Beitrag von Bernd Guntermann in Praxis Steuerstrafrecht 08/2014
Die aktuelle Rechtsprechung zur Erklärungsfrist nach Kündigung des Steuerberatungsmandats (BGH 12.06.13, 1 StR 6/13, Abruf-Nr. 132902) rückt die steuerstrafrechtlichen Folgen der Fristverlängerung gemäß § 109 AO in den Blickpunkt.
Lässt der Steuerpflichtige die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung – z.B. gemäß § 149 Absatz 2 Satz 1 AO – verstreichen, kommt bereits ab diesem Zeitpunkt eine Strafbarkeit wegen versuchter Steuerhinterziehung durch Unterlassen in Betracht.
Die Versuchsstrafbarkeit endet mit dem Schluss der Veranlagungsarbeiten für den Veranlagungszeitraum und es tritt Vollendung ein. Versuch und Vollendung setzen eine nicht rechtzeitige Veranlagung im Sinne des § 370 Absatz 4 AO und damit den Fristablauf jedenfalls voraus. Daher ist zu beachten, dass § 109 Absatz 1 Satz 1 AO die Möglichkeit der rückwirkenden Verlängerung bereits abgelaufener Fristen vorsieht.
Bisher ungeklärt ist die Frage, welche Auswirkungen eine rückwirkende Fristverlängerung auf die bereits eingetretene Verwirklichung des Straftatbestands hat.
