Deckungszusage unter Rückforderungsvorbehalt

Haftpflichtversicherer wehren im Schadenfall unberechtigte Schadensersatzforderungen ab und erfüllen berechtigte Haftungsansprüche. Dies sollen Versicherer den Versicherungsnehmern möglichst schnell durch eine Deckungszusage bestätigen. Die Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherer erfüllt die Erwartungshaltung der Versicherungsnehmer jedoch nicht immer.

Häufig sollen sich die Versicherungsnehmer mit einer sogenannten Deckungszusage unter dem Vorbehalt der Rückforderung begnügen. Mit der Deckungszusage unter Vorbehalt befasst sich nachfolgender Beitrag. 

1. Systematik des Haftpflichtversicherungsvertrags

Folgende Systematik liegt Haftpflichtversicherungsverträgen zugrunde. 

1.1 Pflichten des Haftpflichtversicherers

Nimmt ein vermeintlich Geschädigter ein haftpflichtversichertes Unternehmen oder eine Privatperson auf Schadenersatz in Anspruch, schuldet der Haftpflichtversicherer folgende Leistungen: 

Zum einen muss der Haftpflichtversicherer die Berechtigung des behaupteten Schadenersatzanspruchs untersuchen. Der Versicherer prüft, ob die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers tatsächlich besteht. 

Zum anderen schuldet der Versicherer – je nach Ergebnis der Prüfung – entweder die Abwehr eines unberechtigt oder die finanzielle Befriedigung (Freistellung) eines berechtigt erhobenen Schadenersatzanspruchs. 

1.2    Aufklärung des Schadenfalls 

Haftpflichtversicherer können ihre Verpflichtungen erst dann erfüllen, wenn sie ausreichende Informationen über den Schadenfall erhalten. 

Da der Versicherungsnehmer als vermeintlicher Schädiger den Schadenfall besser als der Versicherer kennt, ist der Versicherer auf ausreichende Informationen durch den Versicherungsnehmer angewiesen. Damit der Versicherungsnehmer dem Informationsbedürfnis des Versicherers nachkommt, ist in den Haftpflichtversicherungsbedingungen eine Aufklärungsobliegenheit geregelt. Erfüllt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit schuldhaft nicht oder nicht vollständig, kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsanspruch teilweise oder sogar vollständig verlieren. 

Nachdem der Versicherungsnehmer dem Haftpflichtversicherer die ihm bekannten Informationen über den Haftungsfall zur Verfügung stellte, ist der Versicherer zur zeitnahen Prüfung der Berechtigung des Schadenersatz- und des Versicherungsanspruchs verpflichtet.

1.3    Deckungsentscheidung

Ob der Versicherer für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch bedingungsgemäßen Versicherungsschutz (Abwehr- oder Freistellungsschutz, vgl. 2.1) gewährt, muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer rechtzeitig und unmissverständlich erklären (vgl. BGH vom 7. Februar 2007, Az. IV ZR 149/03 in NJW 2007, 2258). 

Hält der Versicherer den Versicherungsanspruch für gegeben, muss er dies dem Versicherungsnehmer durch eine vorbehaltlose Deckungszusage bestätigen. 

Kommt der Haftpflichtversicherer nach Kenntnis der Informationen zum Schadenfall zu dem Ergebnis, der Versicherungsanspruch bestehe nicht, sollte der Versicherer dies dem Versicherungsnehmer zügig mitteilen. Der Versicherungsnehmer erhält so die Möglichkeit, frühzeitig die Berechtigung der Deckungsablehnung des Versicherers überprüfen zu lassen. Ggf. tritt er in einen Deckungsstreit mit dem Versicherer ein. Idealerweise weiß der Versicherungsnehmer bereits vor Ablauf des Haftungsverfahrens, ob die Deckungsablehnung seines Versicherers berechtigt war. 

Beispiel: 1: A nimmt den VN auf Schadenersatz in Anspruch. Der VR prüft als Haftpflichtversicherer des VN den Versicherungsanspruch. Der VR meint, der Versicherungsanspruch bestehe nicht, da der VN den Schaden von A wissentlich verursacht habe. Der VR lehnt die Deckung für den Haftungsstreit zwischen A und dem VN ab. A verklagt den VN auf Schadenersatz. Währenddessen erhebt der VN gegen den VR eine Klage auf Feststellung des Versicherungsschutzes. Der VN erstreitet gegen den VR ein den Versicherungsschutz bestätigendes Urteil. Anschließend wird der VN im Haftungsverfahren zur Zahlung von Schadenersatz an A verurteilt. 

