Aktuelles
"Dadurch ist für den Versicherungsnehmer noch weniger klar, dass sein Versicherungsschutz angeblich eingeschränkt ist“
[...] Nach Bewertung der Anwaltskanzlei Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB würden viele Gerichte den „eigentlichen Hintergrund“ des Bedingungshinweises auf „das Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 20.7.2000“ verkennen. So sei das IfSG an jenem Tag erstmalig vom Gesetzgeber beschlossen worden und am 1. Januar 2001 in Kraft getreten.
„Der Versicherungsnehmer kann also mit guten Gründen annehmen, die Nennung sei dynamisch zu verstehen als Bezug auf das seit dem Jahr 2000 geltende, jeweils aktuelle IfSG“, erläutert Christoph Manke, Pressesprecher der Anwaltskanzlei Wilhelm. Daher sei auch der Ausschluss von „nicht namentlich im IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000 genannten Krankheiten und Erregern“ mindestens zweideutig und könne durchaus auch zugunsten des Versicherungsnehmers ausgelegt werden.
In den allermeisten BSV-Versicherungs-Bedingungen fehle sogar dieser Ausschluss. „Dadurch ist für den Versicherungsnehmer noch weniger klar, dass sein Versicherungsschutz angeblich eingeschränkt ist“, so Manke. [...]
Der vollständige Bericht ist abrufbar unter www.versicherungsjournal.de
"Es steht unentschieden"
[...] Die auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei Wilhelm Rechtsanwälte aus Düsseldorf begleitet allein rund 1000 Gastronomen und Hoteliers, wie Mark Wilhelm sagt. Sein Fazit: „Es steht unentschieden.“ Es sei auffällig, dass sogar bei gleichen vertraglichen Voraussetzungen unterschiedliche Urteile gesprochen würden. „Zum Teil sogar am gleichen Gericht“, sagt Wilhelm. [...] Wilhelm erwartet, dass erst ein Urteil am Bundesgerichtshof (BGH) Klarheit bringen werde, was zwei bis drei Jahre dauern könne. Die unterschiedliche Auslegung spreche zurzeit jedoch für die Versicherungsnehmer, da bei einer diffusen Lage zu ihren Gunsten entschieden werden soll, sagt Wilhelm unter Berufung auf den BGH. [...]
Der vollständige Bericht aus der Rheinischen Post vom 18. Februar 2021 ist abrufbar unter www.rp-online.de (zahlungspflichtiges Abo erforderlich).
„Das Konzept der Mitversicherung wird so unterhöhlt.“
[...] Das Ergebnis des Verfahrens sei für beide Seiten bindend, sagte Wilhelm. „Das Einschalten eines dritten Sachverständigen außerhalb des vertraglich vorgesehenen Verfahrens und ohne Kenntnis des Versicherungsnehmers ist sehr ungewöhnlich, rechtlich bindend ist ausschließlich das Ergebnis des gemeinsamen Sachverständigenverfahrens.“ Es nicht anzuerkennen entbehre jeder rechtlichen Grundlage.
Kritik kommt von Wilhelm auch an der Tatsache, dass die beiden Versicherer anders regulieren als der führende Versicherer Allianz. Bei Mitversicherungsmodellen einigten sich die Parteien darauf, dass der Versicherungsnehmer nur mit dem führenden Versicherer korrespondieren und verhandeln muss. „Entsprechend sieht der Versicherungsvertrag auch vor, dass eine gerichtliche deckungsrechtliche Auseinandersetzung allein zwischen dem Versicherungsnehmer und dem führenden Versicherer zu führen ist“, so Wilhelm weiter. Aber in diesem Fall könne der Versicherungsnehmer den führenden Versicherer nicht verklagen, weil der voll leistet. „Das Konzept der Mitversicherung wird so unterhöhlt.“
Der vollständige Bericht ist online abrufbar unter www.versicherungsmonitor.de (kostenpflichtiges Abo erforderlich).
Klartext aus Karlsruhe: Entscheidend ist die Perspektive des Versicherten
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zur Managerhaftpflichtversicherung sorgt für Aufsehen. Unmissverständlich stellten die Richter gegen alle Vorinstanzen klar: Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein Versicherter auch ohne rechtliche Spezialkenntnisse verstehen kann. Die Entscheidung könnte auch mit Blick auf den Streit um die Betriebsschließungsversicherung Signalwirkung haben, schreibt Dr. Mark Wilhelm in seinem Beitrag für das Vermittler-Magazin AssCompact (untenstehend sowie hier zum Download).
Betriebsschließungsversicherung: Wichtige Landgerichtsentscheidungen zugunsten der Versicherungsnehmer
In der Auseinandersetzung um die Betriebsschließungsversicherung zeigt die Rechtsprechung bislang noch ein uneinheitliches Bild. Teilweise bewerten unterschiedliche Kammern innerhalb des selben Gerichts vergleichbare Sachverhalte völlig gegensätzlich. Die ersten Entscheidungen der Oberlandesgerichte und insbesondere die Positionierung des BGH bleiben abzuwarten.
