Verzinsung von Versicherungsleistungen – Potenziale und Fallstricke in der Praxis

Die Regulierung umfangreicher Sachschäden zieht sich oft über Jahre. Was Versicherungsnehmern oft nicht bewusst ist: Für die Verzögerung können ihnen Zinsen zustehen – mitunter in großer Höhe. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer weiß, wann er auf welcher Grundlage welche Zinsen von seinem Versicherer verlangen kann und dieses Wissen klug einsetzt. 

Your contact persons

Nach einem Schadenfall ist die schnelle und unbürokratische Auszahlung der Versicherungsleistung durch den Versicherer oftmals entscheidend für den Versicherungsnehmer. 

Der Versicherer hingegen hat nachvollziehbarerweise ein Interesse an einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung des Versicherungsfalls – sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.

Auch wenn beide Parteien in der Regel an einer zügigen Regulierung des Schadenfalls interessiert sind, kommt es in der Praxis doch immer wieder vor, dass sich die Regulierung auch ohne Verschulden einer Vertragspartei in die Länge zieht.

Einigt man sich schlussendlich auf die Zahlung der vollen oder teilweisen Versicherungsleistung, bleibt ein Aspekt oftmals unberücksichtigt: Zinsen.

Das bürgerliche Recht im Allgemeinen, im speziellen das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aber auch die in der Praxis üblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherer (AVB) beinhalten Zinsregelungen. 

Fällige Forderungen aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft sind in Höhe von 5 Prozent p.a. zu verzinsen. Versicherungsansprüche sind gemäß § 91 VVG mit einem Monat nach Anzeige des Versicherungsfalls mit 4 Prozent p.a. zu verzinsen. Gerät der Versicherer mit der Zahlung in Schuldnerverzug, schnellt der Zinssatz hoch auf mindestens 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB, gegenwärtig also 8,37 Prozent p.a. 

Das versicherte Unternehmen ist gut beraten, die eigenen Rechte im Schadenfall zu kennen. Denn wer die Weichen für eine frühzeitige und bestmögliche Verzinsung stellt, kann häufig auch die Regulierung des Schadenfalls schneller abschließen. 

Ziel dieses Beitrags ist es, anhand eines Fallbeispiels (1.) einen Überblick über die praxisrelevanten Verzinsungsregelungen in der Sachversicherung zu geben (2.) und Praxisempfehlungen für eine optimale Verzinsung aufzuzeigen (3.). Abschließend stehen eine kurze Zusammenfassung und ein Fazit (4.). Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

1. Fallbeispiel

Die Thematik soll an folgendem kurzen Fallbeispiel erläutert werden:

Das versicherte Unternehmen (VN) betreibt einen Druckereibetrieb. Die VN unterhält bei Versicherer V eine Sachversicherung (Firmenversicherung). Der Firmenversicherung liegen die AFB 2010[1] zugrunde.

Am 1. August 2023 kommt es infolge eines von der VN unverschuldeten Kurzschlusses zu einem versicherten Brand. Der Brand beschädigt die für den Betrieb der VN wichtigste Druckmaschine schwer (Sachschaden i.H.v. EUR 2 Millionen). 

Die VN meldet V den Schaden direkt am 2. August 2023. Mit Schreiben vom 1. November 2023 teilt V der VN mit, den Schaden leider bereits dem Grunde nach ablehnen zu müssen und verweigert jegliche Zahlung.

Am 1. Februar 2024 (Zeitpunkt der Klagezustellung) nimmt die VN die V auf Zahlung i.H.v. EUR 2 Millionen aus der Sachversicherung gerichtlich in Anspruch. Das Gericht spricht der VN mit Urteil vom 2. Dezember 2024 eine Versicherungsleistung in Höhe von EUR 2 Millionen aus der Sachversicherung zu.

Wir klären nachstehend, wie diese Versicherungsleistung zu verzinsen war – und wie die Verzinsung in der Praxis zu optimieren ist.

2. Verzinsungsmöglichkeiten

Anhand des unter 2. skizzierten Beispielfalls zeigen wir, welche vertraglichen und gesetzlichen Zinsansprüche der VN gegenüber V zustehen. Es soll hier nur um die Verzinsung der Versicherungsleistung aus der Sachversicherung gehen (und nicht aus der Betriebsunterbrechungsversicherung). 

2.1 Versicherungsleistung

Gem. § 8 Nr. 1 lit. a) AFB 2010 ersetzt der Versicherer bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert.

