Streitfrage Fälligkeit – der steinige Weg vom Schadenfall zur Zahlung
Streitfrage Fälligkeit – der steinige Weg vom Schadenfall zur Zahlung
Nach Schadenfällen wie Bränden oder Überschwemmungen wünschen sich Unternehmen eine schnelle und unbürokratische Auszahlung der Versicherungssumme. Die Sicherung des Cashflows ist essenziell, um schnell wieder auf die Beine zu kommen und – je nach Ausmaß des Schadens – überhaupt eine Überlebenschance zu haben. Doch wann wird der Anspruch des versicherten Unternehmens auf die Versicherungsleistung fällig?
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Der vorliegende Beitrag verdeutlicht die Probleme, welche die gesetzlichen Regelungen zur Fälligkeit der Versicherungsleistung für Unternehmen im Schadenfall mit sich bringen (1.) und skizziert mögliche Lösungsansätze (2.).
1. Rechtsrahmen und Problemstellung
Die Problemstellung, welche Unternehmen im Schadenfall drohen kann, sollen an folgendem Beispielfall verdeutlicht werden.
Beispielfall:
Der Versicherungsnehmer („VN“) betreibt einen mittelständischen Druckereibetrieb. Sowohl die Halle, in welcher der VN seinen Druckereibetrieb führt als auch die für den Betrieb notwendigen Maschinen, Vorräte und Druckerzeugnisse (Waren) stehen im Eigentum des VN.
Zur Sicherung seines Eigentums unterhält der VN bei seinem Versicherer („VR“) eine Gebäudeversicherung und eine Inhaltsversicherung, jeweils zum Neuwert. Die Inhaltsversicherung deckt neben der Betriebseinrichtung, also insbesondere dem Maschinenpark des VN, auch Waren und Vorräte.
Aufgrund einer zunächst unklaren Brandursache fängt eine Druckerpresse des VN Feuer. Das Feuer breitet sich auf einen Teil der übrigen Maschinen sowie das Gebäude und das Lager aus. Zwar kann die Feuerwehr den Brand löschen und so einen Totalschaden verhindern. Ein Teil der Betriebseinrichtung, der komplette Waren- und Vorratsbestand sowie ein Teil des Betriebsgebäudes ist jedoch zerstört.
Der VN meldet den Schaden unmittelbar seinem VR und hofft nun auf eine zügige Schadenregulierung.
Das Interesse des VN im vorstehenden Beispielfall ist klar: Der VN möchte den wirtschaftlichen Schaden minimieren und seinen Betrieb schnellstmöglich wieder aufnehmen. Um diese Ziele zu erreichen, ist der VN auf die zügige Mithilfe des VR angewiesen. Der VN benötigt schnell und planungssicher Kapital, um sein beschädigtes Eigentum reparieren zu lassen und das zerstörte Eigentum wiederzubeschaffen. Finanzielle Mittel benötigt der VN auch, um seine Mitarbeiter und Lieferanten zu bezahlen.
Der VR wiederum möchte keine Zahlung veranlassen, bevor er weiß, ob der Brand überhaupt versichert ist (ggf. unversicherte Brandursache) und wie hoch der versicherte Schaden des VN ist (ggf. unversicherte Schadenpositionen).
Der VN fragt sich nun, wann er mit einer (ersten) Zahlung des VR rechnen bzw. wann er die ihm zustehende Versicherungsleistung vom VR überhaupt verlangen kann.
1.1 Gesetzliche Regelungen zur Fälligkeit der Versicherungsleistung
Nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann ein Gläubiger von seinem Schuldner die geschuldete Leistung grundsätzlich sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). Nach dem BGB sind Leistungen somit im Grundsatz sofort fällig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine abweichenden Regelungen bestehen.
Würde sich die Fälligkeit der Versicherungsleistung in unserem Beispielfall also nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des BGB richten, könnte der VN sich unmittelbar nach dem Brand an den VR wenden und von diesem eine sofortige Versicherungsleistung fordern. Um den Interessen des VR an einer Prüfung des Versicherungsfalls ausreichend Rechnung zu tragen, beinhaltet das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) jedoch eine abweichende gesetzliche Regelung zur Fälligkeit der Versicherungsleistung:[1]
Geldleistungen des VR sind (erst) mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung notwendigen Erhebungen fällig (§ 14 Abs. 1 VVG). Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift im Rahmen der VVG-Reform nahezu unverändert aus der Vorgängerregelung des § 11 VVG aF übernommen.[2]
Für unseren Beispielfall heißt das Folgendes: Der VN kann nicht unmittelbar nach dem Brand bereits die Versicherungsleistung vom VR fordern. Fällig wird die Versicherungsleistung vielmehr erst dann, wenn VR die notwendigen Erhebungen
(a) zur Feststellung des Versicherungsfalls dem Grunde nach und
(b) zum Umfang der versicherten Leistungen der Höhe nach
beendet hat.
1.2 Was sind „notwendige Erhebungen“?
Die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 1 VVG räumt dem VR nach dem Wortlaut kein unbegrenztes Prüfungsrecht ein. Die Fälligkeit der Versicherungsleistung tritt dann ein, wenn der VR diejenigen Erhebungen abgeschlossen hat, die notwendig sind, um seine Einstandspflicht dem Grunde und der Höhe nach abschließend festzustellen.
Doch welche Erhebungen sind „notwendig“ und wer entscheidet über die Notwendigkeit? Die Rechtsprechung geht insoweit zunächst von einem objektivierten Maßstab aus. Nötige Erhebungen sind nach der Rechtsprechung diejenigen, die ein „durchschnittlich sorgfältiger VR des entsprechenden Versicherungszweigs anstellen muss, um den Versicherungsfall, seine Leistungspflicht und den Umfang der von ihm zu erbringenden Leistung zu prüfen und abschließend festzustellen“[3].
Zwar ist sich die Literatur einig, dass der VR die notwendigen Feststellungen mit der gebotenen Eile durchzuführen hat.[4] Was dem „durchschnittlich sorgfältigen VR“ aber konkret abverlangt werden kann, bleibt im Einzelfall dem entscheidenden Gericht überlassen. Für den VN bedeutet dies im Schadenfall vor allem eines: Rechtsunsicherheit.
Hinzu kommt, dass die „notwendigen“ Feststellungen nach § 14 Abs. 1 VVG nicht nur eigene Erhebungen des VR umfassen, sondern neben Sachverständigenfeststellungen auch Ermittlungen durch Behörden. Ist etwa – wie bei Brandschäden regelmäßig der Fall – ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren zur Bestimmung der Brandursache anhängig, darf der VR grundsätzlich den Abschluss der Ermittlungen abwarten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zu erwarten ist, dass das Ermittlungsverfahren Erkenntnisse zu Tage bringen wird, die für die Einstandspflicht des VR bedeutsam sein können.[5]
Für unseren VN im Beispielfall könnte die unklare Ursache des Brandes somit fatale Folgen haben. Im schlimmsten Fall droht ihm ein langwieriges Ermittlungsverfahren, das die Fälligkeit seiner Versicherungsleistung monatelang verzögert.
1.3 Verzögerung durch das Auskunftsrecht des VR
Verschärft wird das Problem durch eine Norm, welche die Fälligkeitsregelung des § 14 Abs. 1 VVG flankiert. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG bzw. entsprechenden sanktionsbewehrten Regelungen in den AVB kann der VR nach dem Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der VN jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht des VR erforderlich ist. Der VN unterliegt somit gegenüber dem VR einer Auskunftspflicht.
Doch welche Auskünfte sind im Einzelfall erforderlich und wer bestimmt, was erforderlich ist? Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es grundsätzlich Sache des VR, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können.[6] Der BGH billigt dem VR insoweit explizit einen „erheblichen Beurteilungsspielraum“ zu und stellt klar, dass es bei der Beurteilung der Erforderlichkeit auch nicht darauf ankommt, ob sich die geforderten Angaben am Ende für die Frage der Leistungspflicht tatsächlich als wesentlich erweisen.[7]
Für unseren VN aus dem Beispielfall kann dies nun Folgendes bedeuten: Auch wenn der VR in der Theorie grundsätzlich zügig zu regulieren hat, steht ihm ein Auskunftsrecht zu, dessen Reichweite er mehr oder weniger selbst bestimmen kann. Der VR kann vom VN bspw. Anschaffungsnachweise für sämtliche brandbetroffenen Maschinen verlangen. Er kann Bestandslisten abfragen, Betriebsgenehmigungen, Nachweise über durchgeführte Brandschutzprüfungen, Zertifikate, etc. – eben alles, was der VR für die Prüfung seiner Einstandspflicht für notwendig erachtet. Oftmals ergeben sich auf Basis erster Informationen weitere Nachfragen durch den VR und weitere Anforderungen von Belegen.
Solche Belege kann der VR zwar (nur) insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem VN billigerweise zugemutet werden kann (§ 31 Abs. 1 Satz 2 VVG). Oftmals lässt sich die Grenze zwischen subjektiver Einschätzungsprärogative des VR und Billigkeitsgrenze aber nur im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung klären – welche die Schadenregulierung nur noch weiter verzögert. Verweigert der VN die Herausgabe von Informationen, droht ihm zudem eine Kürzung der Versicherungsleistung (aufgrund der Verletzung der sanktionsbewehrten vertraglichen Auskunftsobliegenheit). Das Auskunftsrecht ist zeitlich und sachlich somit de facto weitgehend unbegrenzt.
1.4 Wiederherstellungsklausel erhöht Zeitdruck
Während der VN also den Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht absehen kann und vom VR abhängig ist, droht ihm zugleich paradoxerweise auch durch die unverschuldete Verzögerung ein teilweiser Verlust seiner Versicherungsleistung. Denn in der Regel sind in der gewerblichen und industriellen Sachversicherung sogenannte strenge Wiederherstellungsklauseln vereinbart: Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der VN auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (den sog. Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls die tatsächliche Wiederbeschaffung/ Reparatur sichergestellt hat.[8]
Will der VN also seinen Neuwertanteil realisieren, muss er die tatsächliche Wiederherstellung der beschädigten Sachen innerhalb von drei Jahren sicherstellen. Andernfalls verbleibt ihm nur der Zeitwert. Auf eine Verlängerung der Drei-Jahres-Frist hat der VN in aller Regel nach der vertraglichen Ausgestaltung der Klauseln keinen Anspruch.
2. Lösungsansätze
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass ein VN im Schadenfall häufig vom guten Willen seines VR abhängig ist. Der gesetzliche Rahmen und das Zusammenspiel der vorstehend behandelten Normen führen dazu, dass der VR die Fälligkeit der Versicherungsleistung gezielt steuern, jedenfalls aber einseitig beeinflussen und so wirtschaftlichen Druck auf den VN ausüben kann.
In der Praxis führt dies mitunter zu gravierenden Finanzierungsproblemen auf Seiten der geschädigten Unternehmen. Regelmäßig fallen Unternehmen nach einem Schadenfall in die Insolvenz, weil die Finanzierung des Wiederaufbaus und der Betriebsfortführung nicht (oder jedenfalls nicht schnell genug) gesichert werden kann.
Fraglich ist, wie Unternehmen in dieser Situation reagieren können.
2.1 Gesetzlicher Lösungsvorschlag: Anspruch auf Abschlagszahlung
Der Gesetzgeber hat mit § 14 Abs. 1 VVG eine Regelung geschaffen, welche dem Interesse des VR auf Prüfung seiner Einstandspflicht Rechnung tragen soll. Um dem ein interessenausgleichendes Korrektiv entgegenzusetzen, gesteht der Gesetzgeber dem VN mit § 14 Abs. 2 Satz 1 VVG einen Anspruch auf Abschlagszahlung zu.
Der Anspruch auf Abschlagszahlung entsteht, wenn die notwendigen Erhebungen des VR nicht bis zum Ablauf eines Monats seit Anzeige des Versicherungsfalles beendet sind. Der Anspruch richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut auf den Betrag, den der VR „voraussichtlich mindestens zu zahlen hat“.
