BaFin legt Bonusregeln für Versicherer streng aus

Dienstag, Februar 21, 2017 Pressemitteilungen

Sonderzahlungen für Führungskräfte darf ein Versicherungsunternehmen gemäß Solvency II nicht im vollen Umfang sofort auszahlen. Stattdessen muss der Bonus zu einem wesentlichen Teil über mehrere Jahre zurückbehalten werden.

Was mit „wesentlicher Teil“ gemeint ist, war bislang unklar. Mit einer strengen Auslegung schafft die BaFin Klarheit:

Erhält ein Vorstandsmitglied eines Versicherungsunternehmens eine variable Vergütung, so muss sein Arbeitgeber 60 Prozent der Summe für mindestens drei Jahre zurückbehalten. Bei Schlüsselfunktionsinhabern und Mitarbeitern, „deren Tätigkeit das Risikoprofil des Unternehmens maßgeblich beeinflusst“ sind immerhin noch mindestens 40 Prozent der Zahlung entsprechend lange aufzuschieben.

Mit diesen Prozentzahlen konkretisiert die BaFin die seit dem 1. Januar 2016 geltende Solvency II-Vorgabe, wonach der wesentliche Teil einer variablen, also leistungsabhängigen Vergütung der genannten Angestelltengruppen nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgen darf (Art. 275 Abs. 2 (c) DVO (EU) 2015/35). Die von der BaFin genannten Prozentsätze sind Untergrenzen: „Je nach Tätigkeit des Mitarbeiters, den von ihm verantworteten Risiken und der Höhe der Vergütung kann im Einzelfall auch die Zurückbehaltung eines höheren Anteils erforderlich sein“, erklärt Dr. Friedrich Isenbart, Rechtsanwalt in der Sozietät Wilhelm in Düsseldorf.

Bislang war für die Versicherungsunternehmen unklar, welcher Prozentsatz der variablen Vergütung zurückgehalten werden muss. „Im Markt galten 20 bis 40 Prozent der Bonussumme als angemessen. So mancher Versicherer muss seine Vergütungspolitik jetzt anpassen“, so Dr. Isenbart.

Mit der Regelung will die Aufsicht verhindern, dass Versicherungsmitarbeiter zu hohe Risiken eingehen, um kurzfristige Erfolge, wie etwa hohe Vertriebsquoten oder Investitionsvolumina, zu erzielen. „Wenn Boni mehrere Jahre zurückgehalten werden, kann das ein Anreiz für den Mitarbeiter sein, eher auf die langfristig nachhaltige Entwicklung des Unternehmens hinzuwirken“, so Dr. Isenbart.

Bereits vor Inkrafttreten von Solvency II sah die Versicherungsvergütungsverordnung eine ähnliche Bonusstreckung vor, die aber nur für „bedeutende“ Versicherungsunternehmen (ab einer Bilanzsumme von mindestens 45 Mrd. Euro) galt und bei lediglich 40 Prozent lag. Die neuen Vergütungsvorgaben betreffen hingegen nahezu alle Erst- und Rückversicherungsunternehmen in Deutschland.

 

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