Das versicherungsrechtliche Sachverständigenverfahren
Das versicherungsrechtliche Sachverständigenverfahren
Das außergerichtliche versicherungsrechtliche Sachverständigenverfahren soll der Vereinfachung der Schadenabwicklung dienen. Halten sich die Beteiligten des Verfahrens (Versicherer, Versicherungsnehmer und Sachverständige) an die Spielregeln des Verfahrens, gelingt die Schadenabwicklung oft sehr zügig. Dies gelingt aber nicht immer.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Fabian Herdter, LL.M. Eur.
Nachfolgender Beitrag befasst sich mit dem Ablauf, den rechtlichen Wirkungen sowie den Vor- und Nachteilen des Sachverständigenverfahrens.
1. Ablauf
Das außergerichtliche versicherungsrechtliche Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG ist ein Verfahren zur Feststellung von Voraussetzungen eines Versicherungsanspruches und/oder der Höhe eines versicherten Schadens.[1]
Ein Sachverständigenverfahren setzt eine Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Durchführung des Verfahrens voraus. Meist ist diese Vereinbarung über die Ermittlung der Höhe eines Versicherungsanspruches bereits in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen („AVB“) enthalten (vgl. u. a. Teil A § 10 AFB 2010, Teil A § 9 AMB 2011). Durch Zusatzvereinbarungen können der Versicherungsnehmer und der Versicherer das Thema der sachverständigen Begutachtung ergänzen. So können die Parteien einzelne Tatbestandsvoraussetzungen, die für den Versicherungsanspruch dem Grunde nach relevant sind, begutachten lassen. U. a. können Sachverständige klären, ob ein Schaden durch ein versichertes Ereignis (wie Brand) oder ein ausgeschlossenes Risiko (wie innere Unruhen) entstand.
Die AVB regeln meist, dass der Versicherungsnehmer ein Sachverständigenverfahren über die Höhe des Versicherungsanspruches ohne die Zustimmung des Versicherers initiieren kann. Der Versicherer benötigt für die Einleitung des Sachverständigenverfahrens die Zustimmung des Versicherungsnehmers. Im Ergebnis findet das Sachverständigenverfahren also nicht gegen den Willen des Versicherungsnehmers statt.
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer benennen jeweils einen Sachverständigen, der die zu klärende Frage beantworten soll. Die Benennung des jeweiligen Sachverständigen muss in der Regel in Textform erfolgen (§ 126b BGB, Papierform, USB-Stick, CD-Rom, Speicherkarten, Festplatten, Emails, Computerfaxe etc.).
Der Vorschlag des Sachverständigen ist für die jeweilige andere Partei grundsätzlich verbindlich und kann nur im Einvernehmen beider Parteien geändert werden[2].
Noch vor Erstellung ihrer Gutachten (oder ihres gemeinsamen Gutachtens) benennen die Sachverständigen einen Obmann. Der Obmann soll im Fall divergierender Sachverständigengutachten eine verbindliche Obmann-Entscheidung treffen. Hierbei hat er nur solche Aspekte der beiden Gutachten zu überprüfen, die nicht übereinstimmen.
Die Sachverständigen (inklusive Obmann) sind lediglich zur Beantwortung von Sachfragen (wie der Höhe eines Schadens) und nicht zur Beantwortung von Rechtsfragen (wie der Frage des Vorliegens einer Unterversicherung oder Verletzung einer Obliegenheit) befugt. Überschreitet einer der Sachverständigen diese Befugnisse, so ist das jeweilige Gutachten nicht verwertbar.
2. Wirkungen des Sachverständigengutachtens
Die Feststellungen, die durch das Sachverständigenverfahren getroffen werden, haben eine materiell-rechtliche Bedingungswirkung für den Versicherer und den Versicherungsnehmer. Das Ergebnis des Sachverständigenverfahrens (z. B. die Feststellung der konkreten Höhe eines Schadens) bindet die Parteien für die weitere Regulierung des Versicherungsfalles.