In der Theorie scheint dieser Anspruch die Lösung der Liquiditätsprobleme zu sein, denen sich ein Unternehmen nach dem Schadenfall ausgesetzt sieht. In der Praxis ist der Anspruch auf Abschlagszahlung jedoch – leider – allzu oft ein bloßer Papiertiger.
Denn die Rechtsprechung billigt dem VN nur dann einen Anspruch auf Abschlagszahlung zu, wenn die Einstandspflicht des VR dem Grunde nach unstreitig ist.[9] Solange also die Schadenursache ungeklärt ist, kann der VN keine Abschlagszahlung verlangen.
In unserem Beispielfall erlitt der VN einen Brandschaden. Die Brandursache ist – wie in den meisten Fällen – zunächst unklar und muss durch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren geklärt werden. Häufig laufen die Ermittlungen zur Brandursache trotz monatelanger Bemühungen ins Leere. Hinzu kommt, dass der VR im Rahmen seines Auskunfts- und Prüfungsrechts nahezu alle Informationen erfragen darf, die aus seiner Sicht zur Klärung des Versicherungsanspruchs notwendig sind. Die Praxis zeigt, dass in einer solchen Fallkonstellation bereits die Ermittlungen zur Eintrittspflicht „dem Grunde nach“ regelmäßig deutlich länger dauern als einen Monat.
Abschlagszahlungen wird der VN daher in aller Regel frühestens nach mehreren Monaten verlangen können. Etwaige zwischenzeitliche Kulanzzahlungen des VR, die womöglich noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen, lösen die Rechtsunsicherheit des VN über die Finanzierung des Wiederaufbaus nicht.
2.2 Betriebsunterbrechungsversicherung als Überbrückung?
Auch die Versicherungswirtschaft hat gesehen, dass der VN nach einem Schadenfall in aller Regel mit Liquiditätsproblemen konfrontiert ist. Zur Lösung dieses Problems hat die Versicherungswirtschaft die Betriebsunterbrechungsversicherung („BU-Versicherung“) entwickelt. In der BU-Versicherung leistet der VR Entschädigung für den Ertragsausfall, welchen der VN infolge des Brandes für einen bestimmten Zeitraum erleidet.
Der Abschluss einer BU-Versicherung dürfte in aller Regel sinnvoll für den VN sein. Eine wirkliche Lösung des unter 1. beschriebenen Problems bietet aber auch die BU-Versicherung nicht. Zwar beinhalten die gängigen Versicherungsbedingungen zur BU-Versicherung ebenfalls einen Anspruch auf Abschlagszahlung, welcher in der Regel sogar eine monatliche Abrechnung des versicherten Mindestschadens vorsieht.[10]
Auch die BU-Versicherung unterfällt aber den allgemeinen Regelungen der §§ 14 VVG.[11] Für die Fälligkeit der Versicherungsleistung in der BU-Versicherung gilt somit grundsätzlich das vorstehend Gesagte, soweit nicht die Versicherungsbedingungen im Einzelfall hiervon abweichen.[12] Auch in der BU-Versicherung wird die Entschädigung somit erst dann fällig, wenn die Feststellungen des VR zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.[13] Ist die Einstandspflicht des BU-VR auch einen Monat nach Schadeneintritt dem Grunde nach ungeklärt, wird dieser Abschlagszahlungen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht selten unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH[14] verweigern.
