Regresswahrung im Versicherungsrecht: Ein Drahtseilakt für Versicherungsnehmer
Regresswahrung im Versicherungsrecht: Ein Drahtseilakt für Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer müssen mögliche Ansprüche gegen Dritte wahren. Doch wie weit reicht diese Obliegenheit – etwa wenn das Unternehmen eigentlich gar nicht gegen den Dritten vorgehen will? Und besteht die Regresswahrungspflicht auch dann fort, wenn der Versicherer die Deckung abgelehnt hat?
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Es ist Alltag in der versicherungsrechtlichen Praxis, dass Versicherer (VR) ihre Versicherungsnehmer [1] (VN) mit Obliegenheiten konfrontieren. Dabei ist einigen VN schon nicht klar, was überhaupt mit Obliegenheiten [2] gemeint ist – fatalerweise, denn ihnen kann bei Verstoß gegen Obliegenheiten der Verlust der Versicherungsleistung drohen.
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den wohl noch weniger geläufigen Sicherungsobliegenheiten nach § 86 Abs. 2 S. 1 VVG, deretwegen der VN den VR im Falle eines Regresses unterstützen muss. Dabei stellt die Obliegenheit zur Unterstützung des VRs gerade gewerbliche VN vor große Herausforderungen. Denn selten ist die weitere Existenz des Unternehmens allein von der Versicherungsleistung abhängig. Vielmehr dürfte den VN gleichzeitig daran gelegen sein, langjährige Geschäftsbeziehungen mit Dritten nicht durch ein Regressverfahren zu belasten. Dazu nähert er sich anhand von Fallbeispielen der Obliegenheit nach § 86 Abs. 2 VVG (1.) und gibt sodann Hinweise für die Praxis (2).
1. Die Tücken des § 86 VVG: Was muss der Versicherungsnehmer beachten?
Nach § 86 Abs. 1 VVG gehen Ersatzansprüche des VN, die ihm gegen Dritte zustehen, auf den VR: über, soweit der VR den Schaden ersetzt. Nach Abs. 2 muss der VN seinen Ersatzanspruch unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und bei dessen Durchsetzung durch den VR soweit erforderlich mitwirken
§ 86 Abs. 2 VVG regelt indes nicht ausdrücklich, wie genau die Unterstützung durch den VN auszusehen hat. Die einzelnen Ausprägungen der Obliegenheit ergeben sich aus der alten Fassung des Gesetzes [3] sowie aus der Rechtsprechung. Die wichtigsten Grundsätze sind:
1.1 Ansprüche aufzugeben ist verboten
§ 67 Abs. 1 S. 3 VVG a.F. [4] ordnete einst die Leistungsfreiheit des VRs für den Fall an, in dem der VN seinen Ersatzanspruch vorsätzlich aufgab. Auch wenn § 86 Abs. 2 VVG nicht mehr ausdrücklich von der Aufgabe des Anspruchs spricht, ist der Regelungsinhalt des heutigen § 86 Abs. 2 VVG insoweit derselbe: Der VN darf seinen Ersatzanspruch nicht einfach aufgeben. Verboten ist dabei jedes Verhalten des VNs, das einen erfolgreichen Rückgriff des VRs beim Dritten ausschließt oder einschränkt.
Beispiel 1: Der VN stellt Lacke her. C liefert dem VN seit mehreren Jahrzehnten flüssige Farbpigmente, die der VN in seine Lacke einmischt. Eines Tages bemerkt der VN starke Korrosion in einer seiner Lackmischanlagen. Eine interne Begutachtung des Schadens ergibt, dass C wasserbasierte, statt ölbasierte Farbdispersionen geliefert hatte. Die Verwechslung ging auf eine falsche Etikettierung der Lieferung zurück. Durch die beschädigte Mischanlage und den Ausfall des Betriebs entsteht dem VN ein Schaden in zweistelliger Millionenhöhe. Um C nicht als Geschäftspartner zu verlieren, schließt der VN mit ihm einen Vergleich und verzichtet darin auf einen erheblichen Teil seines Anspruchs. Der VR des VN reguliert den angezeigten Sachinhalts- und Betriebsausfallschaden vollständig und wendet sich im Regresswege an C. Dieser wendet erfolgreich ein, dass der Ersatzanspruch infolge des Vergleichs mit dem VN (teilweise) erloschen ist.