Die Feststellungen des Sachverständigenverfahrens sind ausnahmsweise dann nicht verbindlich, wenn sie offensichtlich von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellungen nicht treffen, nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern (vgl. § 84 Absatz 1 VVG).
Beispiel 1: Der vom Maschinenversicherer benannte Sachverständige ermittelt die Höhe der versicherten Wiederherstellungskosten unter Berücksichtigung von 30%-igen Rabatten. Diesen Rabatt würde der Versicherungsnehmer aufgrund besonderer Beziehungen zu einem Reparaturunternehmen ausnahmsweise erhalten. Allerdings darf der Versicherer von diesen Rabatten nicht profitieren. Der Sachverständige muss die Wiederherstellungskosten deshalb anhand marktüblicher Preise und nicht anhand von rabattierten Sonderpreisen ermitteln. Das Ergebnis des Gutachtens ist offensichtlich unrichtig.
Die offensichtliche Unrichtigkeit (Fehlerhaftigkeit) des Gutachtenergebnisses muss sich nicht auf einzelne ermittelte Schadenpositionen, sondern auf das Gesamtergebnis eines Gutachtens auswirken[3]. Ansonsten ist das Gutachten trotz fachlicher Fehler wirksam. Fehler bei einzelnen Schadenpositionen können sogar durch Fehler bei anderen Positionen ausgeglichen werden, wenn das Gesamtergebnis zufällig richtig wäre.
Beispiel 2: Der Sachverständige ermittelt den Gesamtschaden zutreffend mit EUR 100.000,00. Dieser Gesamtschaden setzt sich bei richtiger Bewertung aus vier Schadenpositionen à EUR 25.000,00 zusammen. Der Sachverständige bewertet die vier Schadenpositionen mit EUR 20.000,00, EUR 30.000,00, EUR 25.000,00 und EUR 25.000.00. Das Gutachten ist trotz der fehlerhaft ermittelten Einzelpositionen aufgrund des zufällig richtig ermittelten Gesamtergebnisses für die Parteien bindend.
Nicht jede Abweichung von der wirklichen Sachlage führt zur Unverbindlichkeit des Gutachtenergebnisses. Erst eine erhebliche Abweichung führt zur Unverbindlichkeit des Gutachtens. Wann eine erhebliche Abweichung vorliegt, ist weder gesetzlich und meist auch nicht vertraglich (z. B. in den AVB) geregelt. Der Bundesgerichtshof hielt eine Abweichung vom richtigen Ergebnis der Schadenhöhe von weniger als 15 Prozent noch für akzeptabel und für keine erhebliche Abweichung[4]. Eine Abweichung von 25 Prozent und mehr dürfte in der Regel eine erhebliche Abweichung darstellen. Je höher ein zu ermittelnder Schaden in absoluten Zahlen ist, desto eher ist von einer erheblichen Abweichung auszugehen.
Beispiel 3: In zwei Sachverständigenverfahren ist jeweils die Höhe eines versicherten Schadens zu bewerten. Bei richtiger Bewertung wäre der Schaden 1 mit EUR 100 Millionen und der Schaden 2 mit EUR 1 Million zu bewerten. Der Sachverständige bewertet den Schaden 1 mit EUR 85 Millionen und den Schaden 2 mit EUR 850.000,00. Der mit EUR 85 Millionen um EUR 15 Millionen zu niedrig festgestellte Schaden 1 weicht ebenso wie der mit EUR 850.000,00 um EUR 150.000,00 zu niedrig festgestellte Schaden 2 jeweils relativ um 15 Prozent vom richtigen Ergebnis (EUR 100 Millionen und EUR 1 Millionen) ab. Dennoch dürfte die absolute Abweichung von EUR 150.000,00 gegebenenfalls noch keine erhebliche Abweichung sein, die Abweichung um EUR 15 Millionen hingegen schon.
