Mittwoch, Februar 27, 2013
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Praxis Steuerstrafrecht 03/2013, S. 68-69
Beitrag von Bernd Guntermann in Praxis Steuerstrafrecht 03/2013
Die wirksame Selbstanzeige setzt gemäß § 371 Abs. 1 AO Vollständigkeit voraus. Nur wenn sie sich auf alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart bezieht, tritt Straffreiheit ein. Damit kommt der strafrechtlichen Verjährung in der Selbstanzeigeberatung besondere Bedeutung zu.
Fehler bei der Verjährungsberechnung können zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen. Sind für einzelne Veranlagungsjahre Nichtveranlagungsverfügungen ergangen, muss die Frage nach dem Beginn der Verjährung zutreffend beantwortet werden, wie der vorliegende Beitrag zeigt.