Der VN hat hier jedenfalls teilweise das Aufgabeverbot verletzt, weshalb der VR insoweit leistungsfrei wird. Der VR kann einen Teil der Versicherungsleistung vom VN zurückfordern.
1.2 Der Versicherungsnehmer muss Formen und Fristen wahren
Zur Wahrung der Ersatzansprüche gehört seit der Einführung des § 86 VVG auch, dass der VN dafür sorgt, dass er den Ersatzanspruch nicht durch missachtete Form- oder Fristerfordernisse verliert. Zentrale Gefahr ist hier die Verjährung.
Beispiel 2: Wie in Beispiel 1, jedoch schließt der VN keinen Vergleich mit C. Der VN unternimmt schlichtweg gar nichts, sodass sein Ersatzanspruch gegenüber C schließlich verjährt. Der Versicherer reguliert in vollem Umfang und tritt nach Übergang des Anspruchs gem. § 86 Abs. 1 VVG an C heran. Gegenüber dem Regressanspruch des VRs erhebt C erfolgreich die Einrede der Verjährung.
Der VN hat seine Obliegenheit zur aktiven Sicherung des Ersatzanspruchs verletzt. Er hätte verjährungshemmende Maßnahmen (etwa durch Einreichung einer Klage) ergreifen müssen, um die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu wahren. [5] Für ein Entfallen der Versicherungsleistung muss der VR allerdings beweisen, dass der VN vorsätzlich handelte. Dafür ist erforderlich, dass der VN die Obliegenheitsverletzung für möglich hielt und sie billigend in Kauf nahm oder handelte, ohne das Risiko zu erwägen. Versäumt es der VN grob fahrlässig, die Verjährung des Ersatzanspruchs zu verhindern, so ist der VR berechtigt, die Versicherungsleistung teilweise zu kürzen. Für die Höhe der Kürzung ist abermals der VR beweispflichtig.
1.3 Der Versicherungsnehmer muss mitwirken
Der VN hat weiterhin die Obliegenheit, an der Durchsetzung des übergegangenen Anspruchs mitzuwirken. Zu dieser Mitwirkung zählt insbesondere, dass der VN dem VR all diejenigen Auskünfte erteilen muss, die zur Begründung des Ersatzanspruchs notwendig sind.
Beispiel 3: Wie in den Beispielen zuvor geht der Ersatzanspruch des VNs gegen C auf den VR über. Der VR beabsichtigt nun gegen C Klage einzureichen und benötigt hierzu genaue Informationen zur Ursache der falschen Lieferung. Um C vor einer Inanspruchnahme und drohenden Insolvenz zu schützen, gibt der VN an, ihm lägen keine Informationen vor. Der VR kann deshalb nicht darlegen, dass C für die Korrosion (mit-)verantwortlich ist. Eine Klage wäre wegen fehlender Schlüssigkeit abzuweisen, weshalb der VR auf die Erhebung der Klage verzichtet.
Auch hier kann der VR dem VN einen Verstoß gegen seine Obliegenheiten entgegenhalten, sodass er die Versicherungsleistung vom VN (teilweise) zurückfordern kann.