3. Möglichkeit der Ablehnung des Sachverständigen
Weder gesetzlich noch vertraglich ist geregelt, ob die Parteien in einem Sachverständigenverfahren einen Gutachter wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen können. Das Sachverständigenverfahren ist kein privates Schiedsgerichtsverfahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, so dass eine unmittelbare Ablehnung nach den gesetzlichen Regelungen (§§ 1036 ff. ZPO i.V.m. § 42 ZPO) nicht möglich ist.
Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass auch im außergerichtlichen versicherungsrechtlichen Sachverständigenverfahren eine Ablehnung eines Sachverständigen in Analogie zu § 1036 ZPO möglich ist. Hierfür müssen berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Sachverständigen aufkommen. Eine solche Besorgnis der Befangenheit bestünde zum Beispiel, wenn ein Sachverständiger in einem Weisungsverhältnis (Arbeitnehmerverhältnis) zu der von ihr beauftragten Partei steht.
Sofern bei einer Partei die Besorgnis der Befangenheit besteht, sollte diese Partei (Versicherer oder Versicherungsnehmer) diese Besorgnis innerhalb von zwei Wochen deutlich machen und den Sachverständigen ablehnen. Ansonsten könnte die Partei ihr Ablehnungsrecht verlieren.
Nach überwiegender Auffassung kann ein Sachverständiger auch in ständiger Geschäftsbeziehung zu der von ihm beauftragten Partei stehen (z. B. regelmäßig vom Versicherer beauftragter Kfz-Gutachter). Jedoch ist ein Sachverständiger, der im Abhängigkeitsverhältnis zum Auftraggeber steht (z. B. weisungsgebundene Arbeitnehmer des Versicherers), als Sachverständiger des Sachverständigenverfahrens nicht akzeptabel[5].
Unproblematisch soll es jedoch sein, wenn eine Partei eine Person als Sachverständigen benennt, die bereits zuvor zu dem Gutachtenthema Stellung genommen hat, also vorbefasst ist. So soll es möglich sein, dass ein Sachverständiger die Höhe eines Schadens bewertet, obwohl er bereits außerhalb des Sachverständigenverfahrens für den Versicherer die Höhe des Schadens bestimmt hatte. Das Ergebnis des zu erstellenden Gutachtens ist in diesen Fällen prognostizierbar. Der Sachverständige des Versicherers wird seine zuvor ermittelte Schadenhöhe, die den Versicherungsnehmer schon vor Einleitung des Sachverständigenverfahrens nicht überzeugte, bestätigen. Die Versicherer sollten zur Vermeidung von Frustration ihrer Kunden auf die Benennung vorbefasster Sachverständiger verzichten.
4. Vor- und Nachteile des Sachverständigenverfahrens
Das außergerichtliche versicherungsrechtliche Sachverständigenverfahren bietet gegenüber einem ordentlichen Gerichtsverfahren (Klageverfahren) Vor- und Nachteile.
Wenn alle Beteiligten (Versicherer, Versicherungsnehmer und Sachverständige) in der Durchführung eines Sachverständigenverfahrens erfahren sind und eigene Interesse zurückstellen, kann ein Sachverständigenverfahren wesentlich schneller als ein ordentliches Gerichtsverfahren die Antwort auf eine streitige Frage (wie z.B. die Höhe eines Versicherungsanspruchs) bieten.
Mangels ausdifferenzierter Regeln (wie den prozessualen Regeln in der ZPO für die Durchführung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens) bietet das Sachverständigenverfahren allerdings zahlreiche Möglichkeiten der unzulässigen Einflussnahme auf die Sachverständigen. So hegen nicht wenige Versicherungsnehmer Zweifel daran, ob ein vom Versicherer regelmäßig beauftragter Sachverständiger eine Gutachtenfrage ohne die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Versicherers beantworten wird. In einem ordentlichen Gerichtsverfahren ist diese Besorgnis aufgrund der Verfahrensleitung durch den unparteilichen gesetzlichen Richter meist nicht vorhanden. Aufgrund dessen ist die Akzeptanz einer gerichtlichen Entscheidung in der Regel höher als bei einem außergerichtlich durchgeführten Sachverständigenverfahren.
