Mittwoch, Juli 4, 2012
Veröffentlichungen
Aufsatz von Dr. Anja Mayer in Versicherungspraxis 07/2012
Nach § 31 Absatz 1 VVG trifft den Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls eine Auskunftspflicht gegenüber dem Versicherer. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist.
In bestimmten Fällen kann oder will der Versicherungsnehmer dem ausdrücklichen Auskunftsbegehren des Versicherers nicht nachkommen. In diesem Fall muss der Versicherungsnehmer in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er durch eine etwaige Informationsverweigerung seinen Versicherungsschutz gefährdet.
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