Kenntnis gefahrerhöhender Umstände: Versicherer immer leistungsfrei?
Kenntnis gefahrerhöhender Umstände: Versicherer immer leistungsfrei?
Kennt der Versicherungsnehmer gefahrerhöhende Umständen und teilt diese dem Versicherer nicht mit, kann der Versicherer leistungsfrei sein. Allerdings nicht immer, wie ein BGH-Urteil zeigt.
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Dr. Fabian Herdter, LL.M. Eur.
Nachdem die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung nach der VVG-Reform regelmäßig „nur“ zu einer Schadenquotelung führt, scheinen Versicherer und einige Gerichte den Verschuldensmaßstab für vorsätzliches Verhalten auf Seiten der Versicherungsnehmer abzusenken.
In der Sachversicherung argumentieren Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls verstärkt damit, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder arglistig vertragliche und/ oder gesetzliche Obliegenheiten verletzt habe. Hintergrund für die Behauptung von vorsätzlichem oder arglistigem Handeln des Versicherungsnehmers ist, dass der Gesetzgeber mit der VVG-Reform die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen im Grundsatz so änderte, dass der Versicherer nur noch bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung einer Obliegenheit leistungsfrei wird.1
Der BGH nimmt in seinem Urteil vom 10. September 2014 (IV ZR 322/13) zum subjektiven Element der Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer Stellung. Das Gericht hält fest, dass die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht allein dadurch eintritt, dass ein Versicherungsnehmer Kenntnis von gefahrerhöhenden Umständen im Hinblick auf das versicherte Risiko hatte. Vielmehr muss der Versicherungsnehmer auch „bewusst“ erkennen, dass sein Handeln gefahrerhöhenden Charakter hatte.
Nachfolgend ordnen wir die Entscheidung des BGH in das Recht zur Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer ein und zeigen auf, welche Auswirkungen sich durch die Entscheidung für den Versicherungsnehmer ergeben.
1. Begriff der Gefahrerhöhung
Die Gefahrerhöhungsobliegenheit des Versicherungsnehmers beschreibt seine Verpflichtung, eine Erhöhung der versicherten Gefahrumstände gegenüber dem Versicherer anzuzeigen. Diese Pflicht resultiert daraus, dass sich durch eine Gefahrerhöhung das Äquivalenzverhältnis zwischen der Leistung des Versicherers (Versicherungsschutz) und der Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Prämie) verschieben kann.2 Eine Gefahrerhöhung ändert damit die ursprüngliche Geschäftsgrundlage der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Im BGB ist der Fall der Störung des Äquivalenzverhältnisses in § 313 BGB als Störung der Geschäftsgrundlage geregelt. Die für das Versicherungsrecht spezielleren Regelungen in den §§ 23 ff. VVG verdrängen die allgemeine Regel in § 313 BGB.
Das VVG differenziert in § 23 VVG zwischen drei unterschiedlichen Arten von Gefahrerhöhungen, die wir nachfolgend kurz erläutern:
1.1 Subjektive Gefahrerhöhung
Eine subjektive Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG nimmt der Versicherungsnehmer willentlich selbst vor. Die versicherte Gefahr erhöht sich mit Willen des Versicherungsnehmers.
Beispiel: Nach Abschluss eines Feuerversicherungsvertrages lagert das versicherungsnehmende Unternehmen leicht brennbare Rohstoffe in einer als leerstehend versicherten Lagerhalle ein.
1.2 Subjektiv unbewusste Gefahrerhöhung
Eine subjektive unbewusste Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 2 VVG liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer erst nachträglich erkennt, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen hat.
Beispiel: Der Versicherungsnehmer baut nach Abschluss einer Wohngebäudeversicherung einen Kaminofen in sein Haus ein und verkennt, dass die getroffenen Sicherungsmaßnahmen (Feuerschutzmaßnahmen) nicht ausreichend sind.3
1.3 Objektive Gefahrerhöhung
Die objektive Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 3 VVG unterscheidet sich von den beiden dargestellten subjektiven Gefahrerhöhungen dadurch, dass der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung nicht selbst veranlasst, sondern die Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen eintritt.