Nach einer Deckungsablehnung muss der Versicherungsnehmer vereinbarte Obliegenheiten nicht mehr einhalten. So muss der Versicherungsnehmer den Haftpflichtversicherer nach einer Deckungsablehnung z.B. nicht mehr über den Haftungsprozess informieren. 

Beispiel 2: A erhebt gegen den VN eine Klage auf Schadenersatz. Der VR lehnt nach Prüfung des Schadenfalls den Versicherungsschutz ab. Der VN informiert den VR über den Fortgang des Haftungsverfahrens nicht. Nachdem der VN den Haftungsprozess verloren hat, klagt der VN gegen den VR auf Versicherungsschutz. Der VR wendet u. a. eine verletzte Aufklärungsobliegenheit gegen den Versicherungsanspruch ein. Der VN musste jedoch nach der Deckungsablehnung keine Obliegenheiten mehr befolgen. Der Einwand des VR ist unberechtigt und steht dem Versicherungsanspruch nicht entgegen. 

2. Praxis der Versicherer: Deckungszusagen unter Vorbehalt

Die soeben beschriebene Systematik (Erheben eines Haftungsanspruchs, Prüfung der Berechtigung des Anspruchs und der Deckung, Deckungsentscheidung) entspricht oftmals nicht der Regulierungspraxis von Haftpflichtversicherern. 

Häufig entscheiden Haftpflichtversicherer die Deckung für den streitigen Haftungsfall vor Abschluss des Haftungsverfahrens nicht endgültig. Vielmehr bestätigen Versicherer häufig lediglich die Deckung unter Vorbehalt der endgültigen Prüfung nach Abschluss des Haftungsverfahrens. 

Der Prüfungsvorbehalt bezieht sich oftmals auf Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherer und Versicherungsnehmer. Häufig wenden Versicherer ein, Versicherungsschutz unter dem Vorbehalt zu gewähren, dass Versicherungsausschlüsse, wie z.B. die wissentliche Pflichtverletzung, nicht erfüllt sind. Sofern das Haftungsverfahren nach Auffassung des Versicherers Deckungsausschlüsse bestätigt, soll der Versicherungsnehmer erhaltene Leistungen dem Versicherer zurückzahlen. 

Beispiel 3: A nimmt den VN wegen einer vermeintlichen Pflichtverletzung auf Schadenersatz in Anspruch. Der VR erhält vom VN sämtliche den Schadenfall betreffende Informationen. Der VR erklärt, für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch eintrittspflichtig zu sein, sofern der VN die von A behauptete Pflicht nicht wissentlich verletzte. Der VR finanziert den folgenden gerichtlichen Haftungsstreit zwischen A und dem VN vor. Der VR behält sich vor, vorgeschossene Verteidigungskosten in Höhe von EUR 500.000,00 (Anwalts- und Gerichtskosten) vom VN zurückzufordern, sollte sich in dem Haftungsprozess bestätigen, dass der VN eine Pflicht gegenüber A wissentlich verletzte. 

3. Grundsätzliche Berechtigung der Deckungszusage unter Vorbehalt

Deckungszusagen unter dem Vorbehalt der Rückforderung können ausnahmsweise berechtigt sein. 
Vermeintlich Geschädigte erheben manchmal schneller Schadenersatzklagen, als der Haftpflichtversicherer Unterlagen in komplexen Schadenfällen prüfen kann. In solchen Situationen kann der Versicherer auch bei zügigster Bearbeitung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine abschließende Aussage über den Versicherungsschutz treffen. Die Deckungszusage unter Vorbehalt der Rückforderung von Versicherungsleistungen (Verteidigungskosten) ist deshalb bei einem unverschuldet noch nicht aufgeklärten Sachverhalt eine berechtigte Reaktion des Versicherers. 

Sobald der Haftpflichtversicherer jedoch im Laufe des Verfahrens sämtliche Informationen zum Haftungs- und Versicherungsverhältnis hat, muss er sich endgültig und vorbehaltslos zur Versicherungsdeckung erklären. Vertragswidrig verhält sich der Versicherer, wenn er sich in Kenntnis der relevanten Informationen nicht endgültig zum Versicherungsschutz erklärt. 

