"Dadurch ist für den Versicherungsnehmer noch weniger klar, dass sein Versicherungsschutz angeblich eingeschränkt ist“

Donnerstag, Februar 18, 2021 Presseberichte

Christoph Manke gegenüber dem Versicherungsjournal zur missverständlichen Klauselgestaltung der Versicherer in der Betriebsschließungsversicherung.

[...] Nach Bewertung der Anwaltskanzlei Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB würden viele Gerichte den „eigentlichen Hintergrund“ des Bedingungshinweises auf „das Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 20.7.2000“ verkennen. So sei das IfSG an jenem Tag erstmalig vom Gesetzgeber beschlossen worden und am 1. Januar 2001 in Kraft getreten.

„Der Versicherungsnehmer kann also mit guten Gründen annehmen, die Nennung sei dynamisch zu verstehen als Bezug auf das seit dem Jahr 2000 geltende, jeweils aktuelle IfSG“, erläutert Christoph Manke, Pressesprecher der Anwaltskanzlei Wilhelm. Daher sei auch der Ausschluss von „nicht namentlich im IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000 genannten Krankheiten und Erregern“ mindestens zweideutig und könne durchaus auch zugunsten des Versicherungsnehmers ausgelegt werden.

In den allermeisten BSV-Versicherungs-Bedingungen fehle sogar dieser Ausschluss. „Dadurch ist für den Versicherungsnehmer noch weniger klar, dass sein Versicherungsschutz angeblich eingeschränkt ist“, so Manke. [...]

Der vollständige Bericht ist abrufbar unter www.versicherungsjournal.de 

 

Versicherungsjournal: BSV-Schutz: Gerichte entscheiden sehr unterschiedlich