Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie: Notwendiger Verbraucherschutz oder Zäsur des Haftungsrechts?
Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie: Notwendiger Verbraucherschutz oder Zäsur des Haftungsrechts?
Als der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) im Juli 1985 die erste Produkthaftungsrichtlinie[1] vorlegte, war die Welt noch eine andere: Wer ein neues TV-Gerät brauchte, ging zum örtlichen Elektronikfachhändler und hatte dort die Wahl zwischen den neuesten Röhrenfernsehern von Grundig und Telefunken aus heimischer Produktion. Im Hintergrund lief der neue Dauerbrenner „You‘re My Heart, You’re My Soul“ von Modern Talking.
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Dr. Fabian Herdter, LL.M. Eur.
Nicht nur musikalisch hat sich in den vergangenen fast 40 Jahren vieles verändert: Was und wie wir einkaufen unterlag in der Zwischenzeit einem tiefgreifenden Wandel. Heute bestellen wir über das Internet. Statt Röhrenfernseher (deren technische Funktionsweise vergleichsweise einfach zu verstehen war) gibt es nun 4K UHD und OLED-Heimkinosysteme. Die Produktvielfalt hat ebenso zugenommen wie die Produktkomplexität.
Doch ob die Regelungen der europäischen Produkthaftung heute ebenso überholt sind wie die Hits von Modern Talking, darüber scheiden sich die Geister. Braucht es angesichts der Marktveränderungen für Konsumgüter eine neue Produkthaftungsrichtlinie?
1. Die Geplante Reform der Produkthaftung
Diese Frage stellte sich die EU-Kommission und ließ im Jahr 2018 die bestehenden Grundsätze der gemeinschaftlichen Produkthaftung bewerten. Auf Grundlage der Ergebnisse kam sie zu dem Schluss, dass es zwar keiner Revolution des Produkthaftungsrechts, aber einer Anpassung der Regelungen an neue Entwicklungen und einer Beseitigung von Mängeln bedarf. Ein zentraler Befund war, dass die Produkthaftungsrichtlinie in ihrer bisherigen Form nicht explizit digitale Produkte (wie Software) abdecke. Entsprechend sind die formale Aufnahme digitaler Produkte unter das Dach der gesetzlichen Produkthaftung, die Qualifizierung von mangelnder Cybersicherheit als Fehlerhaftigkeit des Produkts und die Ausweitung des Schadensbegriffs auf Datenverluste ein (sehr umstrittener) Bestandteil des Entwurfs der neuen Produkthaftungsrichtlinie[2].
An dieser Stelle soll jedoch weniger auf den „digitalen Teil“ des Richtlinienentwurfs ein Blick geworfen, als vielmehr den geplanten Neuerungen Beachtung geschenkt werden, die auch die Hersteller und Händler klassischer, also (mindestens teilweise) analoger Produkte betrifft – und damit das Gros der für den Verbraucher produzierenden Industrie.
2. Vielfältige Haftungsverschärfungen
Der Entwurf der neuen Richtlinie (kurz: ProdHaftRL-E) ist in vier Kapitel unterteilt. Sprengstoff auch für Unternehmen abseits der Software-Industrie bietet insbesondere das Kapitel II (Besondere Bestimmungen über die Haftung für fehlerhafte Produkte). Ziel der Neuregelungen im Bereich der Haftungsregeln ist eine Stärkung der Geschädigtenrechte in den Bereichen Beweisführung und Umfang der Haftung. Einige der zentralen Punkte stellen wir im Folgenden dar.
2.1 Beweiserleichterungen
Klassischerweise liegt die Beweislast in Fällen der Produkthaftung beim Geschädigten. Der Geschädigte muss grundsätzlich beweisen, dass zwischen dem Schaden und dem Produkt ein Zusammenhang besteht und das Produkt fehlerhaft war.
An diesem Grundsatz rüttelt auch die neue Produkthaftungsrichtlinie nicht. Der Geschädigte muss auch weiterhin grundsätzlich seinen Schaden beweisen, ebenso die Fehlerhaftigkeit des Produkts und den Kausalzusammenhang zwischen Produktfehler und Schaden. Künftig jedoch sollen Geschädigte von Beweiserleichterungen in komplexen Fällen profitieren, „um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Industrie- und Verbraucherinteressen zu erreichen“, so die Kommission in ihrem Entwurf[3].
Während für den Schaden weiterhin den Geschädigten die volle Beweislast trifft, sollen die Fehlerhaftigkeit und der Kausalzusammenhang immer dann widerlegbar vom angerufenen Gericht vermutet werden, wenn eine Beweisführung aufgrund technischer oder wissenschaftlicher Komplexität übermäßig schwierig wäre (Art. 9 Nr. 4 ProdHaftRL-E). Der Geschädigte muss dann lediglich hinreichend nachweisen, dass das Produkt wahrscheinlich fehlerhaft war (bzw. der Fehler wahrscheinlich den Schaden verursachte). Der Beklagte wiederum muss Beweise vorbringen, um diese Vermutungen zu widerlegen, Art. 9 Nr. 5 ProdHaftRL-E.
