Die Abhilfeklage ist da: Was bedeutet das für die Unternehmen?
Die Abhilfeklage ist da: Was bedeutet das für die Unternehmen?
Seit dem 13. Oktober 2023 ist das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) in Kraft. Zukünftig können Verbände für Verbraucher zivilrechtlich Masseklagen erheben. Eine Abhilfeklage ist schon ab 50 betroffenen Verbrauchern möglich. Vorteil für die Verbraucher: Sie müssen nicht selbst klagen, profitieren aber unmittelbar von dem Verfahren.
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Gibt das zuständige Oberlandesgericht der Abhilfeklage statt, erhalten die Verbraucher den ihnen zustehenden Geldbetrag direkt von einem Sachverwalter ausgezahlt. Ein Mindestschadenbetrag sieht das neue Gesetz nicht vor. Theoretisch sind daher Klagen auch für Einzelschäden ab 5 Euro möglich.
Für Unternehmen kann die mit dem Gesetz eröffnete Möglichkeit der Abhilfeklage eine bedeutende Herausforderung darstellen. Verbraucherverbände kündigten bereits an, von dieser neuen Klagemöglichkeit verstärkt Gebrauch zu machen[1]. Dies bedeutet, dass die Prozessrisiken für Unternehmen steigen.
Die Schadensersatzforderungen gehen auch bei für die einzelnen Verbraucher kleinen Schadensersatzbeträgen schnell in die Millionenhöhe, wie folgende Schadenszenarien verdeutlichen:
Klimaschonendes Produkt ist nicht klimaschonend
Ein Hygienehersteller verkauft über Jahre hinweg und millionenfach ein vermeintlich klimaschonendes Produkt . Ein Verbraucherverband reicht eine Verbandsklage wegen wettbewerbswidriger Werbung ein und tausende Kunden schließen sich der Klage an. Das Gericht sieht keinen Nachweis für eine klimaschonende Produktion und verurteilt den Hygienehersteller wegen irreführender Werbung auf Schadensersatz gem. dem neuen § 9 Abs. 2 UWG. Neben dem hohen Schadensersatzanspruch erleidet der Hersteller einen immensen Reputationsschaden.
Datenschutzverstoß und Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO
Ein Verbraucherverband kann in einem Verbandsklageverfahren nicht beweisen, dass es seinen Kunden einen Datenschutzhinweis bei Erhebung der Daten zugesandt hat. Das Gericht geht von einem Verstoß gegen die Informationsrechte aus Art. 13 DSGVO aus und verurteilt das Unternehmen gem. Art. 82 DSGVO auf Schadensersatz. Selbst wenn der einzelne Kunde nur einen Schadensersatzanspruch in geringer Höhe hat, kann dies für das betroffene Unternehmen einen sehr hohen Schaden bedeuten.
Verstoß gegen Cybersicherheit
Ein Hersteller vertreibt eine Waschmaschine, die über ein Smartphone gelenkt werden kann. Aufgrund mangelnder Cybersicherheit gelingt es Hackern die Waschmaschinen außer Funktion zu setzen. Da nach dem neuen Produkthaftungsrecht die Cybersicherheit eine Produkteigenschaft ist, verurteilt das Gericht den Hersteller im Rahmen einer Verbandsklage zu Schadensersatz in Millionenhöhe.
Viele Fragen zur praktischen Anwendung sind aktuell noch ungeklärt. Doch so viel scheint bereits klar: Das neue Instrument der Durchsetzung von Verbraucherrechten birgt enorme Schadenpotenziale und Prozessrisiken für Unternehmen.
1. Was ist die Abhilfeklage?
Verbraucherverbände haben mittels einer Abhilfeklage die Möglichkeit, stellvertretend die Leistungsansprüche vieler betroffener Verbraucher gegen Unternehmen gesammelt einzuklagen.
Der Anwendungsbereich der Abhilfeklage ist sehr weit. Gegenstand der Abhilfeklage können alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sein, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen ein Unternehmen betreffen (§ 1 Abs. 1 VDuG). Nur arbeitsgerichtliche Ansprüche sind vom Anwendungsbereich der Abhilfeklage nicht umfasst.
Eine Abhilfeklage ist u.a. in folgenden Fällen möglich:
- Schadensersatzansprüche bei datenschutzrechtlichen Verstößen, u.a. Verstöße gegen Artikel 82 DSGVO,
- Produkthaftungsfälle,
- Schadensersatzansprüche bei kartellrechtlichen Verstößen,
- Schadensersatz bei fehgeschlagenen Kapitalanlagen,
- Durchsetzung des Digital Markets Act,
- Verstöße gegen das Urheberrecht,
- Reparatur- oder Ersatzlieferansprüche,
- Preisminderung,
- Vertragsauflösung.
2. Wer ist klagebefugt?
Wichtig: Nicht die Verbraucher selbst sind klagebefugt. Klagebefugt sind nur qualifizierte deutsche oder europäische Verbraucherverbände. Diese müssen in der Liste nach § 4 UKlaG eingetragen sein und dürfen nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VDuG). Die Mindesteintragungsdauer von lediglich einem Jahr macht es sehr wahrscheinlich, dass sich Verbände auch anlassbezogen (ad hoc) gründen, um Klagen zu erheben.
Der klagende Verbraucherverband muss die Betroffenheit von mindestens 50 Verbrauchern nachvollziehbar darlegen. Betroffene können sich auch nach Klageeinreichung noch in einem Register eintragen lassen und so der Klage „beitreten“.
3. Was kostet eine Abhilfeklage?
Die Kostenrisiken für klagebefugte Verbände sind hierbei überschaubar.
So ist der Streitwert, nach dem sich die Höhe der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten richten, ungeachtet der tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung des Falles nach oben gedeckelt. Bei einer Abhilfeklage kann das Gericht höchstens einen Streitwert von EUR 300.000 festsetzen.
4. Was sind gleichartige Ansprüche?
Mit der Abhilfeklage können Verbraucherbände „im Wesentlichen gleichartige“ Ansprüche gesammelt geltend machen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 VDuG).
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Ansprüche auf demselben Sachverhalt oder auf einer Reihe im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalte beruhen. Zudem müssen für die Ansprüche die im Wesentlichen gleichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheidungserheblich sein (§ 15 Abs. 1 Satz 2 VDuG).
Die Gerichte erhalten durch diese weit auszulegende Begrifflichkeit viel Gestaltungsspielraum. Sie werden sich in Zukunft auch mit Ansprüchen auseinandersetzen müssen, die sich in einzelnen Aspekten unterscheiden. Dies zum Beispiel dann, wenn ein Produkt mehrere Mängel aufweist oder eine Vertragsklausel mehrfach geändert wurde. In solchen Fällen wird zu klären sein, ob es sich noch um im Wesentlichen gleichartige Ansprüche handelt oder ob es unterschiedlicher Abhilfeklagen bedarf.
Ansprüche sollen jedenfalls nicht gleichartig sein, wenn das Gericht im Einzelfall erst prüfen müsste, ob ein Produkt mangelhaft ist oder ob ein Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen bestimmten Umstand kannte.
Ob die geltend gemachten Ansprüche im Wesentlichen gleichartig sind oder nicht, wird in Zukunft ein heiß diskutierter Streitpunkt der Abhilfeklage sein.
5. Wie verläuft die Abhilfeklage?
Für die Abhilfeklage ist das Oberlandesgericht am Sitz des beklagten Unternehmers zuständig.
Der Ablauf vor dem Oberlandesgericht ist dreistufig und teilt sich in folgende Verfahrensabschnitte auf:
Erster Verfahrensabschnitt: Abhilfegrundurteil
Zunächst prüft das Gericht, ob die Klage zulässig und begründet ist. Wenn dies nicht der Fall ist, weist das Gericht die Klage ab. Wenn das Gericht die Klage für zulässig und begründet hält, hängt das Abhilfegrundurteil davon ab, ob der Verband die betroffenen Verbraucher namentlich benannte. Ist dies der Fall, spricht das Gericht ein Zahlungsurteil aus. Falls der klagende Verband die betroffenen Verbraucher nicht namentlich nannte, erlässt das Oberlandesgericht ein Abhilfegrundurteil.
Im Abhilfegrundurteil legt das Oberlandesgericht folgendes fest:
- Die Voraussetzungen, die Verbraucher erfüllen müssen, um Ansprüche geltend zu machen;
- wie die Verbraucher ihre Ansprüche im weiteren Verfahren nachweisen müssen;
- den Betrag oder die Berechnungsmethode für die Höhe der Ansprüche der Verbraucher.
Wenn das Oberlandesgericht ein Abhilfegrundurteil erlässt, kann die unterliegende Partei dieses Urteil mit der Revision zum BHG anfechten.
