Fallstrick Umsatzsteuerpflicht: Was gilt für Versicherungsmakler in der Vermittlung und Beratung?
Fallstrick Umsatzsteuerpflicht: Was gilt für Versicherungsmakler in der Vermittlung und Beratung?
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen in der Versicherungsvermittlung ist seit jeher Gegenstand intensiver Diskussionen. Während die klassische Provisionsvermittlung als steuerfrei gilt, wirft insbesondere die honorarbasierte Vermittlung neue Fragen auf.
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Die Abgrenzung zwischen steuerfreier Vermittlungstätigkeit und steuerpflichtiger Beratung ist dabei nicht nur für die Praxis, sondern auch für die Finanzverwaltung und Rechtsprechung von erheblicher Bedeutung. Der folgende Beitrag beleuchtet die geltende Rechtslage und zeigt auf, wo die Grenzen der Steuerfreiheit verlaufen.
1. Versicherungsvermittlung ist umsatzsteuerfrei
Gemäß § 4 Nr. 11 UStG sind „Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler“ von der Umsatzsteuer befreit. Der historische Gesetzgeber begründete diese Steuerbefreiung damit, dass Versicherer selbst nicht der Umsatzsteuer unterliegen und daher keinen Vorsteuerabzug für Provisionen geltend machen könnten.[1] Eine Umsatzsteuerpflicht der Vermittler würde somit zu einer faktischen Verteuerung der Versicherungsprodukte führen. Zudem sollte eine Benachteiligung selbstständiger gegenüber unselbstständigen Vermittlern vermieden werden.
Diese nationale Regelung entspricht europarechtlichen Vorgaben. Art. 135 Abs. 1 lit. a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL)[2] sieht vor, dass „Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden“, steuerfrei sind.
2. Honorarbasierte Vermittlung ist umsatzsteuerfrei
Die 1967 eingeführte Steuerbefreiung bezog sich ursprünglich auf die klassische Provisionsvermittlung. Die honorarbasierte Vermittlung, bei der der Versicherungsnehmer das Honorar direkt an den Vermittler zahlt, war damals noch nicht verbreitet. Gleichwohl erfasst der Wortlaut des § 4 Nr. 11 UStG („Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei … die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler“) auch diese Form der Vergütung, da er nicht auf die Art der Vergütung oder den Vergütungsschuldner abstellt.
Auch Art. 135 Abs. 1 lit. a MwStSystRL („Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden“) differenziert nicht nach der Vergütungsform. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tätigkeit als Versicherungsmakler handelt.
Für den Versicherungsnehmer ist das steuerlich von Vorteil: Er zahlt zwar ein Honorar an den Vermittler. Gleichzeitig fällt aber die von ihm an den Versicherer gezahlte Prämie geringer aus, weil der Versicherer keine Courtage an den Vermittler entrichten muss. Da lediglich auf die Prämie Verkehrssteuern anfallen (Versicherungsteuer), nicht aber auf das Vermittlerhonorar, spart der Versicherungsnehmer damit effektiv Steuern auf den Teilbetrag, der bei einer provisionsbasierten Vermittlung als Courtage in die Prämie einfließen würde.
3. Grenzen der Umsatzsteuerbefreiung
Aus staatlicher Sicht stellt sich dies natürlich entgegengesetzt dar: Im Vergleich mit der herkömmlichen provisionsbasierten Vermittlung führt die honorarbasierte Vermittlung dazu, dass dem Staat Steuereinnahmen entgehen (da die Prämie als Basis der zu erhebenden Versicherungsteuer geschmälert wird, ohne dass das Vermittlerhonorar seinerseits der Umsatzsteuer obliegt).
Die Steuerfreiheit gilt daher nicht pauschal für sämtliche Tätigkeiten eines honorarbasierten Vermittlers. Maßgeblich ist vielmehr, ob die jeweilige Leistung dem Berufsbild des Versicherungsmaklers zuzurechnen ist und in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermittlung steht.
Dies folgt auch aus europarechtlichen Vorgaben. Umsätze von Maklern und Vertretern sind demnach zwar umsatzsteuerfrei gemäß Art. 135 Abs. 1 lit. a MwStSystRL. Dies gilt nur für Umsätze aus zu Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen „dazugehörigen Dienstleistungen“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Steuerbefreiungen des Art. 135 MwStSystRL eng auszulegen, da sie eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt.[3] Tätigkeiten, die nicht unmittelbar auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet sind, fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
Ein weiteres Argument für die Begrenzung der Steuerbefreiung ergibt sich aus dem Vergleich mit dem Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO): Dessen Tätigkeit ist als rechtliche Beratung einheitlich umsatzsteuerpflichtig. Würde man einem honorarbasiert tätigen Versicherungsmakler identische Leistungen umsatzsteuerfrei erlauben, käme es damit zu einer systemwidrigen Ungleichbehandlung.