Es ist erkennbar, dass diese Beweiserleichterungen auch das Ziel haben, neuen Produkthaftungsansprüchen in der Sphäre des Digitalen Substanz zu verleihen, da hier häufig technisch komplexe Zusammenhänge im Spiel sind. Dennoch beschränken sich die Beweiserleichterungen nicht auf das rein Digitale wie etwa auf Datenverluste durch fehlerhafte Software, sondern sollen in allen Produktkategorien gelten. So führt die Kommission in ihren Erwägungsgründen auch das Beispiel einer bei normaler Verwendung geplatzten Glasflasche an, deren Fehlerhaftigkeit vor dem Zerplatzen im Nachhinein vom Geschädigten kaum beweisbar wäre, aber durch das Zerplatzen angenommen werden dürfe[4].
Wann von einer unverhältnismäßigen technischen Komplexität des Produkts ausgegangen werden muss, wird dabei in der Hand der nationalen Gesetzgeber und letztlich vor allem in der Auslegung durch die Gerichte liegen. Ist der eingangs beschriebene OLED-Fernseher zu komplex? Das E-Auto? Jedes elektronisch operierende Produkt? Das von der Kommission gewählte Beispiel der Glasflasche zeigt, dass es hier nicht allein um hochgradig neuartige oder technisch ausgefeilte Produkte gehen muss. Entscheidend ist die Höhe der Hürde für den Geschädigten, die Fehlerhaftigkeit (oder die Kausalität) zu beweisen, wenn ihm Informationen zum Herstellungsprozess, dem Materialaufbau und der Funktionsweise des Produkts fehlen. Es ist davon auszugehen, dass Kläger die Grenzen der zumutbaren Komplexität gerichtlich testen werden. Für potenziell haftende Unternehmen bedeutet das vor allem eines: Rechtsunsicherheit.
2.2 Offenlegungspflicht
Die geplante Offenlegungspflicht für Hersteller hat es in sich und wirft eine Reihe von Fragen auf: Der Richtlinienentwurf sieht vor, dass die nationalen Gesetzgeber es Gerichten ermöglichen sollen, Beklagte zur Offenlegung von Beweismitteln aufzufordern (Art. 8 Nr. 1 ProdHaftRL-E). Ein solches Rechtsmittel ist dem deutschen Prozessrecht bislang fremd und lehnt sich an die „Disclosure of evidence“ an, die aus dem angloamerikanischen Rechtssystem bekannt ist.
Hintergrund dieses Konzepts ist es, dass Hersteller naturgemäß deutlich mehr Informationen zum Produkt in der Hand haben als die Konsumenten (Informationsasymmetrie). So verfügen Hersteller in der Regel über Bau- und Konstruktionspläne, über die Kenntnis der Produktionsprozesse und der Abläufe im Qualitätsmanagement, über eine Dokumentation der Erprobung und viele weitere Daten. Die Kommission stellt fest: „Geschädigte Personen haben […] häufig einen erheblichen Nachteil gegenüber den Herstellern in Bezug auf den Zugang zu und das Verständnis von Informationen darüber, wie ein Produkt hergestellt wurde und wie es funktioniert.“[5]
Dieser Nachteil soll mit der neuen Richtlinie ausgeglichen werden. Künftig sollen Hersteller auf Antrag des Gerichts produkt- und produktionsbezogene Unterlagen im Verfahren vorlegen. Kommt das beklagte Unternehmen dem nicht nach, ist die Fehlerhaftigkeit des Produkts anzunehmen (Art. 9 Abs. 2a) ProdHaftRL-E).
Zwar kommt der Vorschlag der Kommission mit Einschränkungen einher. So solle der Zugang zu Beweismitteln „auf das notwendige und verhältnismäßige Maß beschränkt“ bleiben und die Gerichte sollten sicherstellen können, dass vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse geschützt bleiben (etwa durch Beschränkung der Anhörung auf einen begrenzten Personenkreis)[6].
So heißt es denn in Art. 8 Abs. 3 ProdHaftRL-E, dass ein nationales Gericht bei der Feststellung, ob die Offenlegung verhältnismäßig ist, die berechtigten Interessen aller beteiligten Parteien, insbesondere in Bezug auf den Schutz von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen berücksichtigen soll.
Auch kann ein Kläger nicht einfach ins Blaue hinein vom beklagten Hersteller die Offenlegung von Dokumenten verlangen, sondern muss zunächst seinen Schadensersatzanspruch plausibel begründen und die Offenlegung bei Gericht beantragen. Eine außergerichtliche Offenlegungspflicht lässt sich dem Entwurf nicht entnehmen.
Dennoch stellt die Idee einer „kontinentaleuropäischen Disclosure“ das in Deutschland gültige Prozessrecht teilweise auf den Kopf.[7] Wie viele und welche Unterlagen kann ein Kläger bzw. das Gericht verlangen? Wo werden Gerichte künftig die Grenzen ziehen zwischen berechtigtem Ausgleich der Informationsasymmetrie und Wahrung der (Geheimhaltungs-)Interessen der produzierenden Industrie? Wie kann verhindert werden, dass die Offenlegungspflicht rechtsmissbräuchlich (etwa zur Industriespionage oder zur Schädigung von Wettbewerbern) ausgenutzt wird?
