"Mangelhafte Organisation darf nicht zu Lasten der Patienten gehen"

Dienstag, März 8, 2016 Presseberichte

Dr. Mark Wilhelm gegenüber Legal Tribune Online zur Entscheidung des Bundessozialgerichts über die Folgen verspäteter Leistungsantragsbearbeitung in der Krankenversicherung.

[...] Für Mark Wilhelm, Fachanwalt für Versicherungsrecht, hat der Senat sich mit dieser Entscheidung hinter die Patienten gestellt und die gesetzgeberische Entscheidung bestätigt.  "Für die Krankenkassen war und ist die starre Fristenregelung für die Bescheidung von Leistungsanträgen seit 2013 eine Herausforderung. Andererseits bewertet der Gesetzgeber das Patienteninteresse an einer zügigen Behandlung höher," so der Versicherungsrechtler von der Düsseldorfer Kanzlei Wilhelm Rechtsanwälte gegenüber LTO.

Gleichzeitig bedeute das für die Entscheidungsträger der Krankenkassen nun einen klaren Organisationsauftrag, den sie zu bewältigen hätten. Unterlassen sie die Organisation, begeben sie sich in die Gefahr, selbst in die Haftung zu geraten, da die Leistungsbewilligung auch bei unberechtigtem Antrag nach Fristablauf fingiert wird.

Auch nach diesem Urteil aus Kassel bleibt für Wilhelm aber die Frage nach den Anforderungen an die Begründung einer Verzögerung der Entscheidung der Kasse: "Die Krankenkasse hat die Möglichkeit, eine Verzögerung einer Leistungsentscheidung zu begründen," stellt der Versicherungsrechtler klar. Dazu müsse sie aber wohl Gründe mitteilen, die nicht auf Überlastung bzw. mangelnder Organisation beruhen. "Es ist ihre Aufgabe, für eine gesetzeskonforme Organisation Sorge zu tragen - fehlt es daran, darf das nicht zu Lasten des Patienten gehen".

Den vollständigen Beitrag zur BSG-Entscheidung finden Sie online unter www.lto.de

 

Legal Tribune Online