Die VN hat gegen V somit einen Anspruch auf Ersatz in Höhe der Reparaturkosten von EUR 2 Millionen für die Druckmaschine. Fällig zur Zahlung ist dieser Anspruch grundsätzlich mit Beendigung der Schadensfallprüfung durch den Versicherer (§ 14 Abs. 1 VVG)[2]

Zusätzlich zum Anspruch auf Versicherungsleistung stehen der VN der folgende vertragliche (2.2) sowie gesetzliche (2.3) Zinsansprüche zu.

2.2 Vertraglicher Zinsanspruch

Der VN steht ein Anspruch auf vertragliche Verzinsung der Entschädigung zu. 

Gem. § 9 Nr. 3 lit. a), c) AFB 2010 ist die Entschädigung, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige geleistet wird, seit Anzeige des Schadens mit vier Prozent p.a. zu verzinsen.

Die Verzinsung beginnt am Tag nach dem jeweils relevanten Ereignis (hier: Schadenanzeige). Die VN zeigte V den Schaden am 2. August 2023 an. Ab dem 3. August 2023 ist die Versicherungsleistung somit mit vier Prozent p.a. zu verzinsen.

Der Zinsanspruch ist grundsätzlich auf den Zeitwert der Maschine beschränkt. Die Verzinsung der Neuwertspitze beginnt gem. § 9 Nr. 3 lit. b) AFB 2010 mit Sicherstellung der Wiederherstellung. Diese Unterscheidung kann im vorliegenden Beispielsfall jedoch vernachlässigt werden.

2.3 Gesetzliche Zinsansprüche

Neben dem vertraglichen Zinsanspruch könnte die VN auch gesetzliche Zinsansprüche gegen V haben.

Zu beachten ist, dass unterschiedliche Zinsansprüche nicht kumuliert werden. Hat der Versicherungsnehmer unabhängig voneinander für dieselbe zeitliche Periode verschiedene Zinsansprüche gegen den Versicherer, kann der Versicherungsnehmer immer nur den jeweils höchsten Zinsanspruch geltend machen, nicht aber mehrere Zinsansprüche nebeneinander[3]

Gesetzliche Verzinsung der Versicherungsleistung

Neben dem vertraglichen Zinsanspruch aus § 9 AFB 2010 steht dem Versicherungsnehmer in der Sachversicherung auch ein gesetzlicher Zinsanspruch aus § 91 Satz 1 VVG zu.

Aus § 91 Satz 1 VVG hat der Versicherungsnehmer ebenfalls einen Anspruch auf Verzinsung der Versicherungsleistung in Höhe von vier Prozent p.a. Der gesetzliche Zinsanspruch beginnt allerdings erst mit Ablauf eines Monats nach Schadenanzeige (statt vertraglich: ein Tag nach Schadenanzeige). Auch aus § 91 Satz 1 VVG hat die VN somit vorliegend gegen V einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen i.H.v. vier Prozent p.a., allerdings erst beginnend mit Ablauf eines Monats nach Schadenanzeige (3. September 2023).

Ob die Verzinsung aus § 91 VVG als speziellere Norm den Zinsanspruch der Kaufleute aus §§ 352, 353 HGB (Zinsrate: 5 Prozent p.a.) verdrängt, ist umstritten. Wir sehen die Anwendbarkeit der §§ 352, 353 HGB tendenziell gegeben und raten, Zinsansprüche zu verfolgen. Der kaufmännische Zinsanspruch beginnt allerdings erst mit Fälligkeit des Versicherungsanspruchs, also mit Beendigung der Schadenfallprüfung des Versicherers.  

Gesetzliche Verzugszinsen

Neben dem gesetzlichen Zinsanspruch steht der VN auch ein Anspruch auf (höhere) Verzugszinsen gegen V zu.

Gem. §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 286 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs des Schuldners zu verzinsen. Der Schuldner (hier: V) ist in Verzug, wenn er eine fällige, durchsetzbare und – sofern notwendig – angemahnte Forderung des Gläubigers (hier: der VN) nicht erfüllt.

Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung der Versicherungsleistung wird grundsätzlich mit Beendigung der Schadenfallprüfung des Versicherers fällig, § 14 Abs. 1 VVG.

Spätestens mit Ablehnung einer berechtigten Versicherungsforderung ist der Versicherer im Zahlungsverzug. Einer zusätzlichen Mahnung des Versicherungsnehmers bedarf es im Falle einer endgültigen und ernstlichen Deckungsablehnung des Versicherers grundsätzlich nicht mehr (BGH, NJW-RR 1990, 160, 161).

