Betriebsunterbrechungs-Versicherung: Strittige Fragen zum Deckungsumfang
Betriebsunterbrechungs-Versicherung: Strittige Fragen zum Deckungsumfang
Die vermehrte Häufung folgenreicher Naturkatastrophen, Cyberattacken und zuletzt die SARS-CoV-2-Pandemie verdeutlichen die erheblichen Risiken, die für Unternehmen von Betriebsunterbrechungen ausgehen. Betriebsunterbrechungen in Form von Produktionsausfällen können für betroffene Unternehmen existenzgefährdend sein. Allein die Lohnfortzahlung kann ein Unternehmen, das Arbeitnehmer über Monate nicht gewinnbringend einsetzen kann, in die Insolvenz bringen.
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1. Die Betriebsunterbrechungsversicherung
Zahlreiche Risiken, die zu einem Produktionsausfall führen, lassen sich durch den Abschluss einer Extended-Coverage-Betriebsunterbrechungsversicherung (EC-BUB) absichern. In der EC-BUB übernehmen Versicherer die finanziellen Risiken von inneren Unruhen, böswilligen Beschädigungen, Streik, Aussperrung, Wasserlöschanlagenleckagen, Leistungswasser, Sturm, Hagel, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus, Raub, Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch und Erdbeben.
Der Betriebsunterbrechungsversicherer ersetzt dem betroffenen Unternehmen den innerhalb der sogenannten Haftzeit entstandenen Ertragsausfallschaden. Die Haftzeit ist branchenabhängig bemessen, sie beträgt häufig zwölf Monate. Der Betriebsunterbrechungsversicherer versichert neben Umsatzeinbußen auch Fixkosten, die trotz Stillstand des Betriebes anfallen. Solche Fixkosten sind zum Beispiel Kosten für Lohn und Gehalt, Mieten, Zinsen und Steuern.
1.1 Herkömmliche Betriebsunterbrechungsversicherung erfordert Sachschaden
Voraussetzung des Versicherungsfalls in der herkömmlichen Betriebsunterbrechungsversicherung ist, dass ein innerhalb der Betriebsstätte eingetretener Sachschaden zur Betriebsunterbrechung führte.
Für die in Deutschland weitverbreitete Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung erfordert eine versicherte Betriebsunterbrechung eine Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache infolge einer der versicherten Gefahren (Brand, Blitzschlag, Explosion, etc.).
Versichert sind nach diesem Deckungskonzept also nicht Betriebsunterbrechungen, die Folge eines außerhalb des Versicherungsorts (z. B. bei einem Zulieferbetrieb) eingetretenen Sachschadens sind, sog. Rückwirkungsschäden (engl.: Contingent Business Interruption).
Auch Betriebsunterbrechungen gänzlich ohne Zusammenhang zu einem Sachschaden sind nicht versichert. Die herkömmliche Betriebsunterbrechungsversicherung tritt damit grundsätzlich auch nicht für Unterbrechungen infolge des Auftretens von SARS-CoV-2 ein.
Andere Rechtsordnungen sehen das Sachschadenerfordernis freilich weniger eng. Voraussetzung für den Versicherungsfall in Sachversicherungen nach US-amerikanischem Recht ist grundsätzlich „direct physical loss or damage“ (sog. Sachsubstanzschaden). US-Gerichte sahen diese Voraussetzung auch etwa für einen Computerabsturz wegen Stromausfalls oder eine Ransomware-Attacke erfüllt.[1] Ob Pandemien einen Sachsubstanzschaden auslösen können, ist derzeit Gegenstand der rechtlichen Diskussionen in den Vereinigten Staaten.
1.2 Deckungserweiterungen verzichten auf Sachschadenerfordernis
Deckungserweiterungen sind möglich. Sinnvolle Ergänzungen bieten Versicherungsschutz, ohne dass es auf das Eintreten eines Sachschadens ankommt. Der Einschluss von Rückwirkungsschäden in der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung (FBUB) kann durch die Vereinbarung der Standard-Erweiterungsklauseln SK 8403/SK 8404 BU 2010 erfolgen. Diese Klauseln versichern Unterbrechungsschäden des versicherten Unternehmens durch einen Sachschaden bei einem direkten Zulieferer oder Abnehmer. Noch weitergehende Absicherung von Risiken, die in der gesamten Lieferkette des versicherten Unternehmens begründet sind, kann durch Abschluss einer Supply-Chain-Versicherung erfolgen. Die Supply-Chain-Versicherung als Non-Physical Damage Business Interruption-Versicherung deckt Risiken wie die Zuliefererinsolvenz oder Transportrisiken. Der Eintritt eines Sachschadens ist hier grundsätzlich nicht Deckungsvoraussetzung.
Die Versicherung von Pandemierisiken ist möglich. Im deutschen Markt sind in einigen Branchen Betriebsunterbrechungsversicherungen verbreitet, die Absicherung für Betriebsunterbrechungen infolge behördlicher Anordnungen aus Gründen des Infektionsschutzes bieten (als sogenannte Betriebsschließungsversicherungen oder als Baustein Betriebsschließung der klassischen Betriebsunterbrechungsversicherung oder eines anderen Firmenversicherungsprodukts).
