Demokratie im Versicherungsverein

Anmerkung von Dr. Holger Fahl zum Urteil des LG Köln (Az 82 O 212/06) in der VW 14/2008.


Anstelle einer Mitgliederhauptversammlung, die der Hauptversammlung in der Aktiengesellschaft entspricht, können Versicherungsvereine a.G. nach geltendem Recht eine Vertreterversammlung einsetzen. Eine Grupppe ausgewählter Vertreter übernimmt weitgehend die Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder.

 

Ein häufig angewandtes Verfahren zur Bestimmung der Vertreter ist die sog. Kooptation, also die Selbstergänzung der Vertreterversammlung.

 

Das Landgericht Köln hatte als erstes deutsches Gericht über die Zulässigkeit der in der Praxis leit langem gängigen - Kombination aus Vertreterversammlung und Kooptation zu entscheiden.

 

Das Landgericht Köln bestätigt im Ergebnis die Zulässigkeit der Kombination aus Vertreterversammlung und Kooptation. Die Begründung des Gerichts ist jedoch nicht widerspruchsfrei.



Anmerkung_zu_LG_Koeln__Az._82_O_212-06__01.pdf



16.07.08 15:27

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