Anstellungsverträge: Haftungsrisiken von Managern mit Hilfe von Versicherungsklauseln beschränken
Anstellungsverträge: Haftungsrisiken von Managern mit Hilfe von Versicherungsklauseln beschränken
Mit der steigenden Zahl von Inanspruchnahmen von Organmitgliedern rücken die Möglichkeiten der Beschränkung von Haftungsrisiken durch Anstellungsverträge in den Fokus. Eine Möglichkeit besteht darin, Versicherungsklauseln in Anstellungsverträgen so zu gestalten, dass im Haftungsfall wirksamer Versicherungsschutz im Rahmen der Unternehmens-D&O-Versicherung besteht.
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Dr. Fabian Herdter, LL.M. Eur.
Die bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten scheinen in vielen Anstellungsverträgen noch nicht ausgereizt zu sein. Dies ist umso ärgerlicher, als häufig bei Vertragsschluss zu Beginn des Anstellungsverhältnisses Verhandlungsspielräume mit der „anstellenden“ Gesellschaft bestehen. Solche Verhandlungsspielräume bestehen häufig nicht mehr, wenn ein Schadenfall eingetreten ist und die Gesellschaft vom Organmitglied Schadensersatz (und ggf. die Auflösung des Anstellungsverhältnisses) verlangt.
Nachfolgender Beitrag zeigt, welche Versicherungsklauseln in gängigen Anstellungsverträgen von Organmitgliedern verwendet werden und an welchen Stellen Verbesserungsmöglichkeiten bestehen.
1. Häufig verwendete Versicherungsklauseln
Das Thema Versicherungsschutz durch eine D&O-Versicherung nimmt in vielen Anstellungsverträgen für Organmitglieder wenig Raum ein. Meistens findet sich lediglich eine vertragliche Verpflichtung der Gesellschaft, zugunsten des Organmitglieds eine D&O-Versicherung mit einer bestimmten Deckungssumme abzuschließen. Gängige Klauseln lauten für Geschäftsführer einer GmbH bspw. wie folgt:
„Die Gesellschaft schließt zugunsten des Organmitglieds eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Directors and Officers (D&O-Versicherung) mit einer Deckungssumme von EUR xy“
Oder in der etwas längeren Fassung:
„Die Gesellschaft schließt den Geschäftsführer in ihre Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) mit ein, so dass der Geschäftsführer für den Fall der Inanspruchnahme von Dritten oder von der Gesellschaft wegen der bei Ausübung seiner Tätigkeit begangener Pflichtverletzungen im bestehenden Rahmen mitversichert ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, die jeweilige Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer und leitende Angestellte zu ändern, auch ohne dass dies der Zustimmung des Geschäftsführers bedarf.“
In Vorstandsdienstverträgen finden sich unter Berücksichtigung der gesetzlich zwingenden Selbstbehaltsregelung gemäß § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG häufig folgende (oder inhaltlich ähnliche) Klausel:
„Die Gesellschaft schließt den Vorstand in ihre Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) mit ein, so dass der Vorstand für den Fall der Inanspruchnahme von Dritten oder von der Gesellschaft wegen bei der Ausübung seiner Tätigkeit begangener Pflichtverletzungen im Rahmen dieser Versicherung gedeckt wird. Die Gesellschaft ist berechtigt, die jeweilige Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Vorstände und leitende Angestellte zu ändern, auch ohne dass dies der Zustimmung des Vorstands bedarf. Dabei wird vereinbart, dass die Deckungssumme je nach den Versicherungsbedingungen pro zu deckenden Schadensfall mindestens EUR xy zu betragen hat. Weiter wird vereinbart, dass in der D&O-Versicherung ein Selbstbehalt des Vorstands in Höhe von 10 % des Schadens je Schadensfall bestehen wird, wobei der Selbstbehalt innerhalb eines Kalenderjahres das Eineinhalbfache der festen jährlichen Vergütung des Vorstands nicht übersteigt.“
2. Deckungslücken in den bestehenden Versicherungsklauseln
Problematisch ist, dass solche unspezifischen Versicherungsklauseln in Anstellungsverträgen meist nicht berücksichtigen, dass der Deckungsschutz unter der Unternehmens-D&O-Versicherung nicht für alle versicherten Organmitglieder ausreichen oder aus anderen Gründen entfallen könnte.
