Abtretung und "Ernstlichkeit": Wilhelm setzt sich durch

Mittwoch, April 13, 2016 Pressemitteilungen

BGH: „Ernstlichkeit“ der Inanspruchnahme keine Voraussetzung für den D&O-Versicherungsfall – Abtretung ist zulässig. 

Der Bundesgerichtshof hat mit zwei heutigen Entscheidungen (AZ IV ZR 304/13 und IV ZR 51/14 v. 13. April 2016) klargestellt, dass für den Eintritt des Versicherungsfalls in der D&O-Versicherung die schriftliche Inanspruchnahme ausschlaggebend ist. Eine darüber hinaus im Innenhaftungsfall vom geschädigten Versicherungsnehmer darzulegende „Ernstlichkeit“ der Inanspruchnahme ist nicht erforderlich.

Zudem ist die Abtretung des Freistellungsanspruchs des versicherten Managers an das Unternehmen, das ihn in Anspruch nimmt, zulässig. Damit schafft der BGH Rechtssicherheit für Versicherungsnehmer und versicherte Personen in der D&O-Versicherung. Die seit vielen Jahren von Wilhelm vertretene Meinung hat sich durchgesetzt.

In den beiden bei Wilhelm bearbeiteten Fällen hatten Gesellschaften ihre aktuellen Geschäftsführer wegen unterschiedlicher Pflichtverletzungen auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Die Geschäftsführer als versicherte Personen traten daraufhin ihren Freistellungsanspruch aus der D&O-Versicherung an die jeweilige Gesellschaft als Versicherungsnehmerin ab.

Der Versicherer lehnte in beiden Fällen eine Deckung ab. Es mangele an der ernsthaften Absicht der jeweiligen Versicherungsnehmerin, ihren gegenwärtigen Geschäftsführer tatsächlich auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Außerdem sei die Abtretung nicht zulässig. Die Inanspruchnahme erfolge nur der Form halber, um im kollusiven Zusammenwirken mit der versicherten Person den Versicherungsfall auszulösen.

Die versicherungsnehmenden Unternehmen, vertreten durch die Sozietät Wilhelm, klagten daraufhin auf Deckung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte in zwei viel kritisierten Urteilen der Ansicht des beklagten Versicherers: Der Versicherungsfall setze nicht nur ein förmliches Anspruchschreiben, sondern auch die „Ernstlichkeit“ der Inanspruchnahme voraus. Ob eine Inanspruchnahme in diesem Sinne „ernstlich“ ist, sei eine tatrichterliche Einzelfallentscheidung.

Den Revisionen der klagenden Unternehmen gab der BGH nun statt und folgt damit der Argumentation von Wilhelm Rechtsanwälte.

  • Die Abtretung des Freistellungsanspruchs des Managers gegen den D&O-Versicherer an das Unternehmen ist zulässig.
  • Die „Ernstlichkeit der Inanspruchnahme“ ist kein Tatbestandsmerkmal des Versicherungsfalls in der D&O-Versicherung.

Die Entscheidung des BGH ist richtungweisend für die D&O-Versicherung. Sie beseitigt Rechtsunsicherheiten, die seit den Entscheidungen des OLG Düsseldorf für Versicherungsnehmer und Versicherte in der D&O-Versicherung und der allgemeinen Haftpflichtversicherung bestehen. „Versicherte Personen können künftig wieder ihren Freistellungsanspruch an das geschädigte Unternehmen abtreten, ohne dass ihnen der Versicherer deshalb vertragswidriges Verhalten unterstellen kann“, erklärt Dr. Mark Wilhelm, Partner der Sozietät Wilhelm. Auch einer Weiterbeschäftigung des versicherten Managers steht die Inanspruchnahme nun nicht mehr im Wege.

Die Entscheidungsgründe veröffentlicht der BGH in den kommenden Wochen.

Für die Bearbeitung der beiden Angelegenheiten waren die Partner der Sozietät Dr. Mark Wilhelm und Lars Winkler verantwortlich. Die Revisionen führten die BGH-Anwälte Dr. Mennemeyer und Dr. Scholz.

 

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