2. Wann sind Haftungsbegrenzungen und -verzichte zulässig?
Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen sind Haftungsbegrenzungen alltäglich. Auch Haftungsverzichte und Vergleiche nach Schadeneintritt sind ein übliches Mittel zur Fortführung von Geschäftsbeziehungen. Wann können derartige Vereinbarungen den Versicherungsschutz gefährden? Für die Beantwortung kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Vereinbarung an:
2.1 Keine Obliegenheiten vor Abschluss des Versicherungsvertrags
Verzichtet der VN wie in Beispiel 1 (siehe Punkt 1.1) auf seine Ersatzansprüche gegen C noch bevor er den Vertrag mit dem VR schließt, wirkt sich der Anspruchsverzicht nicht aus. Eine solche Anspruchsaufgabe „von vornherein“ stellt keine Verletzung der Obliegenheit zur Regresswahrung dar. Denn zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung bestand noch kein Versicherungsvertrag, sodass auch keine Obliegenheiten galten. Der VR kann dieses Risiko in zumutbarer Weise abfangen, indem er den VN bei Vertragsanbahnung nach existierenden Haftungsvereinbarungen fragt.
2.2 Grauzone Haftungsbegrenzung vor Schadeneintritt
Problematisch sind die Fallkonstellationen, in denen der VN nach Abschluss des Versicherungsvertrags, aber vor Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch begrenzt oder aufgibt. In der Praxis kommen immer wieder Fälle vor, in denen der VN mit seinen Vertragspartnern Haftungsbegrenzungen vereinbart, um die Vertragsabwicklung zu vereinfachen oder nicht selten sogar erst zu ermöglichen.
Beispiel 4: Den Versicherungsvertrag schließt der VN im Jahr 2012 ab. Im Jahr 2016 einigt sich der VN mit C darauf, dass letzterer dem VN nur für grobe Fahrlässigkeit haften soll. Die Auslieferung der falschen Flüssigpigmente erfolgt im Jahr 2020, weil C falsche Aufkleber mit einem Druckfehler verwendete. In der Druckerei war es zu einer Verwechslung der Bezeichnungen gekommen. C hätte den Fehler bei gründlicher Kontrolle der Aufkleber bemerken können. Es dürfte der C aber lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein, für die ihn der VN nicht haftbar machen kann.
Die hier vereinbarte Haftungsbegrenzung beeinträchtigt die Interessen des VRs. Der Vorwurf einer Anspruchsaufgabe scheint naheliegend. Andererseits sind wie im Beispiel getroffene Vereinbarungen durchaus üblich. Führte die Vereinbarung einer entsprechenden Haftungsbegrenzung stets zu einer Verletzung der Regressobliegenheiten, erschwerte dies dem VN eine marktgerechte Teilhabe am Wettbewerb. Die Rechtsprechung nimmt daher an, dass § 86 Abs. 2 VVG bei üblichen Haftungsbegrenzungen nicht anwendbar ist und kein Verstoß gegen die Obliegenheit zur Regresswahrung vorliegen soll.[6] Üblich sind Vereinbarungen, die eine Haftung bei zufälligem Untergang und einfacher Fahrlässigkeit ausschließen. Für Haftungsbegrenzungen, die Schädiger bei grober Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz privilegieren, bleibt die Pflicht zur Regresswahrung bestehen.[7]
Die Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung nach Vertragsschluss, aber vor Eintritt des Versicherungsfalls kann indes eine Gefahrerhöhung i. S. d. § 23 Abs. 1 VVG darstellen. Eine solche muss der VN dem VR anzeigen und führt ggf. zur Kündigung oder Erhöhung der Versicherungsprämie.
2.3 Vorsicht vor Anspruchsaufgabe nach Schadeneintritt
Sobald ein Versicherungsfall eintritt, sollten VN selbst von üblichen Haftungsprivilegierungen dringend absehen.
Beispiel 5: Der VN verständigt sich mit C erst nach Eintritt des Schadens darauf, dass letzterer im Falle leichter Fahrlässigkeit privilegiert haften soll.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles hat sich der Ersatzanspruch bereits konkretisiert. Es ist dem VN nunmehr bewusst, dass eine Anspruchsaufgabe in erster Linie den Interessen des VRs zuwiderläuft, weshalb auch übliche Haftungsbeschränkungen einen Obliegenheitsverstoß darstellen.
