Aktuelles

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28 Juni 2016

"BGH hat Strategie der Versicherer einen Riegel vorgeschoben"

Dr. Mark Wilhelm gegenüber dem Handelsblatt zu den BGH-Entscheidungen zur Abtretung und Ernstlichkeit in der D&O-Versicherung.

"[...] Erstritten hat die BGH-Urteile die Düsseldorfer Kanzlei Wilhelm. [...] Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gab dem Versicherer im Jahr 2008 zunächst recht. Seither habe bei D&O-Versicherungen erhebliche Rechtsunsicherheit geherrscht, sagt Rechtsanwalt Mark Wilhelm von der Kanzlei Wilhelm. Denn eine Klage gegen den eigenen Chef mache es fast unmöglich, mit dem Manager zusammenzuarbeiten. Nicht alle Firmen wollen jedoch einen langjährigen Manager wegen eines Fehlers feuern.

'Ich kenne Fälle, in denen das Unternehmen die Versicherung nicht in Anspruch genommen hat, um den Manager nicht verklagen zu müssen', sagt Wilhelm. Das Prinzip der D&O-Versicherung werde so ad absurdum geführt. 'Die Versicherer werben damit, dass Manager ruhig schlafen können und sagen dann im Schadensfall: Denkste!', kritisiert Wilhelm. 'Das war für die Versicherer eine wirtschaftlich erfolgreiche Strategie. Doch da hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben.' [...]"

Der vollständige Artikel erschien am 28. Juni 2016 im Handelsblatt (S. 17) und ist kostenpflichtig online abrufbar.

 

25 April 2016

"Ernstlichkeit der Inanspruchnahme spielt versicherungsrechtlich keine Rolle mehr"

Interview von Claudia Tödtmann von der Wirtschaftswoche mit Dr. Mark Wilhelm über die jüngsten BGH-Entscheidungen zur Abtretung und Ernstlichkeit in der D&O-Versicherung. 

"[...] Was wird die praktische Folge dieser Entscheidungen für andere Fälle sein?

'Manager können jetzt, wenn sie eine Pflichtverletzung begangen haben und Rechtsfrieden mit ihrem Arbeitgeber suchen, den Versicherungsanspruch an das Unternehmen abtreten. Die Ernstlichkeit der Inanspruchnahme auf Schadenersatz spielt versicherungsrechtlich keine Rolle mehr.

Damit haben wir die Rechtsauffassung durchgesetzt, die wir schon seit acht Jahren vertreten – so lange hat es jetzt gedauert, bis Voit recht bekam.' [...]"

Das vollständige Interview finden Sie online unter wiwo.de.

 

25 April 2016

Chambers Europe empfiehlt Wilhelm Rechtsanwälte

Das renommierte internationale Anwaltsranking Chambers & Partners zählt die Sozietät Wilhelm auch 2016 zu einer der führenden deutschen Kanzleien im Versicherungsrecht.

Die Redaktion des britischen Verlagshaus stellt insbesondere die Kompetenz der Kanzlei im Bereich Industrieschäden und D&O-Versicherung heraus. Neben der Schadenregulierung steche auch die Beratung zu Vertragsgestaltung und Versicherungsprogrammen heraus.

Die vollständige Bewertung unserer Sozietät finden Sie in der Online-Ausgabe des neuen Chambers Europe Handbuchs.

 

13 April 2016

Abtretung und "Ernstlichkeit": Wilhelm setzt sich durch

BGH: „Ernstlichkeit“ der Inanspruchnahme keine Voraussetzung für den D&O-Versicherungsfall – Abtretung ist zulässig. 

Der Bundesgerichtshof hat mit zwei heutigen Entscheidungen (AZ IV ZR 304/13 und IV ZR 51/14 v. 13. April 2016) klargestellt, dass für den Eintritt des Versicherungsfalls in der D&O-Versicherung die schriftliche Inanspruchnahme ausschlaggebend ist. Eine darüber hinaus im Innenhaftungsfall vom geschädigten Versicherungsnehmer darzulegende „Ernstlichkeit“ der Inanspruchnahme ist nicht erforderlich.

