Montag, September 9, 2013
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Beitrag von Dr. Anja Mayer und Lars Winkler in Versicherungspraxis 09/2013
In der D&O-Versicherung kann die versicherte Person (Manager) den Freistellungsanspruch gegen den Versicherer an den Anspruchsteller (in der Regel das Unternehmen) abtreten (§ 108 Absatz 2 VVG).
Das OLG Düsseldorf bestätigt in einem aktuellen Urteil (OLG Düsseldorf vom 12. Juli 2013, I-4 U 149/11) die Zulässigkeit der Anspruchsabtretung. Gleichzeitig schränkt die Entscheidung die Abtretungsmöglichkeit faktisch ein und wirft damit eine Reihe von Fragen auf.
