Rückversicherung: Die Grenzen der Folgepflicht
Rückversicherung: Die Grenzen der Folgepflicht
Regulierungsentscheidungen des Erstversicherers müssen Rückversicherer nicht in jedem Fall mittragen. Doch wann ist ein Abweichen möglich?
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Traditionell gilt die Rückversicherung als vergleichsweise friedliche Branche. Dieser Eindruck geht teilweise auf die Tatsache zurück, dass bestehende Streitigkeiten vor Schiedsgerichten und damit unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgetragen werden. Darüber hinaus entsprach es aber auch einem lange verbreiteten Muster, dass Erst- und Rückversicherer ihre Differenzen häufig durch gütliche Einigung beilegten.
Dieser Zustand befindet sich seit einiger Zeit im Wandel. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Zunächst ist die Geschäftsleitung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen verpflichtet, bestehende Ansprüche zu verwirklichen, um sich nicht selbst Haftungsansprüchen der jeweiligen Gesellschaften auszusetzen. Ebenfalls führt die breite – auch internationale – Risikostreuung auf zahlreiche Rückversicherer und Retrozessionare dazu, dass nicht alle Beteiligten im gleichen Maße wirtschaftlich verbunden sind, und daher auch weniger Rücksicht auf die Zusammenarbeit mit den anderen Akteuren zu nehmen bereit sind. Das gilt natürlich insbesondere, wenn einzelne der beteiligten Rückversicherer oder Retrozessionare ihr aktives Geschäft bereits eingestellt haben und daher noch weniger an einer gedeihlichen Zusammenarbeit in zukünftigen Fällen interessiert sind.
Neben Fragen zum Deckungsumfang, zu Ausschlüssen und zu Obliegenheiten können sich Streitigkeiten zwischen Erst- und Rückversicherern an der Frage entzünden, ob der Rückversicherer Maßnahmen des Erstversicherers in der Schadenregulierung als für sich verbindlich akzeptieren muss. Wo aber liegen die Grenzen der Folgepflicht des Rückversicherers?
Keine gesetzliche Regelung
Die Rechte und Pflichten von Erstversicherer und Rückversicherer sind nicht gesetzlich geregelt.Sie bestimmen sich jedoch maßgeblich nach bestimmten Handelsbräuchen. Diese Rückversicherungsbräuche sind trotz ihrer fehlenden Verankerung in Gesetz verbindlich und lassen sich nur durch ausdrückliche vertragliche Regelung abbedingen. Hiernach steht dem Erstversicherer (Zedent) das Geschäftsführungsrecht zu. Für den Rückversicherer (Zessionar) besteht eine entsprechende Folgepflicht.
Im Rahmen des Geschäftsführungsrechts ist der Erstversicherer berechtigt, eigenverantwortlich das Vertragsverhältnis zum Versicherungsnehmer zu gestalten. Davon sind insbesondere die Verwaltung der Erstversicherungsverträge sowie die Kalkulation der Prämien und die Schadenregulierung erfasst. Die Maßnahmen und Entscheidungen des Erstversicherers im Rahmen seiner Geschäftsführung binden den Rückversicherer aufgrund seiner Folgepflicht, soweit die entsprechenden Risiken und Schäden vom Rückversicherungsvertrag abgedeckt sind. Die Geschäftsführung muss gemäß des in § 242 BGB normierten Gebots von Treu und Glauben jedoch stets der Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung entsprechen. Als Maßstab für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung kann dabei die Frage dienen, ob ein verständiger Erstversicherer dieselbe Entscheidung auch ohne die bestehende Rückversicherung getroffen hätte.
Wann die Folgepflicht endet
Verstößt der Erstversicherer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen den Grundsatz der ordentlichen Geschäftsführung, so führt dies zu einem partiellen oder vollkommenen Ausschluss der Folgepflicht des Rückversicherers. Sogenannte Ex-Gratia-Zahlungen des Zedenten beispielsweise stellen einen Verstoß gegen die ordnungsgemäße Geschäftsführung dar und fallen daher aus dem Umfang der Folgepflicht heraus. Ex-Gratia-Zahlungen zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen nach eindeutiger Rechtslage keine Zahlungspflicht besteht und der Zedent aus rein geschäftspolitischen Gründen dennoch leistet. Der Zedent erwartet, die freiwillige Zahlung rentiere sich durch künftige Geschäftskontakte zum Versicherungsnehmer. Der Rückversicherer partizipiert jedoch nur gelegentlich an den Vorteilen künftiger Geschäftskontakte des Erstversicherers. Die Grenzen der Folgepflicht sollen ihn deshalb vor finanziellen Nachteilen der freiwilligen Zahlungen schützen.
Für Leistungen, die der Erstversicherer anders als die Ex-Gratia-Zahlungen ohne eine Gewissheit über eine tatsächlich bestehende Leistungspflicht tätigt, besteht hingegen grundsätzlich eine Folgepflicht. Beispielsweise schließen Versicherungsnehmer mit Dritten in Haftungsverfahren regelmäßig Vergleiche. Stimmt der Zedent einem so geschlossenen Vergleich zu, so wird er wegen der möglichen tatsächlichen Leistungspflicht im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis tätig und den Zessionar trifft grundsätzlich die Folgepflicht.
