Donnerstag, Dezember 11, 2014
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Beitrag von Dr. Fabian Herdter in Versicherungspraxis 12/2014
In der Sachversicherung argumentieren Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls verstärkt damit, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder arglistig vertragliche und/oder gesetzliche Obliegenheiten verletzt habe.
Der BGH nimmt in seinem Urteil vom 10. September 2014 (IV ZR 322/13) zum subjektiven Element der Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer Stellung. Das Gericht hält fest, dass die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht allein dadurch eintritt, dass ein Versicherungsnehmer Kenntnis von gefahrerhöhenden Umständen im Hinblick auf das versicherte Risiko hatte.