Deckungslücken können entstehen, wenn
- die Deckungssumme durch andere Versicherungsfälle (im Konzern) bereits ausgeschöpft wurde,
- die angemeldeten oder die zu erwartenden Ansprüche gegen den D&O-Versicherer die Deckungssumme des D&O-Vertrages übersteigen und der D&O-Versicherer deshalb ein Verteilungsverfahren im Sinne von § 109 VVG oder eine vergleichbare Maßnahme einleitet,
- der D&O-Versicherer sich auf vorvertragliche oder laufende Obliegenheitsverletzungen der Versicherungsnehmerin (des Unternehmens) beruft,
- der D&O-Versicherer untätig bleibt und nach eingegangener Schadenmeldung nichts unternimmt.
Schwierig sind auch Konstellationen, bei denen eine ausländische Muttergesellschaft eine D&O-Police nach ausländischem Recht abschließt und der Anstellungsvertrag für das Organmitglied einer deutschen Tochtergesellschaft auf diese ausländischen D&O-Police Bezug nimmt. Denn die ausländische Unternehmens-D&O-Police bleibt meist „unter Verschluss“ und der Geschäftsführer der deutschen GmbH erhält bestenfalls eine Zusammenfassung des Inhalts der D&O-Versicherung. Ob die Police auch in einem komplexen deutschen Innenhaftungsfall greift, erfährt das Organmitglied dagegen meist im Schadenfall.
In jeder der aufgezeigten Konstellationen könnte die versicherungsvertragliche Umsetzung der oben aufgezeigten Versicherungsklauseln in Anstellungsverträgen dazu führen, dass das Organmitglied im Schadenfall ohne (ausreichende) D&O-Deckung dasteht. Zwar kann ein Organmitglied bei Wegfall der D&O-Deckung ggf. gemäß § 280 BGB Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Nebenleistungspflichten aus dem Anstellungsvertrag gegen das Unternehmen geltend machen. Dabei käme es dann aber entscheidend darauf an, ob das Unternehmen den Wegfall der Unternehmens-D&O-Deckung zu verschulden hat.[1]
Eine Verbesserung der Versicherungsklauseln in Anstellungsverträgen ist daher angebracht.
3. Verbesserungsmöglichkeiten der Versicherungsklausel
Verbesserungspotential im Hinblick auf die derzeit verwendeten Versicherungsklauseln besteht an verschiedenen Stellen. Dabei können sich in Abhängigkeit von der Tätigkeit des Organmitglieds und des jeweils anwendbaren Haftungsregimes Unterschiede ergeben.
3.1 Vorherige Prüfung der Haftungrisiken
Das Organmitglied sollte zunächst – unabhängig von der Versicherungsklausel – prüfen, welche Haftungsrisiken für die mit der Anstellung angestrebte Tätigkeit bestehen. Grundsätzlich ist z.B. der Haftungsmaßstab für Innenhaftungsansprüche einer Aktiengesellschaft gegen den Vorstand strenger als derjenige einer GmbH gegen den Geschäftsführer. Der Geschäftsführer einer GmbH kann im Anstellungsvertrag (zusätzlich zur Versicherungsklausel) unter bestimmten Voraussetzungen Haftungserleichterungen vereinbaren. Beispielsweise könnte ein Geschäftsführer mit der Gesellschaft (nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung) im Anstellungsvertrag vereinbaren, dass der Geschäftsführer nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches (und nicht für einfach fahrlässiges) Verhalten haftet. Eine solche Regelung wäre hingegen in einem Vorstandsdienstvertrag problematisch, da eine Aktiengesellschaft gemäß § 93 Abs. 4 S. 3 AG grundsätzlich das Vorstandsmitglied nicht von Ansprüchen freistellen, also auch nicht von vornherein darauf verzichten darf.
Für die Mitglieder von Aufsichtsorganen (z.B. Aufsichtsräte, Beiräte etc.) ist zu unterscheiden, ob das Aufsichtsorgan haftungsmäßig dem Aktienrecht unterliegt (dann strenge Haftung) oder nicht (dann ggf. Haftungsbeschränkung auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten möglich). Generell gilt: Nimmt ein Aufsichtsorgan auch Geschäftsleitungsfunktionen wahr, sind in den meisten Fällen die für die Geschäftsführung entwickelten Sorgfaltsanforderungen heranzuziehen. Nimmt das Aufsichtsorgan hingegen reine Aufsichts- und Übewachungstätigkeiten wahr, ist im Regelfall nur die Sorgfalt eines ordentlichen Überwachers und Berates geschuldet. Der konkrete Sorgfaltsmaßstab orientiert sich daher immer an den dem Aufsichtsorgan zugewiesenen Aufgaben.
