BGH kippt „Kardinalpflicht“-Einwand der D&O-Versicherer

Die Kardinalpflichten in der D&O-Versicherung sind vom Tisch: Der Bundesgerichtshof klärt in seiner Entscheidung vom 19. November 2025 (IV ZR 66/25) die Voraussetzungen und engen Grenzen des Ausschlusses der wissentlichen Pflichtverletzung in der D&O-Versicherung.

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Sind Zahlungen, die ein Geschäftsführer in einer verschleppten Insolvenz an Dritte leistet, von der D&O-Versicherung gedeckt? Um diese Frage wird seit Jahren gerungen, denn sie ist äußerst praxisrelevant: Für insolvenzrechtswidrig geleistete Zahlungen haftet das Management persönlich. Sie stellen regelmäßig einen Großteil der insolvenzbedingten Schäden dar und erreichen schnell Millionensummen. 

Für Geschäftsführer ist daher existenziell, dass ihre Managerhaftpflichtversicherung auch in diesen Fällen greift – was der BGH bereits 2020 auch grundsätzlich bestätigte.

Gibt es elementare Berufspflichten des Managers?

Doch viele D&O-Versicherer wehrten sich auf anderem Wege dagegen: Ein Geschäftsführer müsse immer erkennen, wenn das Unternehmen insolvent ist. Schließlich sei es eine elementare Pflicht – sogenannte „Kardinalpflicht“ – des Geschäftsführers, die Liquidität im Blick zu behalten und rechtzeitig Insolvenz anzumelden. Wer dann noch Zahlungen leiste, handele stets wissentlich.

Wissentliche Pflichtverletzungen führen zum Verlust des Versicherungsschutzes. In der Konsequenz würde diese Argumentation also bedeuten, dass kein Manager in der Insolvenz mehr versichert wäre.

Das Vorgehen der Versicherer stieß auf breite Kritik: Wenn der Versicherer einen Ausschluss geltend macht und seine Deckung verweigert, muss er die behaupteten Tatsachen darlegen und beweisen. Jetzt sollten plötzlich die Manager beweisen, nicht wissentlich ihre Pflichten verletzt zu haben? Das ist in der Regel kaum machbar. Dennoch folgten Gerichte den Versicherern – bislang.

BGH setzt strenge Grenzen des Ausschlusses der wissentlichen Pflichtverletzung

Doch der BGH stellt nun mit Urteil vom 19. November 2025 (IV ZR 66/25) klar: Versicherer können die wissentliche Pflichtverletzung des Managers nicht einfach behaupten und die Beweislast umkehren. Nur weil eine Pflicht besonders wichtig erscheint, lässt sich daraus nicht pauschal schließen, der versicherte Manager hätte die Pflicht gekannt und zudem auch erkannt, dass er die Pflicht verletzt: „Es muss vielmehr feststehen, dass der Versicherte die Pflichten zutreffend gesehen hat [...]. Der Versicherte muss die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben, gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln [...].“ (Rn. 21)

Entscheidend ist zudem immer ausschließlich die Pflichtverletzung, die zum Schaden führt. Ob der Manager daneben andere Pflichten wissentlich verletzte, ist für den D&O-Versicherungsschutz unerheblich. Eine wissentliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht ist im Fall von Zahlungen aus der insolventen Gesellschaft nicht kausal für den Schaden: „Wissentlich müsste daher die Veranlassung gemäß dieser Vorschrift verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife erfolgt sein.“ (Rn. 16)

Der Versicherer müsse für jede geleistete Zahlung einzeln darlegen und beweisen, warum der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Zahlung die Insolvenz erkannte und wusste, dass er die konkrete Zahlung nach § 15b InsO nicht leisten durfte. Nicht jede Zahlung an Dritte in der Insolvenz ist untersagt und die zugrundeliegenden insolvenzrechtlichen Fragestellungen sind komplex. 

Mit der Entscheidung kippt Karlsruhe nicht nur die Vorinstanz (OLG Frankfurt, Urt. v. 5. März 2025 – 7 U 134/23), sondern die gesamte bisherige versichererfreundliche Linie der Rechtsprechung in dieser Frage.

Für D&O-Versicherer wird es damit deutlich schwerer, Deckung für Schäden in der Insolvenz zu verweigern. Managern wird ein existenzbedrohendes Risiko genommen. Und Insolvenzgläubiger können künftig auf bessere Chancen hoffen, die Insolvenzmasse durch Rückforderungsansprüche zu erhöhen.

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