Think about FINC – Grenzen und Probleme der Versicherung des finanziellen Konzerninteresses
Think about FINC – Grenzen und Probleme der Versicherung des finanziellen Konzerninteresses
Das Financial Interest Cover – kurz FINC – bietet eine vermeintlich elegante Lösung für die Absicherung des Interesses der Muttergesellschaft an der ausländischen Tochter – insbesondere, wenn lokal für die Tochter kein ausreichender Versicherungsschutz erlangt werden kann. Doch die FINC-Klausel hat Tücken.
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Beim diesjährigen Symposium des GVNW thematisierten Versicherungsnehmer, Makler, Versicherer, Schadenmanager und Anwälte über die Tücken bei der Versicherung international tätiger Unternehmen. Konkret ging es um das sogenannte Financial Interest Cover, kurz „FINC“.
Die FINC-Klausel ist oft in internationalen Versicherungsprogrammen von Versicherungsnehmern enthalten, die Tochtergesellschaften in sogenannten non-admitted Verbotsländern halten. Non-admitted-Staaten verbieten es ausländischen Versicherern ohne lokale Zulassung, lokale Risiken abzusichern.
Versicherer mit lokalen Zulassungen in den non-admitted Verbotsländern können jedoch zum größten Teil die gewünschte Absicherung der Tochtergesellschaften nicht abbilden, da unterschiedliche Bedingungen, niedrige Versicherungssummen und lokale Beschränkungen gelten.
Die FINC-Klausel hilft: Sie deckt nicht das Risiko der Tochtergesellschaft in dem non-admitted Verbotsland ab (Fremdschaden), sondern das finanzielle Beteiligungsinteresse der deutschen Muttergesellschaft an der ausländischen Tochtergesellschaft (als Eigenschaden der Muttergesellschaft). Das Risiko ist damit in Deutschland belegen, der Schaden ist die Minderung des Beteiligungswerts der Tochtergesellschaft.
Die Prämie, die zum Großteil extra ausgewiesen ist, zahlt die Muttergesellschaft inklusive der anfallenden Versicherungssteuer.
Nachfolgend gehen wir auf die Problematiken beim Underwriting (1.) und beim Transfer der Versicherungsleistung an die Tochtergesellschaft ein (2.) und ziehen ein Fazit (3.).
1. Underwriting
Zunächst werfen wir einen Blick auf die Ausgestaltung der FINC-Klausel. Eine vereinheitlichte FINC-Klausel existiert nicht.
Die Wordings müssen bestmöglich im Hinblick auf aufsichts-, straf- oder steuerrechtliche Sanktionen im Interesse von Versicherungsnehmer, Makler und Versicherer (und ggf. Mit- und Rückversicherer) risikofrei ausgestaltet sein.
Nachfolgend legen wir den Fokus auf den Versicherungsgegenstand (1.1), den Eintritt des Versicherungsfalls (1.2) sowie die umstrittene Problematik des Umfangs der Versicherungsleistung (1.3).
1.1 Eigenversicherung der Muttergesellschaft
Aus der Klausel muss der Kern des FINC hervorgehen: Die Eigenversicherung von Vermögensinteressen der Muttergesellschaft. In den Wordings eines deutschen Industrieversicherers findet sich beispielsweise folgende Formulierung:
„Der Versicherungsnehmer hält Beteiligungen an mitversicherten Unternehmen[1] mit Sitz in solchen Staaten, die den Betrieb des Versicherungsgeschäfts durch einen dort nicht zugelassenen Versicherer verbieten (Staaten mit Erlaubnisvorbehalt). Gegenstand dieser Versicherung ist das Interesse des Versicherungsnehmers, den wirtschaftlichen Wert ihrer Beteiligung an solchen mitversicherten Unternehmen im Falle von Sach- /Betriebsunterbrechungsschäden aufrechtzuerhalten und vor daraus folgenden, eigenen finanziellen Verlusten geschützt zu sein. Die Versicherung bezieht sich ausschließlich auf reine Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers.“
Zur Klarstellung der reinen Eigenversicherung der Muttergesellschaft und wegen der implizierten aufsichtsrechtlichen Regelungen sollte der Hinweis erfolgen, dass die Tochtergesellschaften in den non-admitted Verbotsländern keinen Versicherungsschutz genießen.
1.2 Eintritt des Versicherungsfalls
Darüber hinaus muss klar geregelt sein, wann der Versicherungsfall eintritt. Zumeist wird an den Schadenfall der im non-admitted Verbotsland ansässigen Tochtergesellschaft geknüpft: Der Versicherungsfall tritt dann ein, wenn bei der Tochtergesellschaft ein Schadenfall eintritt, der versichert wäre, wenn die Tochtergesellschaft mitversichertes Unternehmen wäre.