3.2 Optimierung der Versicherungsklausel
Nach Prüfung der bestehenden Haftungsrisken für das betroffene Organmitglied, könnte die Versicherungsklausel im Anstellungvertrag wie folgt verbessert werden.
Leistungsmerkmale der D&O-Versicherung aufnehmen:
Die Versicherungsklausel sollte konkret benennen, welchen Deckungsumfang die Unternehmens-D&O-Versicherung beinhaltet. Dazu reicht allein die Bezifferung der Deckungssumme der Unternehmens-D&O-Versicherung nicht aus. Daneben sollten u.a. folgende für den Deckungsumfang relevante Leistungsmerkmale Berücksichtigung finden:
- Die Versicherungsklausel sollte sicherstellen, dass das Organmitglied nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen bis zur Verjährung aller in Betracht kommenden Schadenersatzansprüche über die Unternehmens-D&O-Versicherung geschützt ist.
- Für den Fall des vollständigen Verbrauchs der Deckungssumme sollte die Versicherungsklausel vorsehen, dass die Unternehmens-D&O-Versicherung Wiederauffüllungsmöglichkeiten bereitstellt (bspw. durch weitere Sublimits für Abwehrkosten).
- Der Einwand der vorsätzlichen Pflichtverletzung sollte dem D&O-Versicherer lediglich bei tituliertem Vorsatzvorwurf möglich sein.
- Bei Auslandstätigkeiten des Unternehmens sollte das Unternehmen gegenüber dem Organmitglied zusichern, dass die Unternehmens-D&O-Versicherung auch solche Ansprüche deckt, die nach ausländischem Recht gegen Organmitglieder geltend gemacht werden können.
- Weiterhin sollte sich das Unternehmen durch die Versicherungsklausel verpflichten, dass dem Organmitglied im Rahmen der Unternehmens-D&O-Versicherung die freie Anwaltswahl bis in Höhe von konkret benannten Maximalstundensätzen zusteht (abweichend von den gesetzlichen Gebühren nach dem RVG). Denn erfahrungsgemäß streiten sich D&O-Versicherer mit den versicherten Organmitgliedern im Schadenfall häufig darüber, welche Anwälte zu beauftragen sind, und ob die Höhe der durch die spezialisierten Abwehranwälte erhobenen Stundensätze angemessen ist. Durch die Aufnahme der freien Anwaltswahl und von Maximalstundensätzen im Anstellungsvertrag kann das Organmitglied nach Eintritt des Schadenfalls den Anwalt seines Vertrauens beauftragen. Das Organmitglied muss sich dann nicht erst lang und umständlich mit dem D&O-Versicherer darüber auseinandersetzen, welche Stundenhonorare nach Ansicht des D&O-Versicherers angemessen und marktüblich sind.
- Darüber hinaus sollte bereits mit der Versicherungsklausel des Anstellungsvertrages deutlich gemacht werden, dass die alleinige Verfügungsbefugnis über alle aus der Unternehmens-D&O-Versicherung resultierenden Rechte allein den versicherten Organmitgliedern (und nicht dem Unternehmen) zustehen.
Übergabe der Versicherungsunterlagen:
Die Versicherungsklausel sollte eine Regelung enthalten, nach der das Organmitglied bei Abschluss des Anstellungsvertrages eine Kopie der Unternehmens-D&O-Police mit den Versicherungsbedingungen erhält. Weiterhin sollte sich das Unternehmen verpflichten, das Organmitglied über Änderungen des Versicherungsschutzes, beispielsweise im Rahmen eines „Renewal“, zu informieren (und entsprechende Unterlagen in Kopie weiterzureichen).
Eintrittspflicht des Unternehmens:
Die Versicherungsklausel sollte sicherstellen, dass das Unternehmen bei Ausfall der Unternehmens-D&O-Deckung, z.B. aus den unter Ziffer 3 genannten Gründen, dem Organmitglied die Abwehr- und/ Verteidigungskosten im Rahmen der weggefallenen D&O-Versicherung erstattet.
