Führungsklauseln im Fokus: OLG-Urteil gibt Orientierung
Führungsklauseln im Fokus: OLG-Urteil gibt Orientierung
Ein Risiko, ein Versicherungsnehmer, mehrere Versicherer – diese Konstruktion ist in der Industrieversicherung ebenso alltäglich wie konfliktgeladen. Denn für die Gestaltung der sogenannten offene Mitversicherung mit einem Versichererkonsortium gibt es keine Standardformel und die Gestaltung ist stets komplex: Einerseits sind die Versicherer als Konsortium verbunden; andererseits bestehen die Versicherungsverhältnisse zwischen jedem einzelnen Versicherer und dem Versicherungsnehmer.
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Dr. Fabian Herdter, LL.M. Eur.
Anders als bei einer Gestaltung über Exzedentenversicherungen, die grundsätzlich vertikal nach Verbrauch der Deckungssumme der vorangegangenen Versicherung eintrittspflichtig werden, ist das Risiko bei der offenen Mitversicherung auf horizontaler Ebene nach Anteilen verteilt. Über die Rechte und Pflichten aller Beteiligten untereinander kommt es in dieser Konstellation regelmäßig zu Streit.
Für eine bestimmte Struktur der offenen Mitversicherung hat das Oberlandesgerichts Hamburg in einer jüngeren Entscheidung [1] für Klarheit gesorgt: Ist eine sogenannte „starke Führungsklausel“ vereinbart, so darf der führende Versicherer verbindliche Vergleiche mit dem Versicherungsnehmer schließen. Der Schadenregulierung müssen die anderen Versicherer folgen. Einwände gegen den Vergleichsschluss haben die Versicherer untereinander zu klären, nicht jedoch mit dem Versicherungsnehmer. Das Urteil zeigt Versicherungsnehmern den Wert einer solch „starken“ Führungsklausel auf.
1. Was sind Führungsklauseln?
Sind mehrere Versicherer an einem Risiko beteiligt, wirft das beim Vertragsschluss, bei der Schadenregulierung und im Deckungsstreit eine Reihe praktischer und rechtlicher Fragen auf. So stellt sich etwa die Frage, gegenüber wem das versicherungsnehmende Unternehmen seine gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall zu erfüllen hat und ob die Mitversicherer Gestaltungsrechte wie Anfechtung oder Kündigung jeweils selbstständig ausüben dürfen.
Sogenannte „Führungsklauseln“ in Versicherungsverträgen sollen diese Komplexität mildern. Über Führungsklauseln bevollmächtigten die beteiligten Versicherer einen Versicherer aus ihren Reihen (den sogenannten „führenden Versicherer“), Rechtshandlungen gegenüber dem Versicherungsnehmer für und gegen die anderen beteiligten Mitversicherer vorzunehmen.
Für den Versicherungsnehmer sind Führungsklauseln vorteilhaft. Mit ihrer Hilfe kann der Versicherungsnehmer regelmäßig vermeiden, dass er seine vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten gegenüber allen beteiligten Versicherern jeweils einzeln erfüllen muss. Tritt der Versicherungsfall ein, möchte sich der Versicherungsnehmer idealerweise mit nur einem Versicherer auseinandersetzen und gerade nicht mit einer Vielzahl von Versicherern.
Der Versicherungsnehmer hat deshalb ein Interesse daran, dass die Versicherer Gestaltungsrechte einheitlich ausüben sowie die Regulierungsentscheidung einheitlich treffen und gerichtliche Entscheidungen alle beteiligten Versicherer binden. Ob diese Ziele erreicht werden, hängt allerdings von der konkreten Ausgestaltung der Führungsklausel ab.
2. Welche Arten von Führungsklauseln gibt es?
Es existieren vielfältige Varianten von Führungsklauseln. Häufig führen intransparente und unklar formulierte Führungsklauseln zu Konflikten. Besonders misslich ist dies für den Versicherungsnehmer, wenn der Versicherungsfall eintritt und verschiedene beteiligte Versicherer unterschiedliche Regulierungsentscheidungen treffen. Eine möglichst klare und weitsichtige Gestaltung der Führungsklausel ist daher empfehlenswert.
Typischerweise regeln Führungsklauseln drei Bereiche: die Entgegennahme von Erklärungen, die Vertretung gegenüber dem Versicherungsnehmer bei inhaltlichen Entscheidungen sowie die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen.
2.1 Anzeigeklauseln
Anzeigeklauseln statten den führenden Versicherer mit einer Empfangsvollmacht aus. Erklärungen, Mitteilungen und Anzeigen des Versicherungsnehmers (beispielsweise die Anzeige des Versicherungsfalls) gegenüber dem führenden Versicherer wirken dann zugleich gegenüber den übrigen Mitversicherern. Der Versicherungsnehmer muss seine Obliegenheiten insoweit nicht gegenüber jedem Versicherer gesondert erfüllen.
Eine typische Formulierung einer solchen Anzeigeklausel lautet:
„Der führende Versicherer ist bevollmächtigt und verpflichtet, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen“
2.2 Anschlussklauseln
Anschlussklauseln erweitern die Befugnisse des führenden Versicherers über die reine Empfangsvollmacht hinaus. Erklärungen und Maßnahmen des führenden Versicherers gelten dann ganz oder teilweise auch für die übrigen Mitversicherer. Ob dies nur für bestimmte Maßnahmen oder umfassend gilt, entscheidet allein der Wortlaut der Klausel.
Beispielhaft kann eine Anschlussklausel wie folgt lauten:
„Die Führung dieser Versicherung liegt in den Händen der [führender VR], deren Maßnahmen sich die mitbeteiligten Versicherer in jeder den Versicherungsvertrag betreffenden Erklärung bei Schuldanerkenntnissen, Vergleichen, Abrechnungen, Bedingungsänderungen, Auslegungen usw. anschließen. Jede Maßnahme, die seitens des führenden Versicherers getroffen wird, gilt stillschweigend als seitens der mitbeteiligten Versicherer selbst getroffen.“
2.3 Prozessführungsklauseln
Prozessführungsklauseln bündeln die gerichtliche Auseinandersetzung beim führenden Versicherer. Sie sollen verhindern, dass der Versicherungsnehmer im Deckungsstreit parallel gegen mehrere Mitversicherer gerichtlich vorgehen muss. Zu diesem Zweck sichert die Klausel die Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen gegenüber den übrigen Versicherern möglichst umfassend.
Nachfolgend ein Beispiel für eine typische Prozessführungsklausel:
„Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleich als auch für sich verbindlich an.“
Probleme können dann entstehen, wenn der führende Versicherer vollständig reguliert, nicht jedoch einzelne Mitversicherer. Der Versicherungsnehmer müsste dann entgegen der Prozessführungsklausel nicht gegen den führenden Versicherer prozessieren, sondern gegen jene Mitversicherer, die die Deckung verweigern. In diesen Fällen verlöre die Prozessführungsklausel allerdings ihren Wert.
3. Entscheidung des OLG Hamburg
Selbst umfassend ausgestaltete Prozessführungsklauseln stoßen also an ihre Grenzen, wenn der führende Versicherer und einzelne Mitversicherer unterschiedliche Regulierungsentscheidungen treffen. Dem kann mit einer starken Führungsklausel vorgebeugt werden, wie ein Urteil des OLG Hamburg zeigt.
3.1 Sachverhalt
Dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg lag ein Streit zwischen mehreren Versicherern zugrunde, die gemeinsam eine offene Mitversicherung übernommen hatten. Im konkreten Fall hatten die beteiligten Versicherer eine Garantie- und Betriebsunterbrechungsversicherung für ein Unternehmen der Windenergiebranche abgeschlossen. Die Klägerin war dabei führender Versicherer mit einem Anteil von 30 %, während die Beklagte als Mitversicherer zunächst mit 7,5 % und später mit 17,5 % beteiligt war.
