Aktuelles

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11 März 2020

Gericht kippt Generalklausel zu Sicherheitsvorschriften

Beitrag von Cäsar Czeremuga in Versicherungspraxis 03/2020  

Die Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften ist regelmäßiger Bestandteil von Sachversicherungsverträgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, drohen versicherungsrechtliche Sanktionen bis hin zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers. 

Eine häufige und für Versicherungsnehmer besonders gefährliche Variante der vertraglichen Gestaltung dieser Obliegenheit hat das Oberlandesgericht Schleswig mit einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung  für unwirksam erklärt.

 

5 März 2020

Corona-Virus: "Das Vorgehen der Versicherer bietet Diskussionsstoff"

Dr. Mark Wilhelm, Christian Drave und Dr. Fabian Herdter nahmen unter anderem gegenüber der Süddeutschen Zeitung und dem Versicherungsmonitor Stellung zum Ausschluss von Corona-Risiken durch die Versicherungswirtschaft. 

Der Versicherungsmonitor berichtet beispielsweise (Auszug):

[...] Die Düsseldorfer Anwaltskanzlei Wilhelm hält das Vorgehen für nicht legitim. Die Gesellschaften berufen sich auf die sogenannte 'Gefahrerhöhung' nach Vertragsabschluss. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erlaubt es Versicherern, nachträglich Änderungen an einem Vertrag vorzunehmen, wenn der Eintritt eines Schadenfalls nach Vertragsschluss deutlich wahrscheinlicher wird. Dann darf der Versicherer die Prämie erhöhen, den Vertrag kündigen oder bestimmte Risiken ausschließen (§§ 23 ff.) Diese Regelung ziehen Versicherer für ihre Entscheidung heran.

Unsinn, sagt dazu Anwalt Mark Wilhelm: 'Gegenwärtig handelt es sich tatsächlich um eine erhebliche Gefahrenlage für die Versicherer, die sie sicher im Rahmen ihrer Risikoanalyse berücksichtigt haben.' Bei sogenannten Allgefahrendeckungen gebe es aber keine 'Gefahrerhöhung', das sei bei dem Begriff Allgefahren nicht möglich. Wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind, sind auch Seuchen und Pandemien versichert, erklärte sein Kollege Christian Drave von derselben Kanzlei. 'Das sind eigentlich typische Risiken.'

Versicherungsrechtler Drave hält das Vorgehen der Versicherer nicht für gerechtfertigt. 'Wir bezweifeln, dass Corona eine Gefahrenerhöhung ist', sagte er. Es bestehe grundsätzlich das Risiko, dass neue Viren entstehen oder sich vorhandene Krankheiten wie die Grippe zu einer Pandemie entwickeln. 'Das Risiko bestand auch schon vor Abschluss des Vertrags und war den Versicherern bekannt', argumentierte Drave. 'Der Versicherungsvertrag differenziert dabei nicht nach bekannten und unbekannten Viren.' [...]

Die vollständige Berichterstattung zum Ausschluss von Corona-Risiken durch Veranstaltungsausfallversicherer finden Sie unter www.sueddeutsche.de, www.versicherungsmonitor.de, www.versicherungswirtschaft-heute.de und www.versicherungsjournal.de 

 

4 März 2020

Corona-Virus: Kein Versicherungsschutz für Veranstaltungsausfälle?

Veranstalter und ihre Versicherungsmakler haben in den vergangenen Tagen unerfreuliche Post von ihren Versicherern erhalten: Veranstaltungsausfälle aufgrund des Corona-Virus seien ab sofort vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Industrie drohen durch die rechtlich angreifbare Entscheidung hohe Verluste.

In Frankreich und der Schweiz ist aufgrund der aktuellen Pandemie die Ausrichtung von Großveranstaltungen derzeit behördlich untersagt. Ein solches Verbot ist momentan in Deutschland noch nicht vorgesehen. Dennoch stehen reihenweise Konzerte, Messen, Festivals und Kongresse auf der Kippe. Die Reisemesse ITB wurde bereits abgesagt. 

Absagen aufgrund von Pandemien sind unter vielen bestehenden Veranstaltungsausfallversicherungen gedeckt. Doch angesichts der drohenden Kumulschäden für die Versicherungswirtschaft haben sich zahlreiche Veranstaltungsversicherer in der vergangenen Woche zu einem beachtenswerten Schritt entschlossen: Sie schließen alle Schäden aus, die im Zusammenhang mit dem aktuell grassierenden Corona-Virus (SARS-CoV-2 / Covid-19) stehen. 

Brisant dabei: Der Ausschluss ist nicht nur Bestandteil aller ab jetzt abgeschlossenen Neuverträge, sondern soll – nach Mitteilung der Versicherer – auch für bestehende Verträge und bereits versicherte Veranstaltungen gelten. Die Versicherer berufen sich dabei auf eine sogenannte „Gefahrerhöhung“ nach Vertragsschluss (§§ 23 ff. VVG). Diese berechtigt den Versicherer, entweder zu kündigen, die Prämie anzupassen oder die erhöhte Gefahr vom Versicherungsschutz auszuschließen.

