versicherer nach Eintritt und Anzeige des Versicherungsfalls keine klare Aussage zur Deckung trifft. 12.08.10 08:47 <- Zurück zu: Aktuelles |

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