4. Abgrenzung zwischen steuerpflichtigen und steuerbefreiten Tätigkeiten
Zentral ist daher die Unterscheidung zwischen Vermittlungsleistungen im engeren Sinne und sonstigen Tätigkeiten.
Diese Unterscheidung ist in der Praxis schwierig. Sie wird zusätzlich dadurch erschwert, dass nicht nur die eigentliche Vermittlung selbst steuerfrei ist, sondern auch Nebenleistungen, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser stehen – etwa die laufende Vertragsbetreuung (Bestandspflege).
Der Versicherungsmakler ist demnach steuerfrei tätig, wenn seine Leistung auf das Zusammenführen von Versicherungsnehmer und Versicherer gerichtet ist, oder wenn es sich um eine Nebenleistung handelt, die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang zur Vermittlung steht (z. B. laufende Betreuung des Vertrags, Bestandspflege).
Auf der anderen Seite stehen Tätigkeiten außerhalb des typischen Tätigkeitsbereichs eines Versicherungsmaklers. Dies gilt etwa für die Honorarberatung, die nicht auf das Zusammenführen von Versicherungsnehmer und Versicherer gerichtet ist. Ein Beispiel stellen allgemeine Risikoanalysen im Unternehmen des Kunden dar. Diese Tätigkeiten sind entsprechend als umsatzsteuerpflichtige Beratung anzusehen.
Zwischen diesen beiden Polen liegen weitere Tätigkeitsbereiche des Vermittlers, bei denen die Einordnung schwerfällt, ob es sich um (steuerfreie) Vermittlertätigkeiten oder andere (steuerpflichtige) Tätigkeiten handelt. Zu diesem Zwischenbereich gehören etwa die Betreuung anderer Vermittler einschließlich der Schulung und Überwachung von Untervermittlern sowie das bloße Zuführen von Kunden.
Bei der Betrachtung dieser (und anderer) Fälle ist im Einzelfall stets maßgeblich, ob die Tätigkeit des Versicherungsmaklers auf das Zusammenführen des Versicherungsnehmers und Versicherers ausgerichtet ist oder zumindest eine Nebenleistung zu dieser Hauptleistung darstellt (etwa Bestandspflege/laufende Vertragsbetreuung). In diesem Fall fällt keine Umsatzsteuer an. Alle sonstigen Tätigkeiten stellen hingegen keine umsatzsteuerfreien Tätigkeiten dar.
4.1 Betreuung anderer Vermittler
Bei der Betreuung anderer Vermittler ist relevant, ob die Tätigkeit des Versicherungsmaklers auf das Zusammenführen des Versicherungsnehmers und Versicherers ausgerichtet ist (oder zumindest eine Nebenleistung zu dieser Hauptleistung darstellt). Sofern die Betreuung anderer Vermittler nicht mit einer eigenen Vermittlungstätigkeit einhergeht, ist sie daher steuerpflichtig.
Eine entsprechende Konstellation lag der Entscheidung des Finanzgerichts Köln aus dem Jahr 2007[4] zugrunde. Der Kläger war als Handelsvertreter tätig und betreute im Wesentlichen andere Vermittler, ohne selbst aktiv an Vertragsvermittlungen mitzuwirken. Das Finanzamt erkannte seine Tätigkeit deshalb nicht als umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistung im Sinne des § 4 Nr. 8 UStG an und setzte Umsatzsteuer fest. Der Kläger wehrte sich dagegen und argumentierte, seine Leistungen seien gemäß § 4 Nr. 8 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Das Finanzgericht entschied jedoch, dass die Steuerbefreiung nur dann zur Anwendung komme, wenn der Vermittler einen tatsächlichen, aktiven Beitrag zum Abschluss des Vertrags leiste. Der Kläger habe lediglich administrative Aufgaben übernommen hatte, die jedoch keine wesentliche Rolle bei der Vermittlung des Vertrages spielten. Das Gericht ging davon aus, dass es für eine Steuerbefreiung erforderlich sei, dass der Vermittler direkt und aktiv an der Vertragsgestaltung beteiligt sei, beispielsweise durch die Herstellung des Kontakts zwischen den Parteien oder durch das aktive Einwirken auf die Vertragsbedingungen. Da dies im konkreten Fall nicht zutraf, wurde die Steuerbefreiung abgelehnt.