Häufig heben Haftpflichtversicherer den ursprünglich – wegen nicht ausreichender Informationslage berechtigt – erklärten Vorbehalt nicht auf. Stattdessen begleiten sie Haftungsverfahren über Jahre mit einer unter Vorbehalt erklärten Deckungszusage. Gleichzeitig verlangen Haftlichtversicherer vom Versicherungsnehmer die Erfüllung sämtlicher Obliegenheiten, u.a. der Aufklärungsobliegenheit. Versicherungsnehmern drängt sich der Verdacht auf, der Haftpflichtversicherer sammle durch die Obliegenheit nicht nur Informationen, um gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer den Schadenersatzanspruch abzuwehren. Versicherungsnehmer vermuten manchmal, der Versicherer lehnt während des Haftungsverfahrens die Deckung im Vertrauen auf einen Klageerfolg des Versicherungsnehmers im Haftungsverfahren nicht endgültig ab. Wegen der Hoffnung auf diesen Erfolg scheut der Versicherer die Konfrontation mit dem Versicherungsnehmer, die eine Deckungsablehnung mit sich bringt. Nach einem Haftungsurteil, das den Versicherungsnehmer – wider Erwarten – zu Schadenersatz verurteilt, lehnen Versicherer manchmal auch mit Informationen, die sie während des Haftungsverfahrens sammelten, die Deckung ab.

Beispiel 4: A nimmt den VN auf Schadenersatz in Anspruch. Der VR kennt zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht die Informationen, die zur abschließenden Prüfung der Haftungs- und Deckungsfrage relevant sind. Daher gewährt der VR gegenüber A lediglich Deckung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleisteter Verteidigungskosten. 

Während des Haftungsverfahrens fordert der VR von dem VN Informationen über den Fortgang des Haftungsverfahrens. Der VR kennt im Laufe des Haftungsverfahrens sämtliche Informationen über den Haftungskomplex. Eine vorbehaltlose Deckungszusage erfolgt ebenso wie eine Deckungsablehnung nicht. Nach stattgebendem Haftungsurteil lehnt der VR die Deckung ab, da der VN die von A gerügte Pflichtverletzung wissentlich verursacht habe. Die wissentliche Pflichtverletzung begründet der VR mit Informationen, die der VN im Haftungsverfahren an den VR zur Erfüllung seiner Aufklärungsobliegenheit gab. 

4. Auswirkungen der Deckungszusage unter Vorbehalt

Die Deckungszusage unter Vorbehalt der Rückforderung hat für den Versicherungsnehmer und den Versicherer unterschiedliche Auswirkungen.

4.1 Auswirkungen für den Versicherungsnehmer 

Unsicherheit:

Der Versicherungsnehmer sieht sich durch die Deckungszusage unter Vorbehalt einer ungewissen Situation ausgesetzt, die er durch den Haftpflichtversicherungsvertrag vermeiden wollte. 

Auf der einen Seite ist der Versicherungsnehmer einem ggf. existenzbedrohenden Schadenersatzanspruch ausgesetzt. Auf der anderen Seite erklärt sich der Haftpflichtversicherer entgegen seines Vertragsversprechens nicht endgültig zu der Frage, ob der Versicherer für den Schadenersatzanspruch aufkommt.

Der Versicherer lässt den Versicherungsnehmer während der Dauer des Haftungsprozesses im Unklaren, ob der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Haftungsverfahrens den Schadenersatzanspruch aus eigener Tasche bezahlen muss oder nicht. Da Haftungsprozesse bei Ausnutzung des Instanzenzugs (LG, OLG, BGH) oft mehrere Jahre dauern, befindet sich der Versicherungsnehmer durch eine Deckungszusage unter Vorbehalt über Jahre in einer ungewissen Situation, ob sich die (existenzbedrohende) Gefahr des Haftungsverfahrens auswirkt. 

Einhaltung der Obliegenheiten:

Sofern der Haftpflichtversicherer die Deckung nicht endgültig ablehnt (vgl. 2.3), sondern stattdessen eine Deckungszusage unter Vorbehalt erteilt, sind Haftpflichtversicherer der Auffassung, der Versicherungsnehmer müsse sämtliche Obliegenheiten erfüllen. Die Auffassung des Versicherers kann dazu führen, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer aktiv Informationen zuführt, die der Versicherer im Nachgang des Haftungsverfahrens als Einwand gegen den Versicherungsanspruch nutzt. 

Nach diesseitiger Auffassung handelt der Versicherer vertragswidrig, wenn er die Deckungszusage unter Vorbehalt über Jahre nutzt, um vom Versicherungsnehmer Informationen – auch gegen den Deckungsanspruch – zu erhalten. Sollte der Haftpflichtversicherer berechtigte Verdachtsmomente haben, die gegen den Versicherungsschutz sprechen, sollte er konsequenterweise die Deckung ablehnen. In diesem Fall wäre der Versicherungsnehmer zumindest nicht mehr zur Einhaltung von Obliegenheiten verpflichtet. 