Beispiel: Der Nachbar des Versicherungsnehmers lagert nach Abschluss der Wohngebäudeversicherung durch den Versicherungsnehmer hochexplosive Sprengstoffe in seinem Keller ein, der unmittelbar an den Keller des Versicherungsnehmers angrenzt.
1.4 Zurechnung von Gefahrerhöhungsobliegenheiten bei betrieblichen Versicherungen
Die Zurechnung von Vorsatz oder Arglist bezüglich gefahrerhöhender Umstände in Unternehmen erfolgt bei betrieblichen Versicherungen über die versicherungsvertraglichen Figuren des Repräsentanten und des Wissensvertreters. Setzt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung der Obliegenheit einen Dritten ein, kommt auch eine Zurechnung über die Figur des Wissenserklärungsvertreters in Betracht.
Entscheidend ist für das versicherungsnehmende Unternehmen, über welches Wissen von gefahrerhöhenden Umständen die jeweiligen Repräsentanten und Wissensvertreter verfügen, und dass sie diese gefahrerhöhenden Umstände auch rechtzeitig beim Versicherer anzeigen. Repräsentant des Unternehmens ist nach gefestigter Rechtsprechung „wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist“.4 Wissensvertreter ist nach ständiger Rechtsprechung, wer vom Versicherungsnehmer zumindest in einem Teilbereich damit betraut ist, an dessen Stelle – oder an Stelle des dazu berufenen Organs – für das Versicherungsverhältnis rechtserhebliche Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen.5 Ist ein Wissenserklärungsvertreter mit der Erfüllung der Gefahrerhöhungsobliegenheit (also der Anzeige der gefahrerhöhenden Umstände beim Versicherer) durch das versicherungsnehmende Unternehmen betraut, muss das Unternehmen sicherstellen, dass die Benachrichtigung des Versicherers sichergestellt ist (bspw. durch Vieraugen-Prinzip o.ä.).
Schließt das Unternehmen eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 43 ff. VVG bspw. für Tochtergesellschaften ab, ist darüber hinaus § 47 VVG zu beachten. Nach dieser Vorschrift ist Vorsatz und Arglist der Versicherten (bspw. der Repräsentanten von Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers) für das Gesamtkonzernversicherungsverhältnis relevant.6
2. Entscheidung des BGH
Die Entscheidung des BGH vom 10. September 2014 (IV ZR 322/13) betrifft die unter Ziffer 2.1 beschriebene Konstellation der subjektiven (willentlichen) Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer gemäß § 23 Abs. 1 VVG.
Der Entscheidung liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde:
2.1 Sachverhalt
Der Versicherungsnehmer nimmt den Versicherer auf Leistungen aus einer Sachversicherung für eine zerstörte Photovoltaikanlage in Anspruch. Die Photovoltaikanlage befand sich auf dem Dach einer Scheune des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer stellte in der Scheune einen Schlepper ab. In der Scheune lagerte der Versicherungsnehmer zudem Heu und Stroh. Einige Stunden nach Abstellen des Schleppers brach in der Scheune aus ungeklärter Ursache ein Feuer aus, welches unter anderem die Photovoltaikanlage zerstörte.
2.2 Rechtliche Würdigung des BGH
Der Bundesgerichtshof prüfte, ob der Versicherer wegen einer vorsätzlichen subjektiven Gefahrerhöhung des Versicherungsnehmers (durch Einstellen des Schleppers in der Scheune) gemäß §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 VVG leistungsfrei wurde.
Das Gericht stellt klar, dass
- die Kenntnis des Versicherungsnehmers von gefahrerhöhenden Umständen gemäß § 23 Abs. 1 VVG vom
- Bewusstsein des Versicherungsnehmers über die gefahrerhöhende Eigenschaft seiner Handlung gemäß § 26 Abs. 1 VVG abzugrenzen sei.
Für das Bewusstsein des Versicherungsnehmers über die gefahrerhöhende Eigenschaft seiner Handlung komme es auf die Frage an, ob der Versicherungsnehmer im Sinne von § