OLG Köln stärkt Versicherungsnehmer in der D&O-Versicherung

Das OLG Köln stellt in einer richtungweisenden Entscheidung klar, dass die Beweislastverteilung auch im Direktprozess den Grundsätzen der Organhaftung folgt.

Wird ein Manager vom Unternehmen auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so muss er darlegen und beweisen, dass er pflichtgemäß handelte. Ihn trifft also die sogenannte Darlegungs- und Beweislast – wovon das geschädigte Unternehmen als Kläger profitiert.

Doch wer trägt diese Beweislast, wenn das Unternehmen nicht zunächst gegen den Manager, sondern direkt gegen dessen D&O-Versicherer klagt? Muss dann das geschädigte Unternehmen die Pflichtverletzung darlegen und beweisen? Das würde Direktprozesse gegen D&O-Versicherer deutlich erschweren. 

Die Kölner Richter stellten auf unser Betreiben hin heute klar: Die Darlegungs- und Beweislast folgt im Direktprozess gegen den D&O-Versicherer den Regeln aus dem „klassischen“ Organhaftungsprozess, d.h. die Regelungen aus § 93 Abs. 2 S. 2 AktG sind analog anwendbar. Der Versicherer muss also darlegen und beweisen, dass der versicherte Manager nicht pflichtwidrig handelte (vgl. Ulrich, r+s 2022, 608, 610).

Das Urteil (Az. 9 U 206/22) stärkt geschädigte Unternehmen in der direkten Auseinandersetzung mit ihren D&O-Versicherern. Es wird also attraktiver, nicht gegen den verantwortlichen Manager zu klagen, sondern direkt gegen dessen Versicherer. Voraussetzung dafür bleibt, dass der Manager vorher seinen Versicherungsanspruch an das Unternehmen abtritt.

Die vollständigen Urteilsgründe finden Sie hier.

Beitrag teilen:

Mehr Aktuelles