Die Mitversicherer hatten im zwischen dem Versicherungsnehmer und dem führenden Versicherer geschlossenen Generalvertrag geregelt, dass der führende Versicherer im definierten Umfang als Vertreter aller handelt. Die maßgebliche Regelung in Ziffer 8.3 des Vertrags lautete:
„Die vom führenden Versicherer abgegebenen Erklärungen oder mit dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen sind für die Mitversicherer verbindlich. Der führende Versicherer ist jedoch ohne Zustimmung (Einwilligung oder Genehmigung) der Mitversicherer, von denen jeder einzeln zu entscheiden hat, nicht berechtigt
a) zur Erhöhung von Summen und/ oder Limits über die in der Deklaration genannten prozentualen Werte bzw. Maximalbeträge hinaus;
b) zur Änderung der Kündigungsbestimmungen oder der Versicherungsdauer;
c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs, zur Verminderung des Selbstbehaltes und/oder der Prämien. Dies gilt nicht für eine Verminderung der Prämien wegen Wegfall des versicherten Interesses gem. § 80 VVG.“
Nachdem der Versicherungsnehmer mehrere Schäden gemeldet hatte, zahlte die Klägerin zunächst eine Akontozahlung von EUR 5 Millionen an die Versicherungsnehmerin. Im Anschluss führte sie Vergleichsverhandlungen mit der Versicherungsnehmerin und schloss schließlich einen Vergleich über insgesamt EUR 15 Millionen ab (unter Anrechnung der bereits gezahlten EUR 5 Millionen). Parteien des Vergleichs waren ausschließlich die Klägerin als führender Versicherer und die Versicherungsnehmerin.
Die Klägerin zahlte den gesamten Vergleichsbetrag und verlangte anschließend von den Mitversicherern Ausgleich entsprechend ihrer Quoten. Während andere Mitversicherer ihren Anteil zahlten, verweigerte die Beklagte die Zahlung von rund EUR 1,75 Millionen. Sie argumentierte, dass sie an den Vergleich nicht gebunden sei, da sie dem Abschluss nicht zugestimmt habe und der führende Versicherer nicht berechtigt gewesen sei, ihre Anteile durch einen solchen Vergleich zu verpflichten. Zwischen den Mitversicherern bestehe kein eigenes Vertragsverhältnis, aus dem sich ein Anspruch des führenden Versicherers ergebe.
Daraufhin klagte der führende Versicherer beim Landgericht Hamburg auf Zahlung dieses ausstehenden Anteils. Das Landgericht wies die Klage aufgrund formeller Zuständigkeitsbedenken und mangels schlüssiger Darlegung eines vertraglichen Anspruchs der Klägerin ab [2]. Die Klägerin ging in Berufung.
3.2 Die Entscheidung
Das OLG Hamburg [3] gab der Klage weitgehend statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung ihres anteiligen Vergleichsbetrags.
Wesentlich dafür war die Auslegung der Führungsklausel und die rechtliche Einordnung des „Innenverhältnisses“ der Mitversicherer. Das OLG Hamburg bejahte, dass zwischen den Mitversicherern auch ohne eigenständigen Vertrag eine vertragliche Bindung besteht, die dem führenden Versicherer im Schadensfall weitreichende Befugnisse einräumt. Mit dem Generalvertrag hätten die Mitversicherer nämlich konkludent untereinander ein Rechtsverhältnis begründet. [4]
Ausnahmen davon seien nur zulässig, wenn sie in der Führungsklausel oder dem Generalvertrag insgesamt klar vereinbart sind oder wenn das Verhalten des Führenden gegen Treu und Glauben verstößt. Unzulässig sei hingegen der Einwand der Beklagten, die Klägerin hätte den Versicherungsfall näher prüfen müssen. Ein Anspruch auf eine solche Überprüfung oder ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten bei Unterlassen sehe die Führungsklausel gerade nicht vor. [5]
Zwar könnten die Mitversicherer auf Entscheidungen des führenden Versicherers keinen Einfluss nehmen und würden damit in der Schadenregulierung die Kontrolle aus der Hand geben. Vor Missbrauch der Entscheidungsmacht des führenden Versicherers seien sie aber unter anderem dadurch geschützt, dass der führende Versicherer den höchsten Anteil an der Deckung trage. Damit, so das Gericht, treffe jede Vereinbarung, die der führende Versicherer mit der Versicherungsnehmerin eingeht, ihn selbst wirtschaftlich am stärksten. Die Mitversicherer könnten bereits aufgrund des Eigeninteresses des führenden Versicherers darauf vertrauen, dass dieser keine für die Mitversicherer nachteiligen Vereinbarungen treffe. [6]
Auf dieser Grundlage gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass der von der Klägerin geschlossene Vergleich grundsätzlich auch für die Beklagte bindend war. Eine Zustimmung der Mitversicherer wäre nur in bestimmten Ausnahmefällen erforderlich gewesen, etwa bei grundlegenden Änderungen des Vertrags oder der Risikoverteilung. Ein solcher Ausnahmefall lag hier jedoch nicht vor. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht klar, dass ein im vorliegenden Vergleich enthaltener Verzicht auf mögliche Prämiennachforderungen keine nach der Führungsklausel unzulässige Vertragsänderung darstellt, sondern lediglich (entgeltlicher) Teil der Gesamtregelung des Vergleichs ist. [7]
Weiter betonte das Gericht, dass es unerheblich ist, dass die Klägerin den Vergleich ausschließlich im eigenen Namen abgeschlossen hatte. Maßgeblich sei, dass der Vergleich inhaltlich den Versicherungsfall regelte, für den alle Mitversicherer anteilig hafteten. Damit entstand im Innenverhältnis eine Pflicht der Mitversicherer, ihren Anteil an der vom führenden Versicherer übernommenen Verpflichtung zu tragen. [8]
Das OLG Hamburg ließ die Revision nicht zu. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wies der BGH im Februar 2026 ab [9]. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig.
4. Folgen der Entscheidung
Das Urteil hat praktische Bedeutung für die Industrieversicherung, indem es für eine wichtige Klarstellung und damit mehr Rechtssicherheit für Versicherungsnehmer sorgt.
Zunächst stärkt die Entscheidung die Rolle des führenden Versicherers. Dieser kann – gestützt auf eine entsprechend ausgestaltete Führungsklausel – eigenständig Vergleiche mit dem Versicherungsnehmer abschließen, ohne zuvor die Zustimmung aller Mitversicherer einholen zu müssen. Die Mitversicherer werden an diese Entscheidungen auch dann gebunden, wenn sie formal nicht Vertragspartei des Vergleichs sind. Ihre Einflussmöglichkeiten beschränken sich im Wesentlichen auf die Ausgestaltung der Führungsklausel im Vorfeld und auf mögliche Einwendungen bei offensichtlichem Missbrauch oder bei Überschreitung der vertraglichen Befugnisse durch den führenden Versicherer.
Zugleich stärkt das Urteil die Funktionsfähigkeit der offenen Mitversicherung. Gerade bei komplexen Großschäden ermöglicht die starke Führungsklausel eine effiziente und einheitliche Schadenregulierung, ohne dass langwierige Abstimmungsprozesse zwischen allen beteiligten Versicherern erforderlich sind. Dies entspricht dem Interesse des Versicherungsnehmers an einer schnellen und endgültigen Schadenabwicklung. Für den Versicherungsnehmer ist nach Abschluss eines Vergleichs mit dem führenden Versicherer die Schadenregulierung abgeschlossen.
5. Fazit
Führungsklauseln können die Schadenregulierung in Mitversicherungskonstruktionen erheblich vereinfachen. Das setzt jedoch voraus, dass die Befugnisse des führenden Versicherers klar und ausreichend weit geregelt sind. Fehlt es daran, drohen widersprüchliche Regulierungsentscheidungen und Durchsetzungsrisiken. Versicherungsnehmer sollten deshalb auf präzise formulierte und inhaltlich tragfähige Führungsklauseln achten. Idealerweise sind die Versicherungsverhältnisses der Beteiligten auf Grundlage einer starke Führungsklausel verbunden.
Autor: Dr. Fabian Herdter
Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift Die VersicherungsPraxis 06-2026, S. 34 ff.
Rechtsprechung und Quellen:
- OLG Hamburg, Urteil vom 7. Januar 2025, Az.: 9 U 37/20
- LG Hamburg, Urteil vom 18. Februar 2020, Az. 327 O 158/18
- OLG Hamburg, Urteil vom 7. Januar 2025, Az.: 9 U 37/20
- OLG Hamburg, Urteil vom 7. Januar 2025, Az.: 9 U 37/20 Rn. 73.
- OLG Hamburg, Urteil vom 7. Januar 2025, Az.: 9 U 37/20 Rn. 87.
- OLG Hamburg, Urteil vom 7. Januar 2025, Az.: 9 U 37/20 Rn. 85.
- OLG Hamburg, Urteil vom 7. Januar 2025, Az.: 9 U 37/20 Rn. 89ff.
- OLG Hamburg, Urteil vom 7. Januar 2025, Az.: 9 U 37/20 Rn. 98ff.
- BGH, 18. Februar 2026, Az.: IV ZR 20/25
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