Unverhältnismäßige Quotelung bei grober Fahrlässigkeit

Montag, Mai 13, 2013 Veröffentlichungen

Presse- und Mandanteninformation zu aktuellen Entwickungen in der Schadenregulierung 

Seit der VVG-Reform 2008 können Versicherer Versicherungsnehmern bei grob fahrlässigem Verhalten die Leistung nicht mehr pauschal auf Null kürzen. Stattdessen ist eine angemessene Quotelung erforderlich, die die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.

In der Schadenregulierung seit der Reform zeigt sich jedoch eine beunruhigende Tendenz: Versicherer und Gerichte bewerten regelmäßig einfach fahrlässiges Verhalten als grob fahrlässig und quoteln zudem unverhältnismäßig hoch, wie unsere Bestandsaufnahme der aktuellen Rechtsprechung zeigt.

 

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