Zudem ist die Abtretung des Freistellungsanspruchs des versicherten Managers an das Unternehmen, das ihn in Anspruch nimmt, zulässig. Damit schafft der BGH Rechtssicherheit für Versicherungsnehmer und versicherte Personen in der D&O-Versicherung. Die seit vielen Jahren von Wilhelm vertretene Meinung hat sich durchgesetzt.

In den beiden bei Wilhelm bearbeiteten Fällen hatten Gesellschaften ihre aktuellen Geschäftsführer wegen unterschiedlicher Pflichtverletzungen auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Die Geschäftsführer als versicherte Personen traten daraufhin ihren Freistellungsanspruch aus der D&O-Versicherung an die jeweilige Gesellschaft als Versicherungsnehmerin ab.

Der Versicherer lehnte in beiden Fällen eine Deckung ab. Es mangele an der ernsthaften Absicht der jeweiligen Versicherungsnehmerin, ihren gegenwärtigen Geschäftsführer tatsächlich auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Außerdem sei die Abtretung nicht zulässig. Die Inanspruchnahme erfolge nur der Form halber, um im kollusiven Zusammenwirken mit der versicherten Person den Versicherungsfall auszulösen.

Die versicherungsnehmenden Unternehmen, vertreten durch die Sozietät Wilhelm, klagten daraufhin auf Deckung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte in zwei viel kritisierten Urteilen der Ansicht des beklagten Versicherers: Der Versicherungsfall setze nicht nur ein förmliches Anspruchschreiben, sondern auch die „Ernstlichkeit“ der Inanspruchnahme voraus. Ob eine Inanspruchnahme in diesem Sinne „ernstlich“ ist, sei eine tatrichterliche Einzelfallentscheidung.

Den Revisionen der klagenden Unternehmen gab der BGH nun statt und folgt damit der Argumentation von Wilhelm Rechtsanwälte.

  • Die Abtretung des Freistellungsanspruchs des Managers gegen den D&O-Versicherer an das Unternehmen ist zulässig.
  • Die „Ernstlichkeit der Inanspruchnahme“ ist kein Tatbestandsmerkmal des Versicherungsfalls in der D&O-Versicherung.

Die Entscheidung des BGH ist richtungweisend für die D&O-Versicherung. Sie beseitigt Rechtsunsicherheiten, die seit den Entscheidungen des OLG Düsseldorf für Versicherungsnehmer und Versicherte in der D&O-Versicherung und der allgemeinen Haftpflichtversicherung bestehen. „Versicherte Personen können künftig wieder ihren Freistellungsanspruch an das geschädigte Unternehmen abtreten, ohne dass ihnen der Versicherer deshalb vertragswidriges Verhalten unterstellen kann“, erklärt Dr. Mark Wilhelm, Partner der Sozietät Wilhelm. Auch einer Weiterbeschäftigung des versicherten Managers steht die Inanspruchnahme nun nicht mehr im Wege.

Die Entscheidungsgründe veröffentlicht der BGH in den kommenden Wochen.

Für die Bearbeitung der beiden Angelegenheiten waren die Partner der Sozietät Dr. Mark Wilhelm und Lars Winkler verantwortlich. Die Revisionen führten die BGH-Anwälte Dr. Mennemeyer und Dr. Scholz.

 

8 März 2016

"Mangelhafte Organisation darf nicht zu Lasten der Patienten gehen"

Dr. Mark Wilhelm gegenüber Legal Tribune Online zur Entscheidung des Bundessozialgerichts über die Folgen verspäteter Leistungsantragsbearbeitung in der Krankenversicherung.