Auch internationale Versicherungsprogramme enthalten häufig Absicherungen für Unterbrechungen infolge von Infektionskrankheiten (infectious or contagious diseases clause). Der Versicherungsfall erfordert dann etwa, dass das Auftreten einer meldepflichtigen Krankheit im Betrieb des Versicherungsnehmers oder nahe der Betriebsstätte (häufig innerhalb eines 25-Meilen-Radius) eine Betriebsunterbrechung verursachte.
2. Kontroverse Aspekte des Deckungsumfangs
Der Versicherer leistet Entschädigung für Beschleunigungskosten zur Wiederaufnahme des Betriebes und den versicherten Ertragsausfall.
Zum versicherten Ertragsausfall gehören grundsätzlich der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge der Betriebsunterbrechung im Bewertungszeitraum nicht erwirtschaften konnte.
Nach den Bedingungen werden versicherte Kosten nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und diese auch ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären. Sollten versicherte Kosten im Schadenfall nicht weiter anfallen, folglich nicht fortlaufend sein, so werden sie auch nicht entschädigt, sondern als sogenannte „eingesparte Kosten“ vom Brutto-Ausfallschaden abgesetzt.
Den Begriff der ersatzfähigen Kosten definieren die verwendeten Bedingungswerke häufig nicht weiter. Für das Verständnis, was der Versicherungsschutz umfasst, gelten betriebswirtschaftliche Maßstäbe. Das Verständnis der maßgeblichen Entschädigungsbestimmungen und die Vertragsauslegung richten sich nach dem in Unternehmerkreisen zu erwartenden Verständnis.
2.1 Lohn- und Gehaltskosten
Umfasst von der Deckung sind weiter gezahlte Kosten für Lohn und Gehalt. Beachtlich ist die Klarstellung des Bundesgerichtshofs[2], dass es für die Ersatzfähigkeit nicht darauf ankommt, dass der Versicherungsnehmer selbst die Löhne fortzahlt. In dem Fall, der dem BGH zur Entscheidung vorlag klagte der Insolvenzverwalter über das Vermögen des in Insolvenz gefallenen Versicherungsnehmers. Die Löhne hatte die Agentur für Arbeit durch Leistung von Insolvenzgeld fortgezahlt. Nach Auffassung des BGH ist den im entschiedenen Fall im Bedingungswortlaut (FBUB 2008) enthaltenen Zusätzen „fortlaufend“ und „Weiteraufwand“ nicht zu entnehmen, dass die Kosten bereits vom Versicherungsnehmer geleistet sein müssen. Für die Ersatzfähigkeit genügt, dass zum Beispiel ein finanzierendes Kreditinstitut oder die Agentur für Arbeit durch Leistung von Insolvenzgeld die Kosten trägt.
2.2 Betriebliche Abschreibungen
Abschreibungen im Sinne eines betrieblichen Werteverzehrs der eingesetzten Anlagen und Maschinen sind grundsätzlich von den versicherten Kosten umfasst. Wenn das versicherte Unternehmen allerdings infolge des Sachschadens an versicherten Maschinen Abschreibungen „erspart“, weil zum Beispiel eine vollständig zerstörte Maschine keinen weiteren Wertverlust erleidet, unterliegen diese ersparten Abschreibungen grundsätzlich nicht der Ersatzpflicht des Versicherers. Hier gilt es, genau zu differenzieren.
Abschreibungen sind nicht gleich Abschreibungen:
Im betrieblichen Rechnungswesen wird grundlegend zwischen externem und das internem Rechnungswesen unterschieden, mit Folgen für den jeweils geltenden Kosten- und Aufwandsbegriff sowie die Rechnungslegung
Für das interne Rechnungswesen finden zur Berücksichtigung der Anlagenabnutzung kalkulatorische Abschreibungen Anwendung. Grundlage ist der tatsächliche Werteverzehr. Der tatsächliche Werteverzehr ist im Wesentlichen bedingt durch Zeitverschleiß (Abnutzung durch reinen Zeitablauf) und der Gebrauchsverschleiß (Abnutzung durch Gebrauch).[3]
Für das externe Rechnungswesen gelten für die Ermittlung der Abschreibungen andere Maßstäbe. Bilanzielle Gesichtspunkte überwiegen und führen teilweise zu anfänglich hohen Abschreibungen, die nicht den tatsächlichen Werteverzehr widerspiegeln.
Deckungsumfang der Betriebsunterbrechungsversicherung für Abschreibungen:
Der Deckungsumfang der Betriebsunterbrechungsversicherung für betriebliche Abschreibungen gibt vielfach Anlass zu Streit zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Hintergrund ist, dass die Bedingungswerke in der Regel nicht näher festlegen, in welchem Umfang ersparte Abschreibungen entschädigungsmindernd zu berücksichtigen sind.