Hebt der Haftpflichtversicherer trotz Kenntnis aller Umstände den Vorbehalt über Jahre nicht auf, um vom Versicherungsnehmer Informationen zu erhalten, handelt er treuwidrig. Der treuwidrig handelnde Versicherer würde die Informationsobliegenheiten instrumentalisieren. Der Versicherungsnehmer müsste Informationsobliegenheiten nicht mehr befolgen. Der treuwidrig handelnde Versicherer könnte sich gegenüber dem Versicherungsnehmer nach diesseitiger Auffassung nicht auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen. 

Unzufriedenheit des Kunden:

Der Haftpflichtversicherer, der einem Versicherungsnehmer trotz Kenntnis sämtlicher Umstände lediglich eine Deckung unter Vorbehalt zusagt, riskiert Unzufriedenheit bei seinem Kunden. Die ungewisse Situation über die Frage, ob der Haftpflichtversicherer nach einem jahrelangen Haftungsprozess den Versicherungsschutz endgültig und vorbehaltslos gewährt, führt bei vielen Versicherungsnehmern zur Unzufriedenheit. Der Versicherungsnehmer fühlt sich vom Versicherer im Stich gelassen. Versicherer riskieren durch Deckungszusagen unter Vorbehalt den Verlust von Kunden. 

4.2  Auswirkungen für den Versicherer 

Die Deckungszusage unter Vorbehalt hat auch für den Haftpflichtversicherer Auswirkungen. 

Sollte der Versicherer nach Abschluss des Haftungsverfahrens zu der Auffassung gelangen, der Versicherungsanspruch bestehe nicht, wird er ggf. die Rückzahlung geleisteter Verteidigungskosten vom Versicherungsnehmer fordern. Die Durchsetzung des Rückforderungsanspruches ist für den Versicherer selten erfolgreich. 

Anspruchsgrundlage des Rückzahlungsverlangens ist § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB. 

Der Versicherer muss sämtliche Umstände darlegen und beweisen, die den Rückforderungsanspruch nach § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB begründen. Der Versicherer muss u. a. darlegen und beweisen, dass er die Verteidigungskosten ohne rechtlichen Grund leistete. Der Versicherer muss hierfür beweisen, dass kein Versicherungsfall vorlag (vgl. Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 3. Auflage 2013, § 3 Rn. 55). 

Sollte der Haftpflichtversicherer im Rückforderungsprozess gegen den Versicherungsnehmer nicht darlegen und beweisen können, dass kein Versicherungsfall vorlag, wird er trotz Vorbehalt den Rückforderungsprozess verlieren (vgl. a.a.O., Rn. 60). 

Beispiel 4: A nimmt B auf Schadenersatz in Anspruch. Der Versicherer C sagt die Deckung unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu. C leistet die Verteidigungskosten als Vorschuss in Höhe von EUR 500.000,00. Nach Abschluss des Haftungsverfahrens zwischen A und B ist C der Auffassung, dass B wissentlich eine Pflicht verletzte. Deshalb soll ein Versicherungsfall nicht vorliegen. Die Verteidigungskosten habe C zu Unrecht gezahlt. 

C fordert von B die Kosten in Höhe von EUR 500.000,00 zurück. B verweigert die Rückzahlung mit dem Hinweis, dass er nicht wissentlich handelte und ein Versicherungsfall vorliegt.  In dem Rückforderungsprozess ist die vermeintlich wissentliche Pflichtverletzung nicht klärbar. C kann das Gericht nicht davon überzeugen, dass kein Versicherungsfall vorlag. B kann seinerseits das Gericht nicht davon überzeugen, dass ein Versicherungsfall vorlag. Das Gericht wird die Rückforderungsklage aufgrund der Darlegungs- und Beweislast von C abweisen. B muss die vorgeschossenen Kosten nicht zurückzahlen.

5. Fazit

Die Deckungszusage unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann berechtigt sein, wenn die Informationslage für den Versicherer noch nicht ausreichend ist. 

Der Versicherungsnehmer sollte nach Deckungszusagen unter Vorbehalt Vorschüsse auf die Verteidigungskosten verlangen. Dies führt dazu, dass der Haftpflichtversicherer im Falle der Rückforderung der Vorschüsse die Darlegungs- und Beweislast trägt. 

Erklärt sich der Haftpflichtversicherer nach Kenntnis der relevanten Informationen nicht endgültig zur Deckung (vorbehaltlose Deckungszusage oder Deckungsablehnung), erfüllt der Haftpflichtversicherer sein Vertragsversprechen gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht. Der Versicherungsnehmer könnte zur Beseitigung der ungewissen Situation als ultima ratio eine Deckungsklage gegen den Haftpflichtversicherer erheben. 

Autor: Christian Becker

Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift Die Versicherungspraxis 11-2013 

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