Die Revision vor dem BFH [5] blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der BFH bestätigte, dass der Begriff des „Vermittlers“ nach europarechtlichen Grundsätzen auszulegen sei und eine einheitliche Anwendung erfordere. Demnach müsse der Vermittler eine wesentliche, aktiv gestaltende Funktion im Vermittlungsprozess übernehmen, während rein unterstützende oder administrative Tätigkeiten nicht von der Steuerbefreiung erfasst werden. Für eine Befreiung nach § 4 Nr. 11 UstG müsse der Vermittler durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots zumindest mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken können, wobei auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen, abzustellen ist. Die einmalige Prüfung und Genehmigung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen reiche hingegen nicht aus.
Das Urteil des BFH unterstreicht damit, dass die Steuerbefreiung nicht für solche Tätigkeiten gilt, die keinen direkten Bezug zu den jeweiligen Geschäften aufwiesen.
4.2 Zuführen von Kunden
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 entschied der BFH [6], dass auch eine Provision für das „Zuführen“ von potenziell interessierten Kunden steuerfrei sein kann.
Im entschiedenen Fall hatte die klagende Unternehmensberaterin regelmäßig Kundenkontakte und leitete interessierte Kunden an einen externen Versicherungsmakler weiter, wofür sie eine „Zuführungsprovision“ erhielt. Strittig war, ob solche Untervermittler-Leistungen (Tippgeber-Tätigkeiten) als Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters bzw. -maklers steuerfrei sind.
Der BFH stellte klar, dass die Steuerbefreiung für Versicherungsvermittler voraussetzt, dass die Leistung die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erfüllt – nämlich Versicherungsinteressenten und Versicherer zusammenzuführen. Entscheidend ist also, dass der Vermittler konkret bei einem Versicherungsabschluss mitwirkt (z.B. durch Herstellen des Kontakts oder Nachweis des Kunden). Diese Voraussetzung war hier erfüllt: Die Klägerin führte potenzielle Versicherungsnehmer dem Makler zu und erbrachte damit den Kern der Vermittlungstätigkeit. Der BFH erkannte daher auch „Tippgeber“ bzw. Untervermittler als begünstigte Versicherungsvermittler an.
Zugleich betonte der BFH – in Anlehnung an europarechtliche Vorgaben – den Neutralitätsgrundsatz: Die Versicherungsvermittlung kann auf mehrere Personen aufgeteilt werden, ohne dass die Steuerbefreiung verloren geht. Arbeitsteiliges Zusammenwirken ist also unschädlich. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Untervermittler alle Schritte (etwa Vorbereitung des Vertragsabschlusses oder Vertragsverwaltung) selbst übernimmt. Auch muss er nicht unmittelbar von einer Vertragspartei beauftragt sein – eine mittelbare Verbindung zum Versicherer über den Hauptmakler genügt. Das Urteil hebt ausdrücklich hervor, dass eine mehrstufige Vermittlerkette umsatzsteuerlich anerkannt werden muss, solange der jeweilige Beitrag den konkreten Vertragsabschluss fördert.
Auch in diesem Urteil grenzt der BFH solche steuerbefreiten Vermittlungsleistungen von rein unterstützenden Tätigkeiten ab: Nicht steuerfrei sind demnach Leistungen ohne unmittelbaren Bezug zu einzelnen Versicherungsverträgen, wie etwa Backoffice-Tätigkeiten (Verwaltung von Provisionszahlungen, Schulung und Überwachung von Vermittlern) oder z.B. die bloße Datenerhebung durch einen Werbeagenten. Ebenfalls nicht steuerfrei ist die Tätigkeit eines Schadensabwicklers, der sich mit Schadensmeldungen, Kundenanfragen, der Regulierung von Schäden und Begutachtung vor Ort befasst. Solche Tätigkeiten erfüllen gerade nicht die spezifischen Vermittlungsfunktionen, sondern unterstützen nur allgemein das Versicherungsgeschäft.
5. Folgen für Vermittler
Angesichts der mitunter schwierigen Abgrenzung zwischen (umsatzsteuerbefreiter) Vermittlungstätigkeit und sonstigen (umsatzsteuerpflichtigen) Tätigkeiten müssen Vermittler, die nicht auf Provisionsbasis arbeiten, ihre Tätigkeiten sorgfältig abgrenzen und dokumentieren, welche Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Vermittlungstätigkeit stehen, und welche Leistungen allgemeiner beratender oder administrativer Natur sind. Vermittlungs- und Beratungsleistungen sind getrennt auszuweisen.
Nur so lässt sich im Einzelfall belegen, welche Leistungen steuerfrei sind. Werden sämtliche Leistungen gemeinsam abgerechnet, besteht das Risiko, dass das Finanzamt die gesamte Vergütung als Beratungsleistung qualifiziert und (rückwirkend) der Umsatzsteuer unterwirft.