V erklärte gegenüber der VN mit Schreiben vom 1. November 2023 die Deckungsablehnung. Spätestens ab dem 2. November 2023 befand sich V somit im Schuldnerverzug.

Gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB.

Voraussetzung für eine höhere Verzinsung im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist also insbesondere das Vorliegen einer Entgeltforderung. Ob der Anspruch des (gewerblichen) Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Versicherungsleistung eine Entgeltforderung darstellt und daher mit neun Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist, beurteilt die juristische Literatur uneinheitlich.

Für eine Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB spricht, dass der Anspruch auf Versicherungsleistung den wesentlichen Teil der Gegenleistung des Versicherers darstellt, welche in der Gewährung des Versicherungsschutzes besteht und sich in der Entschädigungsleistung manifestiert.[4]

Der BGH verneint die Qualifizierung der Versicherungsleistung als Entgeltforderung und spricht dem Versicherungsnehmer lediglich Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozent über dem Basiszinssatz zu (BGH, NZI 2018, 794 Rn. 34).

Gesetzliche Prozesszinsen

Mit Eintritt der Rechtshängigkeit (entspricht gem. §§ 261, 253 ZPO dem Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift beim Klagegegner, hier V) hat der Versicherungsnehmer außerdem einen Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen, § 291 BGB.

Selbst wenn V im skizzierten Fall also nicht bereits durch die Deckungsablehnung in Verzug geraten würde, hätte die VN gem. §§ 291, 288 BGB dennoch spätestens ab dem 2. Februar 2024 (ein Tag nach Klagezustellung) einen Zinsanspruch i.H.v. fünf resp. neun Prozent p.a. über dem Basiszinssatz.

2.4 Höhe des Zinsanspruchs

Die VN kann von V somit wie folgt die Verzinsung ihres Anspruchs auf Sach-Versicherungsleistung verlangen:

Abbildung: Verzinsung des Anspruchs auf Sach-Versicherungsleistung

Ab dem 3. August 2023 (ein Tag nach Schadenmeldung) kann die VN aus Vertrag als Zinsen i.H.v. vier Prozent p.a. verlangen. Ab dem 3. September (ein Tag nach Ablauf der Monatsfrist) steht der VN dieser Anspruch zusätzlich auch aus Gesetz zu.

Ab dem 2. November (ein Tag nach Deckungsablehnung) kann die VN zusätzlich zum vertraglichen resp. gesetzlichen Zinsanspruch Verzugszinsen i.H.v. min. fünf Prozent p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen (gegenwärtig: 8,37 Prozent p.a.).

Ab dem 2. Februar 2024 (ein Tag nach Klageeinreichung) könnte die VN – selbst wenn V sich nicht bereits in Verzug befinden würde – jedenfalls Prozesszinsen i.H.v. min. fünf Prozent p.a. über dem Basiszinssatz verlangen.

Die Gesamt-Zinsforderung der VN beschränkt sich auf die jeweils höchste Forderung für jeden Zeitraum (in der Abbildung nicht schraffiert dargestellte Zeiträume) und berechnet sich wie folgt:

Tabelle: Gesamtzinsen auf Sach-Versicherungsleistung 

Die VN könnte somit von V zusätzlich zur Zahlung der Versicherungsleistung Zinsen i.H.v. ca. EUR 203k verlangen.

3. Praxisempfehlungen

In der Praxis lässt sich häufig eine bessere Verzinsung sicherstellen, wenn das versicherte Unternehmen rechtzeitig handelt. Ein kritischer Blick ist gefragt, wenn die Bestimmungen in den AVB nachteilig von der gesetzlichen Zinsregelung abweichen.

3.1 Optimierung der Verzinsung

Wie das Beispiel oben zeigt, sind die Faktoren Zeit und Zinssatz die relevanten Stellschrauben für die Verzinsung. 

Das versicherte Unternehmen ist gut beraten, eine frühestmögliche Schuldnerverzugsverzinsung sicherzustellen. Die Verzinsung während des Schuldnerverzugs übertrifft gegenwärtig um mehr als 100 Prozent die Verzinsung gemäß § 91 VVG. Zwar schwindet der Verzinsungsvorteil in Niedrigzinszeiten. Aber selbst zu Negativzinszeiten in den Jahren 2013 bis 2020 war die Verzugsverzinsung vorteilhaft. 

Der Schuldnerverzug des Versicherers setzt grundsätzlich einen fälligen Versicherungsanspruch und damit die Beendigung der Schadenfallprüfung voraus (§ 14 Abs. 1 VVG). Diesen Zeitpunkt kann das versicherte Unternehmen häufig wenig beeinflussen. 