1.3 Umfang der Versicherungsleistung
Die meisten Wordings stellen beim Umfang der Versicherungsleistung auf den Schaden der Tochtergesellschaft ab:
„Als Wertminderung gilt derjenige Betrag, der vom Versicherer zu ersetzen gewesen wäre, wenn die Masterpolice des mitversicherten Unternehmens hätte wirksam vereinbart werden können.“[2]
Die reine Betrachtung des Schadens der Tochtergesellschaft wird zurecht kritisch gesehen.
Zum einen verschwimmt der Charakter der Eigenversicherung der Muttergesellschaft vollständig, wenn ausschließlich auf einen Fremdschaden abgestellt wird.[3] Das Risiko ist hoch, dass ausländische Aufsichtsbehörden den Versicherer sanktionieren werden, wenn die Behörden die FINC-Deckung als Fremdschadenversicherung der Tochtergesellschaft bewerten. Nicht nur der Versicherer steht dann im Feuer – im schlimmsten Fall kann es auf privatrechtlicher Ebene zur Nichtigkeit der FINC-Klausel kommen. Dann stehen Versicherungsnehmer und geschädigte Tochtergesellschaft ohne Versicherungsschutz da.[4]
Zum anderen spiegelt der Schaden bei der Tochtergesellschaft nicht zwangsläufig den Schaden bei der Muttergesellschaft wider. Die Tochtergesellschaft kann im unregulierten Schadenfall Betriebsausgaben steuerlich geltend machen, bei Sachschäden treten Sonderabschreibungen hinzu.[5] Auch Regressansprüche gegen schadenverursachende Dritte, die nur die Tochtergesellschaft geltend machen kann, spielen eine Rolle.
Deutlich wird die reine Betrachtung des tatsächlichen Schadens der Tochtergesellschaft auch, wenn die Muttergesellschaft etwa im Rahmen von Joint Ventures keine hundertprozentige Beteiligung an der Tochtergesellschaft hält. Dann kann rein faktisch der tatsächlich eingetretene Schaden nicht der versicherte Schaden bei der Muttergesellschaft sein. Das unter Ziff. 1.1 dargestellte Wording geht über die Problematik schlicht hinweg.
Der Umfang der Versicherungsleistung ist im Ergebnis alles andere als einfach darzustellen.
Neben der reinen Betrachtung des Schadens der Tochtergesellschaft versucht die Literatur, den Versicherungswert am Kern des FINC festzumachen, nämlich dem Beteiligungswert der Muttergesellschaft.
Zum Teil wird eine Marktwertbetrachtung vorgenommen (Ziff. 1.3.1), andere greifen gesellschaftsrechtlich auf eine Gewinnabführungsvereinbarung (Ziff. 1.3.2) zurück. Auch wird der Versicherungswert anhand einer Taxe festgelegt (Ziff. 1.3.3). Eine weitere, vielversprechende Lösung ist gesellschaftsrechtlicher Natur über eine Patronatserklärung (Ziff. 1.3.4).[6]
1.3.1 Marktwertbetrachtung
Stimmen in der Literatur bemessen die Versicherungsleistung anhand des Marktwerts der Tochtergesellschaft.
Die Rechnung bei der Marktwertbetrachtung klingt einfach: Man vergleicht den Veräußerungswert der Tochtergesellschaft ohne Schadenfall mit dem Veräußerungswert der Tochtergesellschaft mit Schadenfall.
Der Ansatz ist praktisch schwer umsetzbar. Die Marktwertbetrachtung ist mit einem hohen Aufwand verbunden, den die Muttergesellschaft zur Darlegung des Schadens betreiben muss. Unterschiedliche Methoden der Bemessung von Unternehmenswerten machen die Wertermittlung nicht einfacher, gerade weil sie sich oft gegenseitig ergänzen (zum Beispiel Ertragswertverfahren oder Discounted-Cashflow-Verfahren). Der Versicherungsnehmer hätte bei der Marktwertbetrachtung zudem umfangreiche Unternehmensdaten an den Versicherer weiterzuleiten.[7]
Die Ungeeignetheit der Marktwertbetrachtung zeigt sich auch, wenn der geschädigten Tochtergesellschaft liquide Regressansprüche gegen schadenverursachende Dritte zustehen. Die Muttergesellschaft hat nur dann einen Beteiligungswertverlust, wenn der tatsächliche Regressanspruch geringer ist als die geltend gemachte Forderung.[8] Anders als bei einem „normalen“ Versicherungsfall, bei dem Regressansprüche nach Auszahlung der Versicherungsleistung auf den Versicherer übergehen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG), werden die liquiden Regressansprüche der Versicherungsleistung „gegengerechnet“. Ebenso müssten schadenbedingte steuerrechtliche Abschreibungen unberücksichtigt bleiben.[9]
Die Marktwertbetrachtung zur Bemessung des Beteiligungswertes der Muttergesellschaft steht damit rein wirtschaftlich schon nicht im Interesse der Muttergesellschaft als Versicherungsnehmerin.
1.3.2 Gewinnabführungsvereinbarung
Eine weitere Möglichkeit der Bemessung des Versicherungswerts kann auf gesellschaftsrechtlicher Ebene erfolgen, wenn auf eine zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft bestehende Gewinnabführungsvereinbarung abgestellt wird.
Ähnlich wie bei der Marktwertbetrachtung vergleicht man auch hier die Lage ohne und mit Schadenfall: Der von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft abgeführte Gewinn wird mit dem (hypothetisch) abgeführten Gewinn ohne Schadenfall verglichen. Die Differenz ist dann der erstattungsfähige Schaden.
Üblicherweise wird in Unternehmen der Gewinn am Bilanzstichtag ermittelt. Für die spätere Auszahlung der Versicherungsleistung bedeutet das, dass der geringere Gewinn sich erst (teilweise deutlich) zeitversetzt zum Schadeneintritt beziffern lässt. Versicherungsnehmer sollten sich bei der Festlegung dieser Berechnungsmethode im Klaren sein, dass die Versicherungsleistung erst deutlich nach dem Schadeneintritt bei der Tochtergesellschaft gezahlt wird.
Der Lösungsvorschlag hinkt weiter: Die Gewinnermittlung spiegelt nicht zwangsläufig den eingetretenen Schaden bei der Tochtergesellschaft wider. Wirtschaftliche Aspekte wie Abschreibungen, schlechte Umsätze, steuerliche Vor- und Nachteile oder steigende/fallende laufende Kosten fließen in die Gewinnermittlung ein, stehen aber nicht zwingend in Verbindung zum tatsächlichen Schaden der Tochtergesellschaft. Einwendungen gegen den Umfang der Versicherungsleistung durch den Versicherer sind hier vorprogrammiert.
1.3.3 Taxierung des Schadens, § 76 VVG
Zudem wird vorgeschlagen, eine bindende vertragliche Festlegung des Versicherungswerts vorzunehmen, um den erheblichen Schwierigkeiten bei der Versicherungswertbemessung zu umgehen, § 76 VVG).[10]
Kommt es zu einem Schadenfall, gilt der festgelegte Wert bei der Regulierung zwischen Muttergesellschaft und Versicherer.
Problematisch wird die Taxierung des Schadens, wenn der tatsächliche Versicherungswert die Taxe bei Eintritt des Versicherungsfalls erheblich übersteigt und zu einer Überkompensation des Schadens führt, § 76 Abs. 2 Satz 2 VVG.[11] Die wohl herrschende Meinung geht davon aus, dass in den Wordings § 76 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht abbedungen werden kann.[12] Liegt also eine erhebliche Übersteigung vor (bei circa zehn Prozent, wobei stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist), muss der tatsächliche Versicherungswert ermittelt werden, was wiederum zu den unter Ziff. 1.3 dargestellten Problemen führt.
Sollten sich Versicherungsnehmer, Makler und Versicherer auf eine Taxe festlegen, müssen sie beispielsweise die (meist geringe) Deckung aus der Lokalpolice berücksichtigen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, wenn die Muttergesellschaft keine hundertprozentige Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft hält, zum Beispiel im Rahmen von Joint Ventures. Eine hundertprozentige Absicherung des Risikos würde den Rahmen konkreter Bedarfsdeckung sprengen, weshalb eine Versicherung nur in Höhe der jeweiligen Beteiligung angemessen ist.[13]
Die Taxe kann ebenso erheblich überstiegen sein, wenn die Tochtergesellschaft infolge des Schadenereignisses liquide Regressansprüche gegen Dritte hat.[14] Auch mögliche steuerliche Vorteile der Tochtergesellschaft durch den eingetretenen Schaden bleiben bei einer Taxierung unberücksichtigt.[15]
1.3.4 Patronatserklärung
Einen praktischen Ansatz bietet die Bemessung der Versicherungsleistung im Rahmen einer internen, harten Patronatserklärung.