Selbstverständlich steht es einem Vermittler auch frei, sämtliche Leistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, um Aufwand für die Trennung der Tätigkeiten, deren Begründung und Dokumentierung zu sparen. Zumindest für Unternehmenskunden ist dies unproblematisch, da sie vorsteuerabzugsberechtigt sind (zudem ist eine rechtliche Beratung ohne Zusammenhang mit einer konkreten Vermittlung dem Versicherungsmakler gegenüber einem Verbraucher gemäß § 34d Abs. 1 S. 8 GewO sowieso nicht erlaubt).
6. Folgen für Versicherungsnehmer
Wie bereits ausgeführt, ist die honorarbasierte Vermittlung für den Versicherungsnehmer zunächst von Vorteil. Zwar muss der Versicherungsnehmer ein Honorar an den Vermittler bezahlen. Gleichzeitig fällt aber die von ihm an den Versicherer gezahlte Prämie geringer aus, weil der Versicherer keine Courtage an den Vermittler entrichten muss. Da lediglich auf die Prämie Verkehrssteuern anfallen (Versicherungsteuer), nicht aber auf das Vermittlerhonorar, spart der Versicherungsnehmer damit effektiv Steuern auf den Teilbetrag, der bei einer provisionsbasierten Vermittlung als Courtage in die Prämie einfließen würde.
Anstoß nehmen manche Versicherungsnehmer jedoch an der Freistellungserklärung, deren Unterzeichnung der Versicherer von dem Versicherungsnehmer bei einer honorarbasierten Vermittlung verlangt. In dieser Freistellungserklärung bestätigt der Versicherungsnehmer, dass er den Vermittler selbst vergütet, und stellt den Versicherer von etwaigen Provisionsansprüchen frei. Der Kunde übernimmt somit sämtliche Verpflichtungen zur Maklervergütung und entbindet den Versicherer von der Pflicht, eine Courtage (Provision) an den Vermittler zu zahlen. Letztlich soll der Versicherungsnehmer so garantieren, dass der Makler keine Provision vom Versicherer verlangt – und falls doch, dass der Versicherungsnehmer selbst dafür aufkommt.
Versicherer dürften nur selten bereit sein, auf eine entsprechende Freistellungserklärung gänzlich zu verzichten. Insofern kommt es vor allem auf den genauen Wortlaut der Freistellungserklärung an. Eine Erklärung, die die Freistellung durch den Versicherungsnehmer explizit auf „Ansprüche auf Provision oder Courtage“ beschränkt, ist aus Versicherungsnehmersicht sicherlich vorzugswürdig gegenüber einer Erklärung, mit der der Versicherungsnehmer den Versicherer von „allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Vermittlung“ freistellt.
7. Fazit
Versicherungsmakler, die etwa über Gestaltungsmodelle mit Nettotarifen Alternativen zur klassischen provisionsbasierten Vermittlung anbieten, sollten sich der steuerrechtlichen Fallstricke mancher Vergütungsformen bewusst sein: Eine vom Versicherungsnehmer geleistete Vergütung ist nur dann steuerfrei, wenn der Vermittler im Gegenzug einen aktiven und wesentlichen Beitrag zum Zustandekommen eines konkreten Vertrags leistet. Der Zusammenhang zwischen der Vermittlungsleistung und der Honorarrechnung ist sorgfältig zu dokumentieren.
Rechtsberatende, vertriebliche, administrative oder kaufmännische Tätigkeiten unterliegen auch bei Versicherungsmaklern der Umsatzsteuerpflicht. Eine pauschalisierte, gemeinsame Abrechnung mehrerer Tätigkeiten (ohne Erhebung einer Umsatzsteuer) kann deshalb problematisch sein. Im schlimmsten Fall drohen hohe Umsatzsteuerrückforderungen bis hin zu steuerstrafrechtlichen Konsequenzen. Im Zweifelsfall ist ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch die Finanzverwaltung ratsam, um neuartigen Vergütungsmodellen Rechtssicherheit zu verschaffen.
Autor: Dr. Friedrich Isenbart
Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift Die VersicherungsPraxis 07/08-2025, S. 37 ff.
Rechtsprechung und Quellen:
[1] BT-Drs. V/1581, S. 5.
[2] Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (RL 2006/112/EG)
[3] vgl. EuGH, Urteil vom 3. April 2008 – C-124/07, Rn. 14
[4] Finanzgericht Köln, Urteil vom 24. April 2007 – 7 K 4455/05
[5] BFH, Urteil vom 30. Oktober 2009 – V R 44/07
[6] BFH, Urteil vom 28. Mai 2009 - V R 7/08
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