Fälligkeit und Verjährung von Ansprüchen gegen den Haftpflichtversicherer
Fälligkeit und Verjährung von Ansprüchen gegen den Haftpflichtversicherer
Wann verjähren Versicherungsansprüche gegen Haftpflichtversicherer? Gelten für den Abwehranspruch (Rechtsschutz) und den Freistellungsanspruch (Freistellung von berechtigten Ansprüchen Dritter) unterschiedliche Verjährungsfristen? Ein Überblick:
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Dr. Fabian Herdter, LL.M. Eur.
Der Gesetzgeber fasste im Zuge der VVG-Reform die Vorschrift des § 100 VVG zur Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers neu. Der Wortlaut von § 100 VVG stellt klar, dass die Leistungspflicht des Versicherers die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Ansprüchen (Freistellungsanspruch) oder die Abwehr von unbegründeten Ansprüchen (Abwehranspruch) umfasst. Der Versicherer muss dafür zunächst die Haftpflichtfrage prüfen, bevor er sich nach pflichtgemäßem Ermessen für die Abwehr des Anspruchs oder die Freistellung des Versicherungsnehmers von den gegen ihn durch den mutmaßlich Geschädigten geltend gemachten Ansprüchen entscheidet.
Anknüpfend an diese gesetzgeberische Aufteilung des Deckungsanspruchs in der Haftpflichtversicherung in Abwehr- und Freistellungskomponente legen wir im Folgenden dar, welche Konsequenzen sich daraus im Hinblick auf Fälligkeit und Verjährung des gesamten Deckungsanspruchs in der Haftpflichtversicherung ergeben.
1. Ausgangslage
Zeigt der Versicherungsnehmer einen eingetretenen Versicherungsfall unter einer Haftpflichtversicherung an, so muss der Haftpflichtversicherer den durch den mutmaßlich geschädigten Dritten geltend gemachten Haftpflichtanspruch prüfen. Ergebnis dieser Prüfung ist, dass der Haftpflichtversicherer entweder den Versicherungsnehmer von dem geltend gemachten Haftpflichtanspruch freistellt oder für den Versicherungsnehmer die Abwehr des unberechtigten Anspruchs organisiert, d.h. insbesondere für die Abwehrkosten aufkommt.
Die Entscheidung zwischen Abwehr und Freistellung darf nach herrschender Meinung nicht willkürlich erfolgen, sondern setzt ein pflichtgemäßes Ermessen des Versicherers voraus. Teilweise wird darüber hinausgehend vertreten, dass der Haftpflichtversicherer kein Ermessen (oder gar ein Erfüllungswahlrecht) ausüben dürfe, welche Deckungsart er auswählt. Der Haftpflichtversicherer dürfe nicht, z.B. aus taktischen Erwägungen, einen begründeten Anspruch abwehren bzw. einen unbegründeten Anspruch befriedigen.[1]
Unbestritten ist, dass es sich bei der Freistellungs- und der Abwehrverpflichtung des Haftpflichtversicherers um Hauptleistungspflichten des Versicherers aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag handelt. Bei Nichterfüllung dieser Hauptleistungspflichten könnte ein Haftpflichtversicherer daher gemäß § 280 BGB schadenersatzpflichtig werden.
Im Folgenden legen wir dar, wie sich der Haftpflichtversicherer nach Anzeige des Haftpflichtversicherungsfalls verhalten kann:
- Ablehnung der Regulierung: Ist der Haftpflichtversicherer bspw. der Auffassung, der angezeigte Versicherungsfall falle nicht in den versicherten Zeitraum, kann der Haftpflichtversicherer die Regulierung des Haftpflichtfalls ablehnen. Konsequenz einer solchen Ablehnung ist, dass der Versicherungsnehmer gegenüber dem Haftpflichtversicherer keine Auskunfts- und Informationsobliegenheiten mehr zu erfüllen hat (und eine Deckungsklage auf Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers erheben kann).
- Freistellung des Versicherungsnehmers von begründeten Ansprüchen: Der Haftpflichtversicherer kann den Versicherungsnehmer (gegenüber dem geschädigten Dritten) von der Haftung freistellen. Eine solche Freistellung ist zumindest dann unproblematisch, wenn der gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachte Haftpflichtanspruch nicht die Versicherungssumme des Haftpflichtversicherungsvertrages überschreitet. Bei Überschreitung der Versicherungssumme kann der Versicherer die Freistellungsentscheidung nur zusammen mit dem Versicherungsnehmer treffen.