2.4 Bei streitiger Deckung: Ansprüche trotzdem wahren
Die Obliegenheit zur Anspruchswahrung kann den VN sogar nach einer Deckungsablehnung durch den VR treffen, wenn er seinen versicherungsrechtlichen Anspruch weiterhin verfolgt und auf Leistung gegen den VR klagt.
Beispiel 6: Der VN meldet den Versicherungsfall 15 Tage nach dem Schadeneintritt seinem VR. Dieser lehnt die Deckung ab, weil der VN den Versicherungsfall nicht unverzüglich angezeigt habe. Der VN reicht daraufhin Klage gegen den VR auf Erhalt der Versicherungsleistung ein. Gegenüber C erklärt er C einen teilweisen Anspruchsverzicht.
Auch in diesem Szenario wäre der VN besser beraten gewesen, den Ersatzanspruch gegen C unberührt zu lassen. Zwar gilt mit Blick auf die Anzeige- und Auskunftsobliegenheiten, dass diese außer Kraft gesetzt sind, wenn der VR seine Leistungspflicht dem Grunde nach ablehnt.[8] Für die Pflicht zur Regresswahrung gilt das nach dem OLG Saarbrücken nicht unbedingt. Danach bestehen die Obliegenheiten nach § 86 Abs. 2 VVG fort, wenn der VN die Leistungsablehnung des VRs nicht hinnimmt und seinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag weiterverfolgt.[9] Denn dann rechne der VN naturgemäß damit, vertragliche Leistungen vom VR zu erhalten. Dann aber müsse dem VN bewusst sein, dass die Leistung durch den VR den Beginn des Regresslaufs einläute.
3. Handlungsoptionen für Versicherungsnehmer
Um Überraschungen im Zusammenhang mit der Regresswahrung zu vermeiden und das Risiko des Verlustes der Versicherungsleistung zu minimieren, sind unterschiedliche Ansätze sowohl auf Haftungs- als auch auf Versicherungsebene zu berücksichtigen.
3.1 Regelung zwischen VN und Schädiger: Beweislastregelungen als Alternative
Wie aufgezeigt, kann die Vereinbarung von Haftungsprivilegien mit Blick auf eine mögliche Anspruchsaufgabe problematisch sein. Nach herrschender Ansicht soll es jedoch zulässig sein, wenn sich VN und Schädiger auf eine für den VN negative Beweislast verständigen.[10] Argument für die Zulässigkeit einer entsprechenden Abrede ist, dass Beweislastregeln nur prozessuale Wirkung entfalten, die materielle Rechtslage jedoch unberührt lassen.
3.2 Regelung zwischen VN und VR: Regressverzicht
Weiterhin ist denkbar, dass der VR durch Vereinbarung mit dem VN auf einen Regress verzichtet. In Einzelfällen kann der Versicherungsvertrag sogar durch bloße Auslegung einen solchen Regressverzicht ergeben:
Regressverzicht nach Vereinbarung
Im Bereich der Industrieversicherung vereinbaren die Vertragsparteien häufig, dass der Sachversicherer den Schädiger nicht in Regress nimmt. Entsprechende Regelungen treffen VN und VR regelmäßig für den Fall, dass ein Geschäftsführer oder ein leitender Angestellter den Schaden verursacht. Darüber hinaus haben sich Regressvereinbarungen bewährt, mit denen VR und VN die konkrete Durchführung des Regresses festlegen. Inhalt solcher Vereinbarungen kann etwa sein, in welchem Verhältnis die Erlöse und Kosten der Regressführung untereinander verteilt werden. In gleicher Weise kann eine Vereinbarung klarstellen, wer nach außen den Anspruch verfolgt, ob und in welchem Umfang dem Regressführer die Ansprüche des Vertragspartners zur Einziehung abgetreten oder er zur Einziehung der Forderung ermächtigt werden soll.