Eine harte, interne Patronatserklärung ist die rechtlich bindende Verpflichtung der Muttergesellschaft, die Tochtergesellschaft mit den zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten erforderlichen Mitteln auszustatten.[16] Was häufig im Rahmen von Insolvenzen von Tochtergesellschaften diskutiert wird, kann hier eine mögliche Problemlösung auf gesellschaftsrechtlicher Ebene sein.[17]
Im Rahmen des FINC gibt die Muttergesellschaft zur Bestimmung des Schadens gegenüber der Tochtergesellschaft eine Patronatserklärung ab. Die Einstandspflicht der Muttergesellschaft muss in der Patronatserklärung präzise geregelt sein: Für die grundsätzlich bei der Tochtergesellschaft zu versichernden Schäden besteht eine Zahlungsverpflichtung der Muttergesellschaft.
Der Lösungsvorschlag sichert die Muttergesellschaft vor Haftungsgefahren ab. Das Risiko bleibt in Deutschland bei der Muttergesellschaft belegen und ist losgelöst von dem klassischen Gedanken des FINC, den Beteiligungswert der Tochtergesellschaft abzusichern.
Patronatserklärungen sind nicht unumstritten. Sie können die Bilanz der Muttergesellschaft belasten und sind zu passivieren, wenn die Gefahr einer Inanspruchnahme droht.[18]
Zudem besteht für die Muttergesellschaft das Haftungsrisiko, im Falle einer Deckungsablehnung aus dem FINC durch den Versicherer trotzdem an die Tochtergesellschaft zahlen zu müssen. Das Haftungsrisiko lässt sich begrenzen, indem die Einstandspflicht der Muttergesellschaft aufschiebend bedingt wird. Bedingung ist die Versicherungsleistung aus der FINC-Deckung.
Mutter- und Tochtergesellschaft können Patronatserklärung zu ihren Bedürfnissen weiter vertraglich gestalten. Beispielsweise kann die Verpflichtung zur Abtretung etwaiger Regressansprüche der Tochtergesellschaft gegen schadenverursachende Dritte an die Muttergesellschaft oder die Verpflichtung zur Geltendmachung durch die Tochtergesellschaft geregelt werden. Patronatserklärungen lassen auch Joint Ventures abbilden, bei denen die Muttergesellschaft gerade keine vollständige Beteiligung hält und nur in Höhe ihrer Beteiligung haften möchte.
2. Transfer der Versicherungsleistung an die Tochtergesellschaft
Nach dem Versicherungsfall und der erfolgreichen Regulierung ist die FINC-Thematik für Versicherungsnehmer in der Regel noch nicht beendet. Vielmehr steht die Frage im Raum, was mit der Versicherungsleistung passiert.
Kann die Tochtergesellschaft beispielsweise nach einem Brandschaden den Wiederaufbau selbst stemmen, kann die Muttergesellschaft die Versicherungsleistung behalten. Im Einzelfall muss die Muttergesellschaft aber prüfen, ob die Versicherungsleistung als Gewinn mit der Körperschaftssteuer zu versteuern ist.
Schafft es die Tochtergesellschaft dagegen nicht, aus eigenen Mitteln den Wiederaufbau zu betreiben, steht die Muttergesellschaft unter Zugzwang. Wie die Muttergesellschaft das Geld ins Ausland transferiert, ist ihr grundsätzlich freigestellt. Hier stellen sich im Einzelfall aber insbesondere steuerrechtliche Fragen. Hat die Muttergesellschaft bereits Steuern auf die Versicherungsleistung, beispielsweise aus der Betriebsunterbrechung gezahlt, besteht die Gefahr, dass die Tochtergesellschaft die Zahlung an sie durch die Muttergesellschaft erneut versteuern muss (Gefahr der Doppelbesteuerung).
Der Lösungsansatz kann ggf. zu Problemen führen, wenn die ausländischen (Finanz-)Behörden selbst „profitieren“ wollen und die Versicherungsleistung bei sich im Land versteuert sehen möchten. Die Frage, ob die Besteuerung in Deutschland zulässig ist, kann nur im Einzelfall von Land zu Land unterschiedlich beantwortet werden.
Das Szenario lässt sich aber auch leicht umdrehen: Zahlt die Muttergesellschaft keine Steuern auf die Versicherungsleistung und transferiert das Geld an die Tochtergesellschaft, welche die Zahlung ebenfalls nicht versteuert, dürften sowohl deutsche als auch ausländische Behörden den Finger heben.