„Die Einwendung der Gefahrerhöhung ist rechtlich nicht haltbar“, erklärt dazu Versicherungsrechtler Christian Drave von Sozietät Wilhelm Rechtsanwälte. „Die Ausfallversicherung deckt jeden Veranstaltungsausfall aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Versicherungsnehmers liegen. Als Allgefahrendeckung erfasst sie üblicherweise auch Seuchen als mögliche Ursache, wenn dieses Risiko nicht explizit ausgeschlossen ist. Der Versicherungsvertrag differenziert dabei nicht nach bekannten und unbekannten Viren. Das Risiko, dass ein neues Virus entsteht und zu einer globalen Pandemie wird, bestand schon bei Vertragsschluss und war auch den Versicherern bekannt.“ 

Christian Drave sieht das Vorgehen der Versicherer noch aus einem weiteren Grund kritisch: „Selbst wenn das Corona-Virus eine nicht vorherzusehende Gefahrerhöhung darstellen würde, so dürften viele Versicherer die einmonatige Frist zur Anpassung der Verträge verpasst haben. Die Gefahr, dass sich das neuartige Virus aus China zu einer weltweiten Seuche ausbreiten könnte, war seit spätestens Mitte Januar der Weltöffentlichkeit bekannt.“

Christian Drave rechnet damit, dass der Rückzug der Versicherer aus dem Corona-Risiko Folgen haben wird: „Das Vorgehen der Versicherer bietet Diskussionsstoff und könnte zu streitigen Deckungsauseinandersetzungen führen, wenn es zu weiteren Absagen von Großveranstaltungen kommt“.

Kontakt:
Christian Drave, LL.M.
Rechtsanwalt
Master of Insurance Law
Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

Wilhelm Rechtsanwälte
Düsseldorf

Tel: +49 211 687746 43
christian.drave@wilhelm-rae.de

 

3 März 2020

Streitfall Serienschadenklausel

Vortrag von Dr. Fabian Herdter auf dem MCC Kongress Industrieversicherung am 3. März 2020 in Düsseldorf.

Viele Versicherungsverträge enthalten Serienschadenklauseln. Sie bestimmen, dass mehrere gleichartige Schadenfälle des Versicherungsnehmers als ein Versicherungsfall behandelt werden. 

In seinem Vortrag erläuterte Dr. Fabian Herdter, welche Auswirkungen die Serienschadenklausel und jüngste Rechtsprechung dazu auf die Schadenregulierung in der D&O- und E&O-Versiicherung haben können.

 

25 Oktober 2019

JUVE Handbuch 2019/20: WILHELM behauptet Spitzenposition

Auch im neuesten Handbuch Wirtschaftskanzleien des JUVE Verlags wird unsere Sozietät zu den führenden Kanzleien im Versicherungsrecht gezählt.

Das JUVE-Handbuch gilt als das traditionsreichste Anwalts-Ranking im deutschen Rechtsmarkt. Seit Jahren zählt WILHELM in der Rubrik "Versicherungsrecht" des Handbuchs zu den am häufigsten empfohlenen Kanzleien; so auch in der aktuellen Ausgabe des Werks.

Die Redaktion lobt: "Wettbewerber bescheinigen ihr, 'sehr gut aufgestellt' sowie 'klar positioniert u. gut' zu sein. Die Ernennung des Haftpflichtspezialisten Herdter zum Equity-Partner ist ein Beleg für die erfolgreiche Entwicklung."

Das vollständige Ranking finden Sie hier.

 

9 September 2019

Unternehmen bestrafen – Manager treffen?

Beitrag von Dr. Mark Wilhelm auf versicherungsmonitor.de  

Mit dem Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes will das Bundesjustizministerium Unternehmen für Straftaten ihrer Angestellten zur Rechenschaft ziehen. Bußgelder von bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes sollen künftig möglich sein. Da die Möglichkeit, Entscheidungsträger dafür in Regress zu nehmen, nicht ausgeschlossen ist, kommen neue Haftungsrisiken auf Manager und ihre D&O-Versicherer zu.

Den vollständigen Beitrag finden Sie online unter www.versicherungsmonitor.de (kostenpflichtiges Abonnement erforderlich und empfehlenswert) sowie auf Anfrage.

 

1 August 2019

GKV darf keine Extra-Leis­tungen als Wahl­tarif anbieten

Gastbeitrag von Lars Winkler für Legal Tribune Online  

Mit Urteil vom 30. Juli 2019 entschied das Bundessozialgericht, dass gesetzliche Krankenversicherer ihren Versicherten nicht unbegrenzt Wahltarife für zusätzliche Leistungen anbieten dürfen. Die weitreichenden Konsequenzen des Urteils erläutert Lars Winkler in seinem Beitrag auf www.lto.de 

 

28 Juni 2019

Drei WILHELM-Anwälte im Handelsblatt-Ranking 2019

In der heute veröffentlichten Liste "Deutschlands Beste Anwälte 2019" der Wirtschaftszeitung Handelsblatt ist unsere Sozietät erstmals mit drei Anwälten vertreten.

Das jährliche Handelsblatt-Ranking basiert auf Recherchen des Best Lawyers-Verlags, der eine quantitative Auswertung vornimmt: In das Ranking aufgenommen werden nur Rechtsanwälte, die eine ausreichende Anzahl an Empfehlungen durch andere bereits im Ranking vertretene Anwälte erhalten.

Zum exklusiven Kreis der laut Handelsblatt ermittelten "besten Anwälte Deutschlands" zählen der Auswertung zufolge Dr. Mark Wilhelm (im Versicherungsrecht), Lars Winkler (im Bereich Konfliktlösung) und Felix Schaefer (im Bereich Fusionen und Übernahmen). Lars Winkler ist damit bereits im vierten Jahr in Folge in der Liste vertreten.

Die vollständige Übersicht der empfohlenen Anwälte finden Sie auf der Website des Handelsblatts unter www.handelsblatt.com 

 

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