OLG Frankfurt: Bußgelder beim Vorstand regressierbar – Regress von D&O gedeckt

In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Urteil v. 21. Oktober 2025 Az. 31 U 3/25) bestätigt das OLG Frankfurt die Möglichkeit der Unternehmen, ihnen auferlegte Geldbußen vom verantwortlichen Vorstand ersetzt zu bekommen. Grundsätzlich sei der Regress zudem auch von der D&O-Versicherung gedeckt.

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Worum ging es in dem Verfahren?

Eine börsennotierte Aktiengesellschaft hatte im Halbjahresfinanzbericht keinen sogenannten „Bilanzeid“ abgegeben. Dabei handelt es sich um eine schriftliche Bestätigung der Unternehmensleitung, die Bilanz nach bestem Wissen erstellt zu haben. Die BaFin verhängte daraufhin wegen des Verstoßes gegen das WpHG ein Bußgeld von rund EUR 300.000 gegen die AG.

Vom Vorstandsmitglied, das die Unterschrift versäumt hatte, verlangte das Unternehmen Schadensersatz in Höhe der erlittenen Buße

Was sagen die Frankfurter Richter?

Das Gericht positioniert sich zur umstrittenen Frage der Regressierfähigkeit von Bußgeldern klar (und gegen das OLG Düsseldorf): Vorstände haften für Bußgelder nach den allgemeinen Regelungen der Managerhaftung (hier § 93 Abs. 2 AktG).

Der unterlassene Bilanzeid sei eine fahrlässige Pflichtverletzung des Vorstands, für dessen Folgen er voll einzustehen hat – Haftungsbegrenzungen kommen ihm nicht zugute.

Dem Regress steht der Sanktionszweck des Bußgelds nicht entgegen – sonst hätte der Gesetzgeber nach Jahren der öffentlichen Diskussion entsprechende Klarstellungen zur Entlastung der Manager längst getroffen, befinden die Richter. Auch werde der Präventionszweck des Bußgelds nicht unterlaufen, im Gegenteil: Gerade das Risiko des Bußgeldregresses schafft einen Anreiz für Vorstände als für die Unternehmen handelnde Organe, auf gesetzestreues Verhalten zu achten.

Wichtige Klarstellung des Gerichts zur D&O-Deckung

Da die Verteidigung unter anderem auch damit argumentiert hatte, die Managerhaftpflichtversicherung decke regressierte Bußgelder nicht (und daher hätte das Unternehmen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für den Manager den Regress zu unterlassen), nahm das OLG Frankfurt auch Stellung zur D&O-Versicherung.

Die Richter stellen klar: Der Bußgeld-Regress ist ein grundsätzlich von der D&O-Versicherung gedeckter Schaden. Eine indirekte Übernahme der Buße durch den D&O-Versicherer ist auch nicht sittenwidrig, weil nicht die Sanktion selbst, sondern nur der aktienrechtliche Schadensersatzanspruch kompensiert werde.

Wie geht es weiter?

Das letzte Wort des BGH in Sachen Bußgeldregress steht noch aus, die Revision ist zugelassen. In einem parallelen Verfahren beim BGH zur Regressfähigkeit von Kartellbußen legte Karlsruhe zentrale Fragen dem EuGH vor, die Einschätzung aus Luxemburg wird mit Spannung erwartet. Die Frankfurter Richter sorgen mit ihrer Entscheidung bis dahin für neuen Diskussionsstoff. Es bleibt spannend...

Die Urteilsgründe lesen Sie hier im Volltext.

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