Den ausländischen Behörden kann entgegengehalten werden, dass die Besteuerung der Versicherungsleistung in dem Land anfällt, in dem auch die Prämie gezahlt wird und auf die ebenso in Deutschland Steuern anfallen. So verbleibt es bei einer einmaligen Versteuerung der Versicherungsleistung.
Hat die Muttergesellschaft dagegen eine Patronatserklärung (oben Ziff. 1.3.4) an ihre Tochtergesellschaft abgegeben, besteht die Verpflichtung zur Auszahlung der Versicherungsleistung an die Tochtergesellschaft. Für die Tochtergesellschaft stellen sich bilanzielle Fragen erst mit dem Erhalt der Zahlung durch die Muttergesellschaft, nämlich ob es sich um ein Darlehen oder eine Einlage (Eigenkapital) handelt.[19]
Versicherungsnehmer können und sollten sich durch Zusatzdeckungen vor Steuermehrbelastungen schützen. So ist gewährleistet, dass die gesamte Versicherungssumme aus dem FINC zur Verfügung steht.
3. Fazit
Die non-admitted-Regelung ist auf den ersten Blick eine rein aufsichtsrechtliche Problematik für den Versicherer. Die Regelung kann aber schnell zu verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen für die Tochtergesellschaft und deren Manager führen, wenn das im Ausland belegene Risiko bei einem deutschen, lokal nicht zugelassenen Versicherer gedeckt wird. Im Zweifel kann die FINC-Deckung unwirksam sein – Versicherungsschutz besteht dann nicht. Daneben gibt es weitere mögliche steuerrechtliche Probleme bei Abführung der Versicherungssteuer und beim Transfer der Versicherungsleistung an die Tochtergesellschaft.
Ob mit der FINC-Klausel tatsächlich alle aufsichts- und strafrechtlichen Bedenken der Versicherung in non-admitted-Staaten ausgeräumt werden, bleibt offen und kann nur von Verbotsland zu Verbotsland im Einzelfall bewertet werden.
Die Unwägbarkeiten führen zu dem Schluss, dass die in non-admitted-Verbotsländern belegenen Risiken bestmöglich lokal versichert sein sollten – auch wenn das ggf. mit Höherbelastungen (mehr Prämienlast, mehr Verwaltungsaufwand) verbunden ist. Erst, wenn lokaler Deckungsschutz nur unzureichend abgeschlossen werden kann, sollte die FINC-Klausel vereinbart werden.
Autoren: Dr. Mark Wilhelm, Sabrina Hußmann
Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift Die VersicherungsPraxis 12-2025/01-2026, S. 3 ff.
Literatur und Quellen:
[1] Beteiligung von mehr als 50 Prozent oder unternehmerische Führung durch die Muttergesellschaft.
[2] Wording eines deutschen Industrieversicherers.
[3] Langheid/Grote, VW 2008, 1510, S. 5; Späte/Schimikowski/Schimikowski AHB Vor § 1 Rn. 195.
[4] Langheid/Grote, VW 2008, 1510, S. 5; a.A. Armbrüster, VersR 2008, 853, 856 f.
[5] Armbrüster, VersR 2008, 853, 856.
[6] Vgl. zur umfassenden Diskussion Homann, Versicherungsvertragliche und versicherungsaufsichtsrechtliche Implikationen internationaler Versicherungsprogramme, S. 94 ff.
[7] Homann, S. 97.
[8] Homann, S. 97.
[9] Armbrüster, VersR 2008, 853, 855.
[10] Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, § 76 Rn. 1.
[11] Armbrüster, VersR 2008, 853, 856.
[12] Prölss/Martin/Armbrüster VVG § 76 Rn. 18.
[13] Armbrüster, VersR 2008, 853, 857 f.
[14] Vgl. dazu ausführlich Armbrüster, r+s 2023, 97, 103.
[15] Armbrüster, VersR 2008, 853, 856.
[16] BeckOGK/Moser HGB § 25 Rn. 288; zum Teil wird auch von Garantiedeckung gesprochen, vgl. Veith/Gräfe/Lange/Rogler PHdB-VersProz/Enger/Holzhauer §7 Rn. 43.
[17] Langheid/Grote, VW 2008, 1510.
[18] Ebenroth/Boujong/E. Wagner Kap. 3. Teil 1. D. Rn. 707.
[19] vgl Ebenroth/Boujong/E. Wagner Kap. 3. Teil 1. D. Rn. 710.
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