Aktuelles

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5 Oktober 2017

"Wilhelm holt Ex-Schadenleiter von AGCS"

JUVE und Legal Tribune Online berichten über den Einstieg von Dr. Andreas Shell als Of Counsel bei Wilhelm Rechtsanwälte.

"Die Kanzlei ist seit Jahren eine der wenigen, die sich im Versicherungsrecht strategisch aufseiten der Industrieunternehmen positioniert hat und berät etwa bei Großschäden oder im Zusammenhang mit Complianceverstößen. 'Die Interessengegensätze und ihre Austragung zwischen der Versicherungswirtschaft und den Industriekunden sind zunehmend schwieriger geworden', sagte Shell, der aus seiner Schadenleiterposition bereits vor einigen Monaten ausgeschieden war."

Die vollständigen Berichte finden Sie unter www.juve.de sowie www.lto.de

 

4 Oktober 2017

Außergewöhnliche Kooperation: Dr. Andreas Shell berät mit Wilhelm Versicherungsnehmer

Dr. Andreas Shell ist ab sofort für die Sozietät Wilhelm als Rechtsanwalt und Of Counsel tätig.

Der langjährige Schadenchef von Allianz Global Corporate & Specialty (AGCS) wird sein Wissen und seine Erfahrung für Rückversicherer und die versicherungsnehmende Wirtschaft einsetzen, um die Zusammenarbeit mit Industrieversicherern zu verbessern.

„Die Interessengegensätze und ihre Austragung zwischen der Versicherungswirtschaft und den Industriekunden sind zunehmend schwieriger geworden. Dazu hat falsche und auch ungenügende Kommunikation einen großen Teil beigetragen“, erklärt Shell. „Bereits bei Vertragsschluss entstehen häufig diffuse oder falsche Erwartungen. Im Schadenfall ist dann die Enttäuschung groß“. Durch die Kooperation möchten Wilhelm und Shell eine Brücke zwischen Versicherern und Kunden schlagen.

Versicherte Unternehmen berät Shell deshalb künftig insbesondere in der vorvertraglichen Phase sowie zur Zusammenarbeit mit Versicherern im Schadenfall, beispielsweise durch verbesserte Sachverhaltsaufbereitung. Rückversicherer unterstützt Shell bei der Regulierung von großen und mittleren Versicherungsfällen (Claims Control). In streitigen Fällen wird er als Parteivertreter in Schiedsverfahren tätig.

„Aus eigener Erfahrung mit ihm auf der Gegenseite wissen wir, mit welch großer Expertise und Verhandlungsstärke sich Herr Dr. Shell in versicherungsrechtlichen Auseinandersetzungen einbringt“, erklärt Dr. Mark Wilhelm, Gründer der Sozietät Wilhelm. „Davon werden in Zukunft unsere Mandanten profitieren. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit.“

Shell, der seit 2006 für die AGCS als Global Head of Claims Konzernschäden im Bereich Sachversicherung regulierte, bringt bei Wilhelm Rechtsanwälte insgesamt mehr als 25 Jahre Erfahrung in der Versicherungswirtschaft ein. Im Allianzkonzern verantwortete er unter anderem die Schadenregulierung nach dem 11. September 2001. Bei Wilhelm komplettiert Shell das Team aus mittlerweile 18 Berufsträgern, die kritische Fragen aus den Bereichen Versicherung, Haftung, Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsstrafrecht bearbeiten.

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie untenstehend als PDF zum Download. Für Rückfragen steht Ihnen gern zur Verfügung:

Christoph Manke, +49 211 687746 54, christoph.manke@wilhelm-rae.de

 

27 September 2017

FOCUS zeichnet Wilhelm Rechtsanwälte aus

Das FOCUS-Spezial "Anwälte 2017" zählt die Sozietät Wilhelm zu den führenden Wirtschaftskanzleien Deutschlands.

Das Magazin listet auch in seiner diesjährigen Ausgabe Wilhelm Rechtsanwälte unter den besten Kanzleien für Versicherungsrecht. Unter den genannten Sozietäten sticht Wilhelm als "häufig von Kollegen und Kunden empfohlen" hervor. Das FOCUS-Ranking basiert ausschließlich auf Befragungen von Unternehmensmandanten und Wettbewerbern.

Weitere Informationen finden Sie im aktuellen FOCUS-Spezial 03/2017 auf S. 126 (hier digital erhältlich) sowie auf Anfrage.

 

1 September 2017

"Die Verweigerung einer Entlastung ist ein klares Signal"

Dr. Mark Wilhelm im Interview mit dem Handelsblatt zur Bedeutung einer Nicht-Entlastung von Vorstandsmitgliedern.

„'Die Verweigerung der Entlastung ist ein klares Signal, und die Inanspruchnahme des Managements folgt im Regelfall', sagt der auf Managerhaftungsfälle spezialisierte Anwalt Mark Wilhelm. 'Hat der Aufsichtsrat Erkenntnisse über fahrlässige Pflichtverletzungen des Managements, die zu einem Schaden des Unternehmens führten, so muss der Aufsichtsrat das Management in Anspruch nehmen.' Tue er in so einer Situation nichts, könnte er sich selbst schadensersatzpflichtig machen. Die Zeiten, in denen die Aufseher einfach wegschauen konnten, sind vorbei. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs muss der Aufsichtsrat grundsätzlich handeln. 'Für den Aufsichtsrat entsteht im gewissen Rahmen eine Zwangslage, die regelmäßig zur Inanspruchnahme von Managern führt', erklärt Wilhelm.“

Das vollständige Interview aus dem Handelsblatt vom 1. September 2017 ist online verfügbar auf www.handelsblatt.com.

