„Auch die IT muss der Manager im Griff haben, wenn er nicht haften will“

Dienstag, Februar 12, 2019 Presseberichte

Dr. Mark Wilhelm im Versicherungsjournal zu Organhaftungsrisiken und Deckungslücken in der Managerhaftpflichtversicherung.

Auch Deutschland ist von schärferem Recht betroffen. Das gelte beispielsweise für die Managerhaftung, die per Directors-and-Officers-Versicherungen (D&O) abgesichert werden kann. Neuere Urteile können aber zu Bedingungslücken führen. Das stellte Dr. Mark Wilhelm von der Kanzlei Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB fest.

Durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (12. Juli 2017 – Az.: I-4 U 61/17) könnten sich bei Serienschäden erhebliche Haftungslücken auftun. Nach Einschätzung des Rechtsanwalts könnten 20 bis 30 Prozent älterer D&O-Bedingungen aufgrund des Urteils, das die Leistungspflicht des Versicherers in bestimmten Fällen einfach abschneidet, betroffen sein. Versicherungsmakler sollten ihre Policen überprüfen.

Mehr Haftungsfälle sieht der Jurist durch Cyberschäden auf die D&O-Versicherung zukommen. So würde bei der Managerhaftung immer wieder Organisations-Verschulden eingewandt. „Das gilt dann künftig auch für die IT. „Auch die muss der Manager im Griff haben, wenn er nicht haften will“, warnte Wilhelm. Außerdem würde es mit den Versicherern regelmäßig Streit über die Angemessenheit von Anwaltskosten geben. Um das zu vermeiden, rät er in der Police die Höhe der Anwaltskosten genau zu regeln. Sie sollten zudem die eigentliche Haftungssumme der D&O-Police nicht belasten.

Den vollständigen Bericht des Versicherungsjournals über den MCC Kongress Industrieversicherung 2019 finden Sie online unter www.versicherungsjournal.de

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