Das Sachverständigenverfahren ist nur dann gerichtlich überprüfbar, wenn eine erhebliche Abweichung von der richtigen Rechtslage vorliegt. Dies bedeutet, dass das Sachverständigenverfahren ungenaue und falsche Ergebnisse bis zur Erheblichkeitsschwelle toleriert. Diese „Toleranz“ fördert zwar die Schnelligkeit der Entscheidungsfindung im Vergleich zum (teilweise ein Jahrzehnt dauernden) Instanzenzug eines ordentlichen Gerichtsverfahrens (LG, OLG, BGH). Allerdings fördert die Exaktheit gerichtlicher Entscheidungen die Akzeptanz der Entscheidung bei den Parteien und so den Rechtsfrieden.
Das Sachverständigenverfahren verursacht manchmal geringere Kosten als ein Gerichtsverfahren. Dies liegt daran, dass das Sachverständigenverfahren zum einen schneller als ein ordentliches Gerichtsverfahren ablaufen kann. Zum anderen ist die Beteiligung von Anwälten an dem Sachverständigenverfahren zwar sinnvoll, aber gesetzlich nicht vorgeschrieben. Im ordentlichen Gerichtsverfahren besteht ab dem Landgericht Anwaltszwang und die Verpflichtung zur Leistung von Gerichtskosten.
Andererseits werden die Kosten eines Sachverständigenverfahrens (im wesentlichen Sachverständigenkosten) zwischen den Parteien des Sachverständigenverfahrens geteilt, ohne dass der Ausgang des Sachverständigenverfahrens berücksichtigt wird. So kann sich ein Versicherungsnehmer in dem Sachverständigenverfahren mit seiner bereits vor dem Sachverständigenverfahren geäußerten Auffassung zur Höhe eines Versicherungsanspruchs vollständig durchsetzen und dennoch die Kosten seines Sachverständigen und die Hälfte der Kosten des Obmanns zu tragen haben.
5. Fazit
Die Vor- und Nachteile eines Sachverständigenverfahrens sind in jedem Einzelfall mit denen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens abzuwägen. Insbesondere wenn das Vertrauen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer (z.B. durch eine jahrelange Geschäftsbeziehung) groß ist, kann sich ein Sachverständigenverfahren zur Abkürzung der Angelegenheit und zur Geringhaltung von Kosten anbieten. Sind der Versicherungsnehmer oder der Sachbearbeiter beim Versicherer in der Durchführung von Sachverständigenverfahren unerfahren, führt das Sachverständigenverfahren zu einer sehr komplexen Situation für die Beteiligten. Da in einem ordentlichen Gerichtsverfahren der gesetzliche Richter komplexe Situationen für die Parteien vereinfacht (z. B. durch die Formulierung der Beweisfragen), kann sich die Durchführung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens anbieten.
Sofern die Parteien lediglich ein schnelles bindendes Gutachtenergebnis erhalten wollen, können sie (anstelle eines Sachverständigenverfahrens und eines gerichtlichen Klageverfahrens) auch ein vom Gericht geleitetes selbständiges Beweisverfahren nach §§ 485 der Zivilprozessordnung initiieren.
Autor: Christian Becker
Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift Die VersicherungsPraxis Ausgabe 05-2016
Literatur:
[1] Halbach in Münchener Kommentar VVG, §§ 1 bis 99 zu § 84 VVG Rn. 2
[2] vgl. OLG Hamm in r+s 1994, 184
[3] Halbach, a.a.O. Rn. 21, BGH VersR 1987, 601
[4] BGH VersR 1987, 601
[5] vgl. BGH vom 10. Dezember 2014 Az. IV ZR 281/14 in r+s 2015, 129
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