Zweiter Verfahrensabschnitt: Vergleichsverhandlungen
Im zweiten Verfahrensabschnitt sollen der klagende Verband und das beklagte Unternehmen versuchen, einen Vergleich zu schließen. Dieser Vergleich soll regeln, wie die Parteien das Abhilfegrundurteil umsetzen.
Das Gericht kann den Parteien für die Vergleichsverhandlungen Fristen setzen. Sollte ein Vergleich von vornherein aussichtslos sein, können die Parteien beantragen, dass das Gericht ein vollständiges Urteil und damit ein Abhilfeendurteil erlässt.
Im Vergleich sollen die Parteien sich auf ein Prüf- und Verteilungssystem einigen, welches das beklagte Unternehmer sodann selbst durchführt.
Einen zwischen den Parteien verhandelten Vergleich muss das Oberlandesgericht genehmigen. Hierbei prüft das Gericht die Angemessenheit und die Wahrung der Verbraucherinteressen.
Ein vom Gericht genehmigter Vergleich wird im Verbandsklageregister bekannt gegeben und bindet die dort angemeldeten Verbraucher. Verbraucher können jedoch innerhalb eines Monats ihren Austritt aus dem Vergleich erklären und ihre Ansprüche individuell einklagen.
Verbraucher müssen sich bei einer Verbandsklage aktiv durch eine Anmeldung zur Eintragung im Verbandsklageregister beim Bundesamt für Justiz anschließen. Die Anmeldung muss stets vor dem Erlass eines Abhilfeurteils erfolgen. Bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung können sie sich zur Eintragung beim Verbandsklageregister anschließen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 VDuG). Ein Abhilfeurteil darf frühestens sechs Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ergehen, (§ 13 Abs. 4 VDuG).
Verbraucher können sich also noch wenige Wochen vor der Verkündung eines Urteils anmelden. Dies erschwert den beklagten Unternehmen, vor einem Urteil sinnvolle Vergleichsverhandlungen zu führen. So besteht bis wenige Wochen vor Erlass des Abhilfeendurteils keine Gewissheit darüber, welche und wie viele Personen sich der Klage angeschlossen haben.
Dritter Verfahrensabschnitt: Abhilfeendurteil
Ein Abhilfeendurteil erlässt das Oberlandesgericht dann,
- wenn die Parteien sich nicht auf einen Vergleich einigen konnten
- oder der Bundesgerichtshof über die Revision gegen ein Abhilfegrundurteil entschieden hat.
Wenn der Verband einen kollektiven Gesamtbetrag fordert, verurteilt das Gericht das Unternehmen zur Zahlung eines bestimmten Betrags an einen von ihm zu bestellenden Sachwalter.
Den auszuurteilenden Betrag kann das Gericht schätzen und kann hierbei u.U. alle angemeldeten Ansprüche als berechtigt annehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verband Anhaltspunkte für die Höhe der Ansprüche darlegt.
Das Gericht legt auch die Vergütung und Auslagen des Sachwalters für das folgende Umsetzungsverfahren vorläufig fest. Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, sowohl Vergütung wie auch Auslagen des Sachwalters zu bezahlen.
Vom Unternehmen erhält der Sachwalter zudem den vom Gericht ausgeurteilten und für die Verbraucher bestimmten kollektiven Gesamtbetrag. Der Sachwalter legt diesen Betrag in einen separaten Umsetzungsfonds an und zahlt daraus die Ansprüche der Verbraucher, die sich zum Verbandsklageregister angemeldet haben. Hierbei prüft der Sachwalter die von den Verbrauchern geltend gemachte Ansprüche nach den im Abhilfegrundurteil festgelegten Maßstäben. Von den Verbrauchern fordert der Sachwalter die entsprechenden Nachweise an.
Seine Prüfungsergebnisse teilt der Sachwalter den Parteien mit. Die Parteien können diesen Ergebnissen widersprechen. Der Sachwalter entscheidet zunächst selbst über den Widerspruch. Im Nachgang hierzu können die widersprechenden Parteien jeweils eine gerichtliche Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts beantragen.
Der gesamte Verfahrensgang lässt befürchten, dass sich Abhilfeklagen über lange Zeiträume hinziehen werden. Für die betroffenen Unternehmen bringt dies eine lange Zeit der Unsicherheit mit sich.
6. Auswirkungen für Unternehmen
Zivilrechtliche Masseverfahren sind in Zukunft wahrscheinlicher als vor Inkrafttreten des VDuG.