- Abwehr unbegründeter Ansprüche: Kommt der Haftpflichtversicherer nach der Prüfung der Haftpflichtsituation zu dem Ergebnis, dass der geltend gemachte Haftpflichtanspruch unbegründet ist, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer Abwehrdeckung gewähren. Kommt es in der Folge zu einem Haftpflichtprozess zwischen dem mutmaßlich Geschädigten und dem Versicherungsnehmer, hat der Versicherer die Interessen des Versicherten nach herrschender Rechtsprechung unter Zurückstellung seiner eigenen Interessen so zu wahren, wie das ein vom Versicherungsnehmer beauftragter Anwalt tun würde[2].
- Abwehrdeckung unter Vorbehalt: Häufig stellt der Haftpflichtversicherer die gewährte Abwehrdeckung unter den Vorbehalt des nachträglichen Wegfalls der Deckung, sollte sich im Laufe des Haftpflichtprozesses (durch rechtskräftige Verurteilung) herausstellen, dass die Voraussetzungen eines Deckungsausschlusses (z. B. vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer) erfüllt sind. Hier können sich nach Abschluss des Haftpflichtprozesses Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer ergeben, ob der Vorbehalt durch das Ergebnis des Haftpflichtprozesses weggefallen ist.
Auf Grundlage dieser unterschiedlichen Handlungsoptionen des Versicherers stellt sich die Frage, wann der Abwehr- bzw. der Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers fällig werden, und unter welchen Voraussetzungen diese Ansprüche verjähren.
2. Fälligkeit des Abwehranspruchs
Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall an, prüft der Haftpflichtversicherer zunächst, ob es sich um einen begründeten oder unbegründeten Anspruch handelt. Der Versicherungsnehmer hat bereits ab diesem Zeitpunkt (sofort im Sinne von § 271 BGB) einen Anspruch auf Rechtsschutz (der dem Abwehranspruch vorgeht und ggf. darin aufgeht). Dieser sofortige Anspruch auf Rechtsschutz besteht unabhängig davon, ob der Haftpflichtanspruch begründet oder unbegründet ist. Die Kosten für die Prüfung des Anspruchs beinhalten auch solche Kosten des Versicherungsnehmers, die bspw. für eine vergleichsweise frühe Befriedigung des Anspruchs (auf Weisung des Haftpflichtversicherers) entstehen.
Kommt der Haftpflichtversicherer nach pflichtgemäßer Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Anspruch des mutmaßlich Geschädigten unbegründet ist, beschränkt sich der Rechtsschutzanspruch des Versicherungsnehmers auf die Kosten der Anspruchsabwehr (Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenkosten etc.).
Der Rechtsschutzanspruch wird nach der Rechtsprechung bereits dann fällig, wenn ein mutmaßlich geschädigter Dritter Haftpflichtansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend macht. Entscheidend ist daher der Zeitpunkt der Erhebung dieser Ansprüche.[3] Erhebung von Ansprüchen ist jede ernstliche Erklärung des mutmaßlich geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer, aus der sich ergibt, dass der Dritte Ansprüche zu haben glaubt und diese verfolgen wird.[4]
§ 14 VVG, der sich auf die Fälligkeit von Geldleistungen bezieht, findet keine Anwendung auf die Fälligkeit des Rechtsschutz- bzw. Abwehranspruchs. Gleiches gilt für § 106 VVG, der sich auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs bezieht. Entstehen dem Versicherungsnehmer durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche Kosten, so sind diese gemäß § 103 Satz 3 VVG grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung der Berechnung vom Haftpflichtversicherer zu ersetzten.
3. Fälligkeit des Freistellungsanspruchs
Die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs bestimmt sich gemäß § 106 VVG. Danach hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht sofort gemäß § 271 BGB vom Anspruch des Dritten freizustellen. Vielmehr hat er ihn innerhalb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an freizustellen, zu dem der Anspruch des geschädigten Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt wurde.
Zu der Frage, wann das Tatbestandsmerkmal „mit bindender Wirkung für den Versicherer“ erfüllt ist, finden sich in der Literatur unterschiedliche Auffassungen.[5] Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wortlaut des § 106 Satz 1 VVG „mit bindender Wirkung für den Versicherer“ wohl nicht dazu führt, dass der Versicherungsnehmer besondere Bindungsprozesse gegen den Versicherer führen muss, um die Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Haftpflichtversicherer herzustellen[6].