Auch bei Deckungsauseinandersetzungen zwischen Versicherungsnehmern und Erstversicherern werden häufig Vergleiche geschlossen. Die Parteien schließen den Vergleich in einer Situation der Unsicherheit über den Umfang der Leistungspflicht. Bereits wegen der möglichen Leistungspflicht des Zedenten fallen auch solche Vergleiche in dessen Geschäftsführungsbereich. Grundsätzlich lösen Deckungsvergleiche deshalb ebenfalls eine Folgepflicht des Rückversicherers aus. Andernfalls müsste der Erstversicherer in kosten- und zeitintensiven Deckungsprozessen gegen den Versicherungsnehmer stets auf eine gerichtliche Klärung seiner möglichen Zahlungspflicht drängen, um die Folgepflicht des Rückversicherers auszulösen.
Die Folgepflicht des Zessionars kann aber entfallen, wenn der Deckungsvergleich oder die Zustimmung zum Vergleich gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Geschäftsführung verstößt. Stehen beispielsweise in einem D&O-Versicherungsfall Vorwürfe vorsätzlicher und strafbarer Handlungen der versicherten Personen im Raum und geht der Erstversicherer – vielleicht aus politischen Gründen – trotzdem einen Deckungsvergleich ein, so könnte er damit gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verstoßen haben. Eine Folgepflicht des Rückversicherers scheidet dann gegebenenfalls aus.
Dementsprechend kann die Frage, ob der Erstversicherer mit einem Vergleichsschluss gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verstößt, zur streitigen Auseinandersetzungen zwischen Zedent und Zessionar führen. Es ist dann zu klären, ob keine Pflicht zur Leistung des Zedenten bestand oder der Zedent ansonsten vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verstieß.
Klauseln ermöglichen Mitwirkung
Eine Modifizierung der Folgepflicht muss aufgrund der normativen Wirkung der Rückversicherungsbräuche ausdrücklich in den Rückversicherungsvertrag aufgenommen werden. Unstimmigkeiten der Parteien bezüglich des Umfangs der Folgepflicht des Zessionars treten dementsprechend häufiger auf, wenn die sich aus dem Rückversicherungsbrauch ergebenden Rechte und Pflichten nicht vertraglich dem konkreten Rückversicherungsverhältnis angepasst wurden.
So besteht zum Beispiel die Möglichkeit, dem Rückversicherer ein mehr oder weniger weitreichendes Mitwirkungsrecht bezüglich der Verteidigung gegen ungerechtfertigte Forderungen des Versicherungsnehmers einzuräumen. Die zugrundeliegenden sogenannten Schadensmitwirkungsklauseln gestalten die Parteien häufig proportional zum vereinbarten Selbstbehalt des Zedenten.
Eine „Claims Cooperation Clause“ legt dem Zedenten konkrete Kooperations- und Informationspflichten auf. Sie verpflichtet den Erstversicherer, sich mit dem Rückversicherer in den Regulierungsaktivitäten abzustimmen. Zudem muss der Erstversicherer den Rückversicherer innerhalb einer in der Klausel bestimmten Frist über eingetretene Schäden informieren. Diese Informationspflicht gilt es klar zu regeln. Andernfalls kann die Frage des erforderlichen Kenntnisumfangs des Zedenten für eine Mitteilungsverpflichtung zu Unstimmigkeiten zwischen Zedent und Zessionar führen.
Die größtmögliche Einschränkung der Folgepflicht wird durch Schadenkontrollklauseln („Claims Control Clause“) erreicht. Hier ist der Zustimmungsvorbehalt bezüglich Regulierungsentscheidungen des Zedenten regelmäßig Bestandteil der Klausel. Der Zessionar kann aktiv an Verhandlungen mitwirken. Darüber hinaus treffen den Zedenten noch weitergehende Informationspflichten. Diese stärkste Mitwirkungsklausel wird meist nur bei einem sehr geringen Selbstbehalt des Erstversicherers vereinbart. Die Einschränkung des Geschäftsführungsrechts des Erstversicherers erweist sich oft als wenig praxistauglich.
Im Gegensatz zu dieser vertraglichen Einschränkung der Folgepflicht kann auch eine Erweiterung der Folgepflicht vereinbart werden, beispielsweise auf Ex-Gratia-Zahlungen. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn der Rückversicherer aufgrund einer langen und gefestigten Geschäftsbeziehung zum Erstversicherer von dessen neuen Geschäftsabschlüssen infolge der Ex-Gratia-Zahlungen ebenfalls profitiert.
Prüfung bei Großschäden
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Folgepflicht hat aufgrund der gewachsenen Gepflogenheiten in der Rückversicherung immer noch ein starkes Gewicht. Insbesondere bei komplexen Großschäden ist es jedoch mittlerweile regelmäßig der Fall, dass Rückversicherer die Regulierungsentscheidung des Erstversicherers detailliert prüfen lassen.
Im Einzelfall kann das Ergebnis dieser Prüfung sein, dass der Rückversicherer beschließt, dem Erstversicherer nicht bedingungslos zu folgen. Letztlich wird bei diesen Erwägungen neben der rechtlichen Bewertung auch die Marktmacht der beteiligten Parteien eine Rolle spielen. Die Reichweite der Folgepflicht in der Rückversicherung bestimmen also nicht allein rechtliche, sondern ebenso wirtschaftliche und geschäftspolitische Faktoren.
Autor: Dr. Friedrich Isenbart
Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift Die Versicherungswirtschaft 11/2016
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