Regressbeschränkung nach Auslegung
Die Rechtsprechung hat zudem Fallkonstellationen herausgearbeitet, in denen es unbillig erscheint, dem VR einen Regress zu ermöglichen. Von praktischer Bedeutung sind hier insbesondere Regressbeschränkungen des Sachversicherers eines Gebäudevermieters gegenüber dem Mieter. Hintergrund: Dem Vermieter ist für den VR erkennbar daran gelegen, das Mietverhältnis so weit wie möglich unbelastet zu lassen. In Fällen, in denen der Mieter einen Schaden an den Mieträumen durch einfache Fahrlässigkeit verursacht, ergibt eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags deshalb einen konkludenten Regressverzicht des VRs.[11] Wichtig: Dies gilt für Mieter von Wohn- und Gewerberäumen gleichermaßen.[12]
3.3 Individuelle Absprache mit dem VR
Sind Beschränkungen eines Regresses weder gesondert vereinbart noch durch Auslegung zu erreichen, gilt das, was auch in jeder Ehe zu raten wäre: “Communication is everything.” Dem VN ist zu empfehlen, sich im Schadenfall eng mit dem VR über das mögliche Regressverfahren abzustimmen. Von vorschnellen Alleingängen ist dringend abzuraten.
4. Fazit
Versicherungsnehmern muss bewusst sein, dass sie nur in Ausnahmefällen von Obliegenheiten befreit sind. Vielmehr haben sie sogar nach Regulierung oder Ablehnung durch den Versicherer Obliegenheiten zu beachten. Denn mit Eintritt eines Versicherungsfalls und entstehenden Ersatzansprüchen des VNs entstehen auch die Pflichten zur Regresswahrung nach § 86 Abs. 2 VVG.
Beim Umgang mit diesen Obliegenheiten ist gerade für gewerbliche Versicherungsnehmer höchste Vorsicht geboten. Absprachen zugunsten von Geschäftspartnern, die aus unternehmerischer Perspektive nachvollziehbar erscheinen mögen, können zu empfindlichen Konsequenzen für den Anspruch auf die Versicherungsleistung führen. Diesen Risiken können Versicherungsnehmer präventiv entgegenwirken, wenn sie schon im Versicherungsvertrag geeignete Vereinbarungen zum Ob und Wie eines möglichen Regresses treffen. Unabhängig davon sollten Versicherungsnehmer stets im Austausch mit ihrem VR bleiben und im Schadenfall im Zweifelsfall Weisungen des VRs erbeten.
Autor: Ricardo Grocholl
Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift Die VersicherungsPraxis 05-2025, S. 35 ff.
Hinweise und Rechtsprechung:
[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet dieser Beitrag ausschließlich die männliche Form. Alle Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter und Geschlechteridentitäten.
[2] Bei Obliegenheiten handelt es sich um Verhaltensnormen, deren Einhaltung der VR weder erzwingen noch selbstständig einklagen kann. Der versicherungsrechtliche Anspruch des VN kann aber entfallen, wenn er die bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Obliegenheiten missachtet.
[3] § 67 VVG a.F.
[4] Die Änderung von § 67 VVG zu § 86 VVG erfolgte durch das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (VVG-Reformgesetz), das am 1. Januar 2008 in Kraft trat.
[5] Die dabei entstehenden Kosten hätte der VN nach § 83 VVG (analog) vom VR erstattet verlangt können.
[6] BGH, Urteil vom 29. Oktober 1956, Az.: II ZR 64/56 (NJW 1956, 1915)
[7] BGH, Urteil vom 4. Juni 1985, Az.: IV ZR 175/84 (VersR 1985 983).
[8] BGH, Urteil vom 13. März 2013, Az.: IV ZR 110/11 (VuR 2014, 71.)
[9] OLG Saarbrücken, Urteil vom 7. November 2018, Az.: 5 U 22/18 (BeckRS 2018, 32729).
[10] BGH, Urteil vom 13.01.1975, Az.: VII ZR 56/72, NJW 1975, 686
[11] Grundlegend: BGH, Urteil vom 08.11.2000, Az.: IV ZR 298/99 (r + s 2001, 71).
[12] BGH, Urteil vom 12.12.2012, Az.: XII ZR 6/12 (NZM 2013, 191).
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