Verbraucherverbände können Klagen auch prozess- und kostenoptimiert über Legal Techs, abwickeln und, um Kostenrisiken weiter zu senken, Prozessfinanzierer einbinden. All dies erhöht das Risiko für Unternehmen, dass sie in Zukunft von Verbrauchern häufiger in Anspruch genommen werden.
Die ersten EU-Verbandsklagen rufen zudem ein besonderes Interesse hervor. Dies kann die betroffenen Unternehmen vor eine Reputationsproblematik stellen, da beklagte Unternehmen schnell als „Täter“ stigmatisiert werden.
Der Hoffnungsschimmer, in Streitigkeiten mit einer Vielzahl von Klägern durch die Abhilfeklage nun zumindest Prozesskosten zu sparen und schnelle Streitbeilegungen erreichen zu können, ist vermutlich nicht berechtigt: Die Umsetzung einer rechtskräftigen Entscheidung im Abhilfeverfahren wird voraussichtlich ebenso zeitaufwändig sein wie individuellen Klagen der Verbraucher. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Musterfeststellungsverfahren zeigten, dass sich solche gebündelten Verfahren über Jahre hinziehen.
Besondere Brisanz birgt der breite Anwendungsbereich der Abhilfeklage, wodurch vom Datenschutzrecht über die Produkthaftung, vom Wettbewerbsrecht und dem Kartellrecht bis hin zum Kapitalmarktrecht zukünftig dutzende mögliche Schauplätze für Sammelklagen entstehen:
Beispiel: Ansprüche auf Grundlage der DSGVO
Vor Einführung der Abhilfeklage waren die im Rahmen einer Schadensersatzklage nach der DSGVO zugesprochenen Schadensersatzansprüche für den einzelnen klagenden Verbraucher gering und daher für das betroffene Unternehmen zu verkraften. Multiplizieren sich die zugesprochenen Schadensersatzbeträge mit einer großen Anzahl Klägern, kann nach dem Verlust eines Verbandsklageprozesses für die betroffenen Unternehmen ein großer finanzieller Schaden entstehen.
Entwenden Hacker beispielsweise einen großen Satz Kundendaten – etwa gar inklusive sensibler Informationen wie Gesundheitsdaten – von einem Unternehmen, können künftig Verbände Schadensersatzansprüche gegen das betroffene Unternehmen geltend machen. Kann das Unternehmen nicht darlegen, alles ihm Mögliche zum Schutz der Daten unternommen zu haben, kann ein Gericht künftig ein millionenschweres Abhilfeurteil aussprechen.
Beispiel: Produkthaftungsansprüche
Verbraucherverbände können die Haftung von Unternehmen für fehlerhafte Produkte ab sofort mit einer Abhilfeklage geltend machen. Hinzu kommt, dass die EU mit dem Entwurf für eine neue Produkthaftungsrichtlinie vom 28. September 2022 konkrete Schritte zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und damit zur Stärkung des Verbraucherschutzes plant. Der Entwurf für eine neue Produkthaftungsrichtlinie sieht unter anderem Beweiserleichterungen für Geschädigte vor und nimmt Cybersicherheit in den Katalog der Produkteigenschaften auf. Mangelnde Cybersicherheit bedeutet somit künftig eine Fehlerhaftigkeit des Produkts.
Die Schadenszenarien sind damit enorm ausgeweitet und bedeuten für alle Hersteller von vernetzten Produkten (Autohersteller, Haushaltsgerätehersteller usw.) eine enorme Ausweitung der Haftungsrisiken. Durch die Abhilfeklage und das damit verbundene Risiko von Sammelklagen mutmaßlich Geschädigter potenziert sich dieses Risiko.
7. Fazit
Ob und wie die Verbraucherverbände von der Möglichkeit der Abhilfeklage Gebrauch machen ist wenige Wochen nach Inkrafttreten des VDuG noch nicht abzusehen. In jedem Fall müssen Unternehmen damit rechnen, dass sie künftig vermehrt Verbraucherprozessen ausgesetzt sind und sie sich gebündelten Forderungen gegenübergestellt sehen. Risikomanager und Versicherer sollten sich also bereits heute mit den Risiken beschäftigen, die durch klagefreudigere Interessengruppen für sie drohen.
Autorin: Petra Ruf
Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift Die VersicherungsPraxis Ausgabe 12-2023
Quellen:
[1] Interview mit der Verbraucherschutzchefin Ramona Popp in der FAZ vom 10. September 2023
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