[...] Für Mark Wilhelm, Fachanwalt für Versicherungsrecht, hat der Senat sich mit dieser Entscheidung hinter die Patienten gestellt und die gesetzgeberische Entscheidung bestätigt.  "Für die Krankenkassen war und ist die starre Fristenregelung für die Bescheidung von Leistungsanträgen seit 2013 eine Herausforderung. Andererseits bewertet der Gesetzgeber das Patienteninteresse an einer zügigen Behandlung höher," so der Versicherungsrechtler von der Düsseldorfer Kanzlei Wilhelm Rechtsanwälte gegenüber LTO.

Gleichzeitig bedeute das für die Entscheidungsträger der Krankenkassen nun einen klaren Organisationsauftrag, den sie zu bewältigen hätten. Unterlassen sie die Organisation, begeben sie sich in die Gefahr, selbst in die Haftung zu geraten, da die Leistungsbewilligung auch bei unberechtigtem Antrag nach Fristablauf fingiert wird.

Auch nach diesem Urteil aus Kassel bleibt für Wilhelm aber die Frage nach den Anforderungen an die Begründung einer Verzögerung der Entscheidung der Kasse: "Die Krankenkasse hat die Möglichkeit, eine Verzögerung einer Leistungsentscheidung zu begründen," stellt der Versicherungsrechtler klar. Dazu müsse sie aber wohl Gründe mitteilen, die nicht auf Überlastung bzw. mangelnder Organisation beruhen. "Es ist ihre Aufgabe, für eine gesetzeskonforme Organisation Sorge zu tragen - fehlt es daran, darf das nicht zu Lasten des Patienten gehen".

Den vollständigen Beitrag zur BSG-Entscheidung finden Sie online unter www.lto.de

 

1 Dezember 2015

Legal 500 empfiehlt Wilhelm Rechtsanwälte

Auch in seiner neuen Ausgabe zählt Legal 500 die Sozietät Wilhelm zu den führenden deutschen Kanzleien im Versicherungsrecht.

Das renommierte britische Handbuch zitiert in der Bewertung der Sozietät zahlreiche Mandantenstimmen, die unter anderem einzelne Rechtsanwälte der Sozietät loben:

"Am Düsseldorfer Hauptstandort wird Praxisgruppenleiter Mark Wilhelm für seine ‘umfassenden Rechtskenntnisse, schnelle Auffassungsgabe und Praxisbezogenheit’ empfohlen; Lars Winkler arbeitet ‘sehr strukturiert und analytisch’; und Christian Becker zeigt ‘gutes technisches Verständnis’."

Das vollständige Ranking sowie die Bewertung der Sozietät Wilhelm finden Sie online unter www.legal500.de.

 

5 November 2015

"Womöglich beging der gesamte Vorstand eine Pflichtverletzung"

Dr. Mark Wilhelm im Interview mit dem Handelsblatt zur Frage einer möglichen Haftung der DFB-Führung in der WM-Affäre.

Das vollständige Interview finden Sie unter www.handelsblatt.com.

 

2 November 2015

JUVE empfiehlt Wilhelm Rechtsanwälte

Das JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien  zählt die Sozietät Wilhelm auch 2015/16 zu den führenden Kanzleien im Versicherungsrecht.

In der Rangliste der führenden Kanzleien im Versicherungsrecht stieg Wilhelm Rechtsanwälte erneut auf. Die JUVE-Redaktion hebt insbesondere die von Ideenreichtum geprägte positive Entwicklung der Boutique hervor:

Die Entwicklung der im Versicherungsrecht häufig empfohlenen Kanzlei wird von Wettbewerbern sehr aufmerksam verfolgt. Entsprechend viel positive Rückmeldung gab es im Markt für das Team Wilhelm, das als sehr unternehmerisch u. innovativ beschrieben wird. Ihr Ideenreichtum kommt daher, dass die Versicherungs- u. Haftungsboutique seit ihrer Gründung immer den Weg über Industriemandate gegangen [...] ist.

Die vollständige Bewertung und das Ranking Versicherungsrecht des neuen JUVE Handbuchs finden Sie hier.

 

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