„Vermutlich war eine solche Auslegung der Bedingungen vor der Corona-Krise den Vertretern genauso unbekannt wie den Versicherungsnehmern“

Montag, Juni 29, 2020 Presseberichte

Dr. Mark Wilhelm gegenüber dem Versicherungsmonitor und procontra online zu einem möglichen Beratungsverschulden der Allianz Versicherung und ihrer Vertreter in der Betriebsschließungsversicherung.

[...] Aus Sicht der Allianz greift ihre Police nicht, wenn ein Betrieb aus generalpräventiven Gründen schließen muss, also ohne konkreten Krankheitsfall. Da jedoch während des Lockdowns die allermeisten Restaurants und Gaststätten rein präventiv schließen mussten, sind ihre umsatzfreien Woche nicht versichert. Der Rechtsanwalt Mark Wilhelm sieht das anders: In den Vertragsbedingungen und den ihm vorliegenden Beratungsprotokollen sei das Thema Generalprävention in keinem Satz erwähnt worden.

Er kritisiert das Argument der Allianz, das Virus Covid-19 finde sich nicht explizit in den Vertragsbedingungen. Wilhelm beruft sich hierbei auf das mehrmals in den Verträgen erwähnte Infektionsschutzgesetz. Dass das Gesetz im Falle einer Pandemie keine Rolle spiele, sei in den Unterlagen nicht festgehalten. Es sei allein die aktuelle Fassung dieses Gesetzes ausschlaggebend für den Deckungsanspruch, nicht etwa eine womöglich veraltete Liste mit einzelnen Krankheiten, bei denen die Police greift. „In keiner der uns vorliegenden Beratungsdokumentationen findet sich der Hinweis, dass die im Vertrag aufgelisteten Krankheiten abschließend zu verstehen sind“, sagt Wilhelm. [...]

Den vollständigen Bericht des Versicherungsmonitors vom 29. Juni 2020 finden Sie online unter www.versicherungsmonitor.de (Abo erforderlich und empfehlenswert). Auch das Nachrichtenportal procontra berichtete. 

 

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