 

1 August 2017

Warenkreditversicherung: "Kunden schnell infrage gestellt"

Christian Becker im Interview mit dem Handelsblatt zum Einfluss der Warenkreditversicherer auf Geschäftsbeziehungen.

"Es gibt mit Coface, Euler Hermes und Atradius nur drei große Player, die sich den Markt untereinander aufteilen und die Konditionen diktieren. Außerdem ist das Urteil eines Warenkreditversicherers sehr bedeutend. Wenn der Kreditversicherer sagt: 'Der Kunde ist nicht oder nur eingeschränkt kreditwürdig', ist er schon infrage gestellt. Die Entscheidungen der Kreditversicherer werden im Markt sehr ernst genommen."

Das vollständige Interview mit Christian Becker erschien in der Handelsblatt-Ausgabe vom 1. August 2017 (S. 17).

 

31 Juli 2017

Fußballer gönnen sich Frisurenparty

Die Westdeutsche Zeitung berichtet über das Sponsoringevent von Wilhelm Rechtsanwälte und Carolin Hofer für den SC Düsseldorf West. 

"Die Idee zu der Aktion – als Vorbereitung auf die neue Saison der Oberliga – hatte Mark Wilhelm, Gründer und Partner der Kanzlei Wilhelm und Hofer . 'Als ich die Jungs kürzlich bei einer
Feier traf, kam mir die Idee, sie zu einer Frisurenparty einzuladen', sagt Wilhelm. 'Da sie außerdem alle in Adiletten kamen, dachte ich: Die brauchen auch ein paar schicke Schuhe.'
Wilhelm: 'Das ist das witzigste Sponsoring, das die Sozietät je gemacht hat.'"

Den vollständigen Artikel aus der WZ vom 31. Juli 2017 finden Sie online unter: www.wz.de

 

8 Juni 2017

"Unser scharfes Haftungsregime erzeugt Innovationsfeindlichkeit"

Interview von Dr. Mark Wilhelm in return - Magazin für Transformation und Turnaround 01/17.  

Im Interview mit dem Magazin return nimmt Dr. Mark Wilhelm Stellung zu Fragen der Managerhaftung und D&O-Versicherung sowie zur Verteifigung und Verhandlung im Schadenfall.

 

21 Februar 2017

BaFin legt Bonusregeln für Versicherer streng aus

Sonderzahlungen für Führungskräfte darf ein Versicherungsunternehmen gemäß Solvency II nicht im vollen Umfang sofort auszahlen. Stattdessen muss der Bonus zu einem wesentlichen Teil über mehrere Jahre zurückbehalten werden.

Was mit „wesentlicher Teil“ gemeint ist, war bislang unklar. Mit einer strengen Auslegung schafft die BaFin Klarheit:

Erhält ein Vorstandsmitglied eines Versicherungsunternehmens eine variable Vergütung, so muss sein Arbeitgeber 60 Prozent der Summe für mindestens drei Jahre zurückbehalten. Bei Schlüsselfunktionsinhabern und Mitarbeitern, „deren Tätigkeit das Risikoprofil des Unternehmens maßgeblich beeinflusst“ sind immerhin noch mindestens 40 Prozent der Zahlung entsprechend lange aufzuschieben.

Mit diesen Prozentzahlen konkretisiert die BaFin die seit dem 1. Januar 2016 geltende Solvency II-Vorgabe, wonach der wesentliche Teil einer variablen, also leistungsabhängigen Vergütung der genannten Angestelltengruppen nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgen darf (Art. 275 Abs. 2 (c) DVO (EU) 2015/35). Die von der BaFin genannten Prozentsätze sind Untergrenzen: „Je nach Tätigkeit des Mitarbeiters, den von ihm verantworteten Risiken und der Höhe der Vergütung kann im Einzelfall auch die Zurückbehaltung eines höheren Anteils erforderlich sein“, erklärt Dr. Friedrich Isenbart, Rechtsanwalt in der Sozietät Wilhelm in Düsseldorf.

Bislang war für die Versicherungsunternehmen unklar, welcher Prozentsatz der variablen Vergütung zurückgehalten werden muss. „Im Markt galten 20 bis 40 Prozent der Bonussumme als angemessen. So mancher Versicherer muss seine Vergütungspolitik jetzt anpassen“, so Dr. Isenbart.

Mit der Regelung will die Aufsicht verhindern, dass Versicherungsmitarbeiter zu hohe Risiken eingehen, um kurzfristige Erfolge, wie etwa hohe Vertriebsquoten oder Investitionsvolumina, zu erzielen. „Wenn Boni mehrere Jahre zurückgehalten werden, kann das ein Anreiz für den Mitarbeiter sein, eher auf die langfristig nachhaltige Entwicklung des Unternehmens hinzuwirken“, so Dr. Isenbart.

Bereits vor Inkrafttreten von Solvency II sah die Versicherungsvergütungsverordnung eine ähnliche Bonusstreckung vor, die aber nur für „bedeutende“ Versicherungsunternehmen (ab einer Bilanzsumme von mindestens 45 Mrd. Euro) galt und bei lediglich 40 Prozent lag. Die neuen Vergütungsvorgaben betreffen hingegen nahezu alle Erst- und Rückversicherungsunternehmen in Deutschland.

 

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