Es bleibt im Grundsatz dabei, dass der Haftpflichtversicherer bei Vorliegen eines rechtskräftigen Leistungsurteils den geschädigten Dritten innerhalb von zwei Wochen freizustellen hat, wenn das Haftpflichturteil mit formellen und materiellen Rechtskraft über den vom Geschädigten geltend gemachten Anspruch erging, § 705 i.V.m. 322, 325 ZPO[7].
4. Einheitliche Verjährung von Abwehr- und Freistellungsanspruch
Obwohl sich die unterschiedlichen Leistungskomponenten des Haftpflichtversicherers (Prüfung des Haftpflichtanspruchs, Freistellung oder Abwehrdeckung) unterscheiden, geht die herrschende Rechtsprechung und Lehre von einer einheitlichen Verjährung des Deckungsanspruchs in der Haftpflichtversicherung sowohl für den Abwehr- als auch den Freistellungsanspruch aus[8].
Dem steht die teilweise neu gefasste Regelung in § 106 VVG wohl nicht entgegen, wonach der Freistellungsanspruch innerhalb von zwei Wochen fällig wird, nachdem der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil von Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist. § 106 VVG trifft keine Regelung zur Verjährung, sondern eben nur zur Fälligkeit des Anspruchs[9]. Als Konsequenz könnte der Freistellungsanspruch innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjähren, ohne dass der Anspruch vorher fällig wurde.[10]
Im nachfolgenden Beispielfall erläutern wir anhand unterschiedlicher Konstellationen, welche Verjährungsregelungen – abhängig vom Regulierungsverhalten des Versicherers – zu beachten sind.
Beispiel: Versicherungsnehmer A zeigt beim Haftpflichtversicherer B am 15. Februar 2016 einen Versicherungsfall unter der Haftpflichtversicherung an. B reagiert darauf, indem
- B dem A mitteilt, dass kein gedeckter Versicherungsfall vorliegt (Deckungsablehnung),
- B dem A mitteilt, dass B vorläufig Abwehrdeckung unter dem Vorbehalt der Rückforderung (bei Vorliegen von Ausschlusstatbeständen) erbringt,
- B dem A mitteilt, dass B die Abwehrdeckung vorbehaltslos erbringt,
- B dem A mitteilt, dass B den A vollständig von den Ansprüchen des geschädigten Dritten freistellt,
- B überhaupt nicht auf die Anzeige reagiert.
In der Konstellation a) (Deckungsablehnung) richtet sich die Verjährung des einheitlichen Deckungsanspruchs (Abwehr und Freistellung) nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Versicherungsrechtliche Deckungsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der einheitliche Deckungsanspruch entstanden ist und A Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und dem Schuldner B erlangte (§ 199 Absatz 1 BGB). Der Rechtsschutzanspruch des A gegen B ist entstanden, wenn ein mutmaßlich geschädigter Dritter Haftpflichtansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer erhebt. Die Verjährungsfrist für den Deckungsanspruch von A gegenüber B beginnt somit frühestens am 31. Dezember 2016. Verjährung würde entsprechend drei Jahre später mit Ablauf des 31. Dezember 2019 eintreten. Der Versicherungsnehmer müsste also vor diesem Datum reagieren und ggf. Deckungsklage (oder andere verjährungshemmende Maßnahmen) erheben. Anderenfalls könnte der einheitliche Deckungsanspruch des A gegen B verjähren. A kann sich nach einem verlorenen Haftpflichtprozess nicht darauf berufen, dass die Verjährung erst zwei Wochen nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Anspruch durch rechtskräftige Urteil festgestellt wurde, § 106 VVG (Fälligkeit des Freistellungsanspruchs). Wegen des einheitlichen Deckungsanspruchs könnte der Anspruch unter der Haftpflichtversicherung dennoch verjährt sein.
In der Konstellation b) (vorläufige Abwehrdeckung unter dem Vorbehalt der Rückforderung) wären ebenfalls die §§ 195, 199 BGB einschlägig. Die Verjährungsfrist begänne entsprechend am 31. Dezember 2016. Da B die Deckungszusage unter einen Vorbehalt stellte, wäre der Anspruch allerdings von Anfang an während des gesamten Haftpflichtprozesses gemäß § 15 VVG gehemmt. Die Hemmungswirkung endete erst zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Versicherungsnehmer die Regulierungsentscheidung des Versicherers zugeht. Da gemäß § 199 Absatz 1 BGB der Lauf der Verjährungsfrist erst mit Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, hätte der Lauf der Verjährung zum Zeitpunkt der Schadenmeldung noch nicht begonnen (anders nur, wenn die Schadenmeldung erst im anschließenden Jahr erfolgt). Endet mit der späteren endgültigen Regulierungsentscheidung des Versicherers die Hemmungswirkung, so steht für den Deckungsanspruch die gesamte dreijährige Verjährungsfrist zur Verfügung.