Der Deckungsumfang der Bedingungswerke FBUB 2010 / AMBUB 2011 umfasst zunächst sämtlichen, tatsächlich angefallenen Werteverzehr des Anlagevermögens, wenn dieser durch den eigentlichen Geschäftsbetrieb bedingt ist. Grundsätzlich sind kaufmännische Abschreibungen, die Folge bloßen Zeitablaufs sind (Zeitverschleiß), voll zu entschädigen. Differenzierter zu betrachten sind gebrauchsbedingte Abschreibungen (auch sog. technische Abschreibungen).
Beispielsweise enthält Teil A § 6 Ziffer 1. d) FBUB 2010 die Einschränkung, dass „gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Betrieb dienen, nicht zu entschädigen sind, soweit die Sachen infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden.“ Sinngemäß, wenn auch im Wortlaut anders, ist die Regelung in Teil A § 5 Ziffer 1. d) AMBUB 2011. In den FBUB 2010 ist die Einschränkung (keine Entschädigung, wenn kein Einsatz der Betriebsmittel infolge des Sachschadens) neu. Das Vorgängerbedingungswerk FBUB 2008 hatte noch auf eine solche Einschränkung verzichtet. Für Versicherungsverträge mit Vereinbarung des Bedingungswerks FBUB 2008 (und der Vorgängerbedingungswerke) gilt, dass der Werteverzehr an nicht schadenbetroffenen versicherten Sachen voll zu entschädigen ist und Abschreibungen nicht erspart sind.
Keineswegs muss sich das versicherte Unternehmen hinsichtlich der Ersparnis von Abschreibungen auf die bilanziell verbuchten Abschreibungen verweisen lassen. Steuer- und handelsrechtliche Regelungen räumen den Unternehmen große Gestaltungsspielräume für den Ansatz der Abschreibungen ein. Bilanziert das versicherte Unternehmen beispielsweise nach Maschinenanschaffung relativ hohe Abschreibungen und wendet der Versicherer bei Zerstörung der Maschine im Versicherungsfall die bilanzierten Abschreibungen als erspart ein, dann kann das zu Liquiditätsproblemen führen, bis hin zur Zahlungsunfähigkeit.[4]
Richtigerweise kann das versicherte Unternehmen demgegenüber einwenden, dass die Abschreibungen auf Grundlage des tatsächlichen betrieblichen Werteverzehrs zu ermitteln sind. Die Berechnung auf Grundlage der bilanzierten Abschreibungen würde demgegenüber den Vertragszweck der Betriebsunterbrechungsversicherung aushöhlen, die Liquidität des Versicherungsnehmers nach Schadeneintritt sicherzustellen (insbesondere durch zahlbare Abschlagszahlungen, § 14 Absatz 2 VVG).
Auswirkungen im Schadenfall:
Der Umfang ersatzfähigen Werteverzehrs und anrechenbarer ersparter Abschreibungen kann variieren, abhängig davon, welche Bedingungen Gegenstand des Versicherungsvertrages sind.
Wendet der Versicherer die Ersparnis von Abschreibungen als schadenmindernd ein, ist der Umfang der anrechenbaren Abschreibungsersparnis im Detail zu prüfen. Keineswegs muss der Versicherungsnehmer stets den Ansatz von Abschreibungen in linear gleichbleibender Höhe hinnehmen. Gerade für Funktionsgebäude kann dieser Ansatz zu unzutreffenden Ergebnissen führen (ein häufiger Diskussionspunkt auch für die Ermittlung des zu entschädigenden Zeitwertschadens in der Sachversicherung). Die Ermittlung der Ersparnis von Aufwendungen nach bilanziellem Maßstab kann den Versicherungsnehmer erheblich benachteiligen, so dass Vorsicht geboten ist.
3. Zusammenfassung
Die Betriebsunterbrechungsversicherung ist eines der wichtigsten Versicherungsprodukte in der Industrieversicherung. Deckungserweiterungen über den reinen Sachschadenbezug hinaus sind je nach Risikolage des zu versichernden Betriebs (z.B. Abhängigkeit von Zulieferern) sinnvoll. Im Versicherungsfall kommt es mitunter zu Auseinandersetzung mit dem Versicherer zum Umfang des zu ersetzenden Betriebsunterbrechungsschadens, beispielsweise mit Blick auf Lohnkosten oder Abschreibungen. Nicht selten entgehen Versicherungsnehmern allein beim Thema Abschreibungen Versicherungsleistungen in Millionenhöhe durch fehlerhafte Berechnung oder Vertragsauslegung. Die Hinzuziehung beratender Bewertungssachverständiger und Juristen kann im Einzelfall zu empfehlen sein.
Autor: Tobias Wessel
Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift Die VersicherungsPraxis Ausgabe 09-2022, S. 31 ff.
Literatur:
[1] mwN: Armbrüster, VersR 2020, 577, 584
[2] NJW-RR 2010, 1540
[3] vgl. vertiefend: F. Deitmer/Schneider, VW 2020, 94, 95
[4] vgl. F. Deitmer/Schneider, VW 2020, 94, 96
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