2.3 Prävention und proaktives Schadenmanagement
Welche Möglichkeiten bleiben unserem VN aus dem Beispielfall nun, um die Auszahlung der Versicherungssumme zu beschleunigen? Im Fokus sollte die proaktive Mitgestaltung der Schadenregulierung stehen:
Erfahrungsgemäß sind jene Unternehmen im Vorteil, die alle relevanten Unterlagen stets aktuell und griffbereit halten und zudem extern (etwa über eine Cloud) – und damit geschützt vor Sachschäden – digital verfügbar haben. Bestandslisten sollten laufend aktualisiert, Kaufunterlagen aufbewahrt und sortiert gehalten werden. Obligatorische Überprüfungen, insbesondere in Bezug auf Brandschutz, sollte der VN in den vorgegebenen Abständen durchführen und sorgfältig protokollieren. Wer dem VR alle erforderlichen Zertifikate, Prüfberichte und Nachweise innerhalb von Tagen auf Knopfdruck zur Verfügung stellen kann, setzt den VR unter Zugzwang, die Schadenregulierung ebenfalls zügig voranzutreiben.
Wichtig ist nicht zuletzt auch, die eigenen Versicherungsunterlagen aktuell zu halten. Versicherungssummen sollten regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Betriebserweiterungen, Umnutzungen oder sonstige mögliche Gefahrerhöhungen sollte der VN dem VR proaktiv melden.
Im Schadenfall sollte der VN zudem frühzeitig Beratung in Anspruch nehmen. Eine proaktive Begleitung des Regulierungsprozesses von Anfang an schafft oftmals Waffengleichheit und spart im Ergebnis nicht selten Zeit und Kosten. Idealerweise sollten Unternehmen bereits bei Abschluss einer Versicherung ihre Partner sorgfältig auswählen und nicht allein anhand der Prämienhöhe eine Entscheidung für einen bestimmten VR treffen. Der tatsächliche Wert der Versicherung bemisst sich in der Qualität der Schadenbearbeitung.
3. Fazit
Ein Schadenfall ist für jedes Unternehmen eine Bewährungsprobe. Kritisch wird es, wenn der Schadenfall zur unüberwindbaren Liquiditätsfalle wird. Das Problem: VN sind in der Praxis allzu oft abhängig vom Regulierungswillen ihrer VR. Die geltenden gesetzlichen Regelungen sind zu Ungunsten der VN ausgestaltet.
Sorgfältige Vorbereitung und Dokumentation sind notwendige Voraussetzungen, um im Schadenfall selbst handlungsfähig zu bleiben und dem VR keinen Anlass für eine Verzögerung seiner Ermittlungen zu geben. Schlüssel zu einer reibungslosen und schnellen Schadenregulierung ist zudem die Auswahl vertrauenswürdiger Ansprechpartner beim VR und beim Versicherungsmakler sowie die frühzeitige Einbindung eigener Experten im Schadenfall.
Autor: Johannes Laiblin
Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift Die VersicherungsPraxis 02-2026, S. 38 ff.
Literatur/Quellen:
[1] Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht/Wendt, 3. Auflage 2022, § 14 Rn. 1 unter Verweis auf BGH, r + s 2015, 204.
[2] BT-DruckS 16/3945, S. 63.
[3] OLG Saarbrücken, r + s 2025, 597 Rn. 7.
[4] Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht/Wendt, 3. Auflage 2022, § 14 Rn. 10 unter Verweis auf BGH, VersR 1986, 77.
[5] OLG Saarbrücken, r + s 2006, 385, 386.
[6] BGH, r + s 2015, 600 Rn. 15.
[7] BGH, r + s 2015, 600 Rn. 15.
[8] Vgl. bspw. Abschnitt A § 8 Nr. 2 AFB 2010 des GDV, Version 1. April 2014.
[9] BGH, NJW 1986, 1100, 1102.
[10] Vgl. bspw. Abschnitt A § 7 Nr. 1 Abs. 2 der Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechung-Versicherung- Bedingungen (FBUB) des GDV, Version 1. April 2014: „Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung und nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen, den der VR für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat, kann der VN verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.“
[11] Beckmann/Matusche-Beckmann VersR-HdB/Makowsky, 4. Aufl. 2025, § 39. Rn. 4.
[12] Jula, 1. Aufl. 2023, FBUB 2010 § 7 Rn. 1.
[13] Vgl. bspw. Abschnitt A § 7 Nr. 1 Abs. 1 FBUB des GDV, Version 1. April 2014.
[14] BGH, NJW 1986, 1100, 1102.
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