2.3 Selbstbehalte, Höchstgrenzen und Fristen
Bislang gilt eine Bagatellgrenze von EUR 500,00 für Ansprüche aus der Produkthaftung. Diese als „Selbstbehalt“ ausgestaltete Grenze (im deutschen Recht: § 11 ProdHaftG) sollte ursprünglich Missbrauch vorbeugen und die Industrie vor übermäßigen Schadensersatzansprüchen in jenen Fällen schützen, wenn dem Verbraucher eigentlich eine Reklamation möglich wäre. Rechtlich ist dieser Selbstbehalt allerdings kaum zu rechtfertigen und soll entfallen. Aus gleichem Grund plant die Kommission, die bisher geltende Höchstgrenze für Produkthaftungsansprüche in Höhe von EUR 85 Mio. (im deutschen Recht: § 10 Abs. 1 ProdHaftG) abzuschaffen.
Ansprüche verjähren auch nach dem neuen Entwurf drei Jahre nach Bekanntwerden des Schadens, vgl. Art. 14 Nr. 1 ProdHaftRL-E. Eine Erweiterung gibt es jedoch hinsichtlich des endgültigen Erlöschens potenzieller Ansprüche. Grundsätzlich bleibt es hier bei einer Frist von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des fehlerhaften Produkts (vgl. § 13 ProdHaftG und auch Art. 14 Nr. 2 ProdHaftRL-E), jedoch künftig erweitert um eine fünfjährige Zusatzfrist in jenen Fällen, in denen gesundheitliche Auswirkungen eines Produkts in den ersten zehn Jahren noch nicht diagnostizierbar sind, Art. 14 Nr. 3 ProdHaftRL-E. Bei dieser Haftungserweiterung dürfte der europäische Gesetzgeber insbesondere die Chemie- sowie die Lebensmittelindustrie im Blick haben – und vielleicht auch die aufkommende Diskussion darüber, ob sogenannte „Ewigkeitschemikalien“ (PFAS) gesundheitliche Langzeitschäden verursachen und wer in diesem Fall dafür haften würde.
3. Ausblick
Seit Veröffentlichung des Entwurfs der neuen Produkthaftungsrichtlinie sorgen die geplanten Neuregelungen für Diskussionen. In der Öffentlichkeit steht zumeist die geplante und umstrittene Haftung für Cybersicherheit und KI im Mittelpunkt des Interesses. Versicherte Unternehmen und ihre Haftpflichtversicherer sollten jedoch auch den weiteren potenziell haftungsverschärfenden Aspekten der Reform besonderes Augenmerk schenken. Viele dieser Änderungen werden sich erst in künftigen Haftpflichtprozessen auswirken – dann aber mit noch schwer abzuschätzender Wucht.
Ob und in welcher Form die Neuregelungen überhaupt kommen werden, ist allerdings noch ungewiss. Viele Wirtschaftsverbände sind bereits gegen die Vorschläge der Europäischen Kommission Sturm gelaufen. So warnt etwa der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) vor einer übermäßigen Belastung der Hersteller und erhöhten Prozessrisiken, die sich negativ auf die Verfügbarkeit von Versicherungsschutz auswirken könnten, „weil den Versicherern die Risikobeurteilung und -kalkulation erschwert würde“, so der GDV.[8] Insbesondere die Beweiserleichterungen für Geschädigte sieht der GDV kritisch und sieht die Gefahr von „Ausforschungsbeweisen“, die mit deutschem Recht nicht in Einklang stünden und zudem versicherungsrechtliche Fragen aufwürfen.
Derzeit wird der Entwurf der Richtlinie im Europäischen Parlament intensiv diskutiert. Änderungsvorschläge liegen auf dem Tisch. Bis zum finalen Dokument und einer entsprechenden Anpassung des deutschen Produkthaftungsrechts ist es noch ein weiter Weg. Dennoch sollte das produzierende Gewerbe die Pläne weiter genau im Blick behalten und mit den eigenen Produkthaftpflichtversicherern möglichst frühzeitig notwendige Anpassungen des Haftpflichtschutzes prüfen.
Autor: Dr. Fabian Herdter
Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift Die VersicherungsPraxis 09-2023, S. 3 ff.
Quellen:
[1] Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte
[2] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte vom 28. September 2022
[3] ProdHaftRL-E, S. 15.
[4] Erwägungsgrund Nr. 33 ProdHaftRL-E.
[5] Erwägungsgrund Nr. 30 ProdHaftRL-E.
[6] Erwägungsgründe Nr. 31 und Nr. 32 ProdHaftRL-E
[7] Im deutschen Zivilrecht gibt es gemäß § 810 BGB und §§ 142, 144 ZPO nur sehr beschränkte Möglichkeiten der Einsichtnahme und gerichtlichen Anordnung der Offenlegung.
[8] Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie sowie für eine Richtlinie zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung) vom 28.09.2022., S. 2.
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