Die Aufnahme einer solchen bedingten Erstattungspflicht der Gesellschaft für Abwehr- und/oder Verteidigungskosten (bei Wegfall der vereinbarten D&O-Deckung) ist nach hier vertretener Auffassung im Anstellungsvertag eines Organmitglieds möglich. Das Organmitglied hat in einem solchen Fall gegen das Unternehmen einen Erstattungsanspruch und kann bei Wegfall der Unternehmens-D&O-Versicherung die Honorarrechnungen des beauftragten Rechtsanwalts direkt beim Unternehmen einreichen.[2]
Vollständige Freistellung nicht möglich:
Nicht möglich wäre nach hier vertretener Auffassung eine weitergehende Vereinbarung, durch die das Unternehmen die Organmitglieder von allen Innen- und Außenhaftungsansprüchen freistellt, sollte die Unternehmens-D&O-Versicherung nicht eingreifen. Eine solche weitgehende Freistellung käme bei Innenhaftungsansprüchen einem vollständigen (antizipierten) Verzicht auf Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gleich. Eine solche weitgehende Freistellung ist gemäß § 93 Abs. 4 S. 3 AktG gesetzlich unzulässig (Verstoß gegen § 134 BGB) und dürfte auch im Hinblick auf andere Gesellschaftsformen problematisch sein.
3.3 Ergänzender Versicherungsschutz
Wünschenswert ist aus Sicht des Organmitglieds, dass das Unternehmen mit der Versicherungsklausel zustimmt, ergänzenden Versicherungsschutz – neben der Unternehmens-D&O-Versicherung – durch Abschluss einer ergänzenden (Unternehmens-)Vermögensschaden-Rechtschutzversicherung einzudecken.
Eine Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung kommt – wie im Grundsatz eine D&O-Versicherung – für die Abwehrkosten gegen unberechtigte Ansprüche auf. Anders als in den meisten D&O-Policen steht dem versicherten Organmitglied bei einer Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung jedoch das Recht zu, den Rechtsanwalt frei zu wählen (§ 127 VVG). Dagegen sehen die meisten D&O-Bedingungen vor, dass – wie in der Haftpflichtversicherung üblich – der Versicherer den Rechtsstreit im Namen der versicherten Person führt und die Anwaltswahl in Abstimmung mit dem Versicherer erfolgt. D&O-Versicherer machen von diesen Rechten Gebrauch und lenken den Haftungsprozess im Rahmen der Prozessführungsbefugnis. Teilweise geht die Mitwirkung von D&O-Versicherern noch weiter, indem D&O-Versicherer im Rahmen eines Streitbeitritts aktiv in den Haftungsprozess eingreifen.[3] Eine Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung kann einem Organmitglied daher unter Umständen besseren Abwehrschutz bieten.
Über die Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung hinaus, könnte sich ein „ideales“ Unternehmen dazu verpflichten, Strafrechtsschutz- und/oder Anstellungsvertrags-Rechtsschutzkomponenten einzudecken. Strafrechtsschutz-Versicherungen gewähren regelmäßig Deckung für Verteidigungskosten im Rahmen eines (nicht vorsätzlich begangenen) Vergehens. Anstellungsvertrags-Rechtsschutzkomponenten helfen dem Organmitglied für den Fall, dass es zwischen Organmitglied und Gesellschaft zu Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag kommt.
4. Fazit
Die Versicherungsklausel in Anstellungsverträgen bietet Organmitgliedern Möglichkeiten, die eigenen Haftungsrisiken mit Hilfe der Unternehmens-D&O-Versicherung zu beschränken. Organmitglieder sollten daher die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten der Versicherungsklausel bei Abschluss des Anstellungsvertrages besser nutzen. Der dafür aufgebrachte Zeitaufwand rechtfertigt sich spätestens im Haftpflichtfall, wenn das Organmitglied auf leistungsstarke Deckung angewiesen ist.
Autor: Dr. Fabian Herdter
Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift Die VersicherungsPraxis Ausgabe 09-2015
Literatur und Hinweise:
[1] Das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wohl zu Lasten des Unternehmens vermutet.
[2] Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass ein Gericht (insbesondere bei einer dem Aktienrecht unterliegenden Gesellschaft) die Auffassung vertritt, dass die Freistellung von Abwehr- und/oder Verteidigungskosten durch die Gesellschaft einen mittelbaren Verzicht der Gesellschaft auf Schadenersatzansprüche gegen das Organmitglied im Sinne von § 93 Abs. 4 S. 3 AG darstellt.
[3] Vgl. dazu OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12.05.2015 - 11 W 28/13; kritisch zur Möglichkeit des Streitbeitritts: Herdter, Sinn und Unsinn von Prozessführung und Streitbeitritt durch den D&O-Versicherer, VP 3/2014 S. 46.
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