In der Konstellation c) (vorbehaltslose Abwehrdeckung) ist fraglich, ob der Haftpflichtversicherer durch die Gewährung der Abwehrdeckung bereits eine endgültige Regulierungsentscheidung getroffen hat, die der Hemmung der Verjährung gemäß § 15 VVG entgegen wirkt. Fraglich ist also, ob die Verjährungsfrist bei Gewährung der vorbehaltslosen Abwehrdeckung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und dem Schuldner erlangte (§ 199 Absatz 1 BGB), im vorliegenden Fall also am 31. Dezember 2016. Der Versicherer kann nach Beendigung des Haftpflichtprozesses jedoch nicht die Einrede der Verjährung erheben, wenn er vorher vorbehaltslos Abwehrdeckung gewährte. Denn mit Gewährung der Abwehrdeckung entscheidet sich der Haftpflichtversicherer, dass er den Haftpflichtprozess auf Seiten des Versicherungsnehmers führen will (und deshalb für ihn auch das Risiko des Unterliegens (=Freistellung) trägt). Es wäre insoweit treuwidrig, wenn sich der Haftpflichtversicherer nach einem verlorenen Haftpflichtprozess auf Verjährung beruft, um sich der Freistellungsverpflichtung zu entziehen. Zutreffendes Ergebnis muss in diesem Fall sein, dass die Verjährung – soweit im Einklang mit § 106 VVG – zum Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.
In der Konstellation d) (Freistellung des geschädigten Dritten) besteht kein Verjährungsproblem. Der Versicherungsnehmer muss darauf achten, dass der Haftpflichtversicherer den Dritten tatsächlich freistellt.
In der Konstellation e) (keine Reaktion des Versicherers) ist der Anspruch des Versicherungsnehmers grundsätzlich gemäß § 15 VVG gehemmt, bis der Versicherer eine Regulierungsentscheidung trifft. Der Versicherungsnehmer muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass er den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag tatsächlich beim Versicherer ordnungsgemäß anzeigte. Der Versicherungsnehmer sollte daher beim Haftpflichtversicherungsnehmer nachfragen, ob die Schadenmeldung zugegangen ist.
5. Fazit/Empfehlung
Die Neufassung der Vorschriften in den §§ 100, 106 VVG führt nicht dazu, dass es zu einer unterschiedlichen Verjährung von Freistellungs- und Abwehranspruch kommt. Die Prüfung der Haftpflichtsituation, des Freistellungs- und des Abwehranspruchs sind weiterhin als einheitlicher Deckungsanspruch zu sehen. Der einheitliche Deckungsanspruch wird fällig, wenn ein mutmaßlich geschädigter Dritter Haftpflichtansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend macht und der Versicherungsnehmer dies gegenüber dem Versicherer anzeigt. Der Versicherungsnehmer sollte das insbesondere für die Abgabe von Verjährungsverzichtserklärungen beachten.
Autor: Dr. Fabian Herdter
Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift Die VersicherungsPraxis Ausgabe 03/2016
Literatur:
[1] Vgl. Lücke in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 100 Rn. 2.
[2] Vgl. bspw. BGH NJW 2007, 2258; BGH VersR 2001, 1150; BGH VersR 1992, 1504.
[3] Vgl. bspw. RGZ 150, 227; BGH VersR 2003, 900; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 100 Rn. 14 m.w.N.
[4] Vgl. bspw. BGH VersR 2004, 1043.
[5] Vgl. zusammenfassend Littbarski in Münchener Kommentar zum VVG, 1. Auflage 2011, § 106 Rn. 50 ff.
[6] So aber Langheid in Römer, Langheid, VVG, 4. Auflage, § 106 Rn. 2.
[7] Vgl. Littbarski in Münchener Kommentar zum VVG, 1. Auflage 2011, Rn. 13 m.w.N.
[8] Vgl. Übersicht in Lücke in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 100 Rn. 12.
[9] Entgegen: Langheid in Römer/Langheid, 4. Auflage, § 100, Rn. 31
[10] So auch im Ergebnis Richters/Kassing, VersR 2015, 293.
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