Wenn sich allerdings die Schadenfallprüfung wegen ausstehender abschließender Feststellungen zur Schadenhöhe in die Länge zieht, kann der Versicherungsnehmer die Verzinsung durch ausdrückliche Forderung von Abschlagszahlungen (§ 14 Abs. 2 VVG) verbessern. Dieses Vorgehen bietet sich für Schäden in der Inhaltsversicherung an, wenn bspw. früh ein beträchtlicher Mindestschaden feststeht, weil die früh festgestellte und bereits bewertete Zerstörung einen Großteil des gesamten wirtschaftlichen Schadens ausmacht. Der Anspruch auf Abschlagszahlung (und auch ggf. eine Verzugsverzinsung) entstehen allerdings nicht von selbst. Voraussetzung für den Anspruch ist ein aktives Verlangen des versicherten Unternehmens, das klar auf die Erfüllung einer Teilforderung gerichtet ist. 

Die Aufforderung zur Abschlagszahlung ist auch während eines laufenden Sachverständigenverfahrens (§ 84 VVG) möglich und setzt nicht die Fälligkeit des gesamten Versicherungsanspruchs voraus. 

3.2 Nachteilige Regelungen meist unzulässig

Von der gesetzlichen Regelung in § 91 VVG dürfen Versicherungsnehmer und Versicherer grundsätzlich zwar abweichen. Abweichungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen unterliegen allerdings der AGB-rechtlichen Klauselkontrolle. Eine Vereinbarung niedrigerer Zinsen als 4 Prozent p.a. oder eine Abrede, wonach der Zinsbeginn zulasten des Versicherungsnehmers verschoben wird, sind unseres Erachtens grundsätzlich unwirksam (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Ansprüche auf Verzugszinsen darf der Versicherer ebenfalls nicht ausschließen. Jede andere Vereinbarung ist gesetzlich verboten (§ 14 Abs. 3 VVG). Ebenfalls unwirksam ist eine Regelung im Versicherungsvertrag, die mittelbar den Anspruch auf Verzugszinsen beeinträchtigt, indem sie die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs ohne sachlichen Grund hinausschiebt. Denn von der gesetzlichen Fälligkeitsregelung (§ 14 VVG) darf der Versicherer nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen (§ 18 VVG). 

4. Zusammenfassung und Fazit

Die kumulierte Zinsforderung der VN entspricht im hier skizzierten Fall mehr als zehn Prozent der gesamten von V gezahlten Versicherungsleistung. 

Der Beispielsfall zeigt, dass die Zinsen bei der Regulierung von Versicherungsfällen betragsmäßig eine entscheidende Rolle spielen können. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer weiß, wann er auf welcher Grundlage welche Zinsen von seinem Versicherer verlangen kann und dieses Wissen taktisch einsetzt. In der Praxis lassen sowohl private als auch gewerbliche Versicherungsnehmer das Zinspotenzial oftmals ungenutzt.

Durch die Forderung von Abschlagszahlungen (§ 14 Abs. 2 VVG) kann der Versicherungsnehmer unter Umständen zusätzlich positiv auf die Fälligkeit und die Verzinsung zumindest eines Teils seiner Forderung einwirken.

Der Versicherungsvertrag und das Gesetz bieten somit eine Vielzahl an Möglichkeiten, welche der Versicherungsnehmer zur Maximierung seiner Verhandlungsmasse und seiner Forderung nutzen kann. 

Autoren: Tobias Wessel und Johannes Laiblin

Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift Die VersicherungsPraxis 12-2024/01-2025, S. 22 ff.
 

[1] Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2010) des Gesamtverbands der Versicherer (GDV), Version 1. April 2014.

[2] Insoweit deckungsgleich auch § 9 Nr. 1 lit. a) AFB 2010.

[3] OLG Hamburg NJW-RR 1989, 680

[4] Jula Betriebsunterbrechungsversicherung/Jula, 1. Auflage 2023, § 7 Rn. 10 FBUB 2010 zur Verzinsung der Versicherungsleistung bei der BU-Versicherung; i.E. bejahend auch Bruck/Möller VVG/Johannsen/Koch, 10. Auflage 2020, § 14 Rn. 40

Share post:

Mehr Aktuelles:

Press reports

"I can only warn against this"

In an interview with WELT am Sonntag, Mark Wilhelm explains the dos and don'ts in the settlement of flood damage – and warns against making quick blanket settlements.