Klagen der Versicherungsnehmer gaben unter anderem bereits statt:
- LG Darmstadt, Urteil vom 14. Dezember 2020, Az.: 28 O 168/20
- LG Darmstadt, Urteil vom 14. Januar 2021, Az.: 28 O 130/20
- LG Flensburg, Urteil vom 10. Dezember 2020. Az. 4 O 153/20
- LG Hamburg, Urteil vom 4. November 2020, Az.: 412 HKO 91/20
- LG Mannheim, Urteil vom 29. April 2020, Az.: 11 O 66/20
- LG München I, Urteil vom 1. Oktober 2020, Az.: 12 O 5895/20
- LG München I, Urteil vom 22. Oktober 2020, Az.: 12 O 5868/20
- LG München I, Urteil vom 24. November 2020, Az.: 23 O 5937/20
- LG München I, Endurteil vom 17.09.2020 Az.: 12 O 7208/20
- LG Magdeburg, Urteil vom 6. Oktober 2020, Az.: 31 O 45/20
Da Versicherungsnehmer das Recht haben, den Gerichtsstand zu wählen (entweder am eigenen Sitz oder am Sitz des Versicherers), haben insbesondere jene Entscheidungen Gewicht, die beispielsweise in Darmstadt und München getroffen wurden, wo große Betriebsschließungsversicherer ihren Sitz haben.
Die obenstehende Liste wird in regelmäßigen Abständen von uns aktualisiert.
D&O: Wehrlos und wahllos ausgeliefert
Über die Probleme der letzten Erneuerungsrunde in der Managerhaftpflicht-Versicherung ist zuletzt viel diskutiert worden. Doch auch in der Schadenregulierung halten einige D&O-Versicherer unangenehme Überraschungen bereit. Die Praxis zeigt: Auch die freundlichsten D&O-Bedingungen nützen wenig, wenn der Versicherer im Versicherungsfall die psychische Drucksituation des Versicherten ausnutzt, um die eigenen Interessen durchzusetzen, schreibt Dr. Fabian Herdter in seiner neuen Kolumne aus der Reihe "Legal Eye".
Den vollständigen Beitrag können Sie unter www.versicherungsmonitor.de abrufen (Abo erforderlich).
„Gehen davon aus, dass der BGH nach den von ihm entwickelten Grundsätzen die Bedingungen kritisch sieht“
Ebenfalls hält der Anwalt Dr. Mark Wilhelm von der Kanzlei Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB die Zahlen des Verbandes „für nicht richtig“. „Die bisherigen Entscheidungen der Landgerichte sind erwartungsgemäß sehr heterogen. Die identischen Versicherungs-Bedingungen können momentan an einem Landgericht halten und am nächsten Landgericht für unwirksam erklärt werden“, so Wilhelm. Er verweist darauf, dass Versicherungsnehmer am Sitz des Versicherers klagen können.
Wilhelm: „Vor dem Landgericht Darmstadt und dem Landgericht München, wo Betriebsschließungs-Versicherer mit vielen Kunden ihren Sitz haben, obsiegten Versicherungsnehmer. Hier ist zu erwarten, dass eine Vielzahl von Klagen erfolgreich ist.“ Grundsätzlich müssten die Betroffenen Unternehmer aber einen langen Atem haben, denn viele Verfahren würden in die Berufung gehen. „Wir gehen davon aus, dass der Bundesgerichtshof nach den von ihm entwickelten Grundsätzen die Bedingungen kritisch sieht“, prognostizierte Wilhelm.
Der vollständige Bericht ist abrufbar unter www.versicherungsjournal.de
"Hohe Fachexpertise rund um das Versicherungsrecht": WILHELM erneut im Legal500-Ranking sowie im Kanzleimonitor empfohlen
Die alljährliche Bewertung des deutschen Rechtsmarkts basiert weitgehend auf Befragungen von Mandanten und Wettbewerbern. Auch in diesem Jahr erhielt die Sozietät sehr positives Feedback aus dem Markt. Die Redaktion von Legal 500 urteilt: "Wilhelm Rechtsanwälte hebt sich durch die Schwerpunktsetzung auf die Betreuung von Versicherungsnehmern von anderen Marktteilnehmern ab."
Wie bereits 2020 zählt Namenspartner Dr. Mark Wilhelm laut Legal 500 zu den führenden Namen im Versicherungsrecht. Ebenfalls empfohlen werden Lars Winkler, Dr. Fabian Herdter und Tobias Wessel. Das vollständige Ranking findet sich online unter: www.legal500.de
Bereits im Dezember war unsere Sozietät zudem abermals unter den führenden Kanzleien im Versicherungsrecht im Kanzleimonitor gelistet. Das Deutsche Instituts für Rechtsabteilungen und Unternehmensjuristen befragt für sein jährlich erscheinendes Handbuch ebenfalls zahlreiche Marktteilnehmer und wertet die Zahl eingegangener Empfehlungen auf quantitativer Basis aus. Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzleimonitor.de