Mittwoch, Juni 5, 2013
Veröffentlichungen
Beitrag von Christian Drave in Versicherungspraxis 06/2013
Beim Abschluss von Versicherungsverträgen genießen die Parteien Vertragsfreiheit (Dispositionsfreiheit). Nur einzelne Bereiche des Versicherungsvertragsrechts sind davon ausgenommen, um Versicherungsnehmer zu schützen.
Die Grenzen der Dispositionsfreiheit gelten nach dem VVG nicht für Großrisiken. Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Klauseln, die Versicherer in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen („AVB“) bei Großrisikoverträgen stellen, keiner Kontrolle unterliegen, wie Christian Drave zeigt.
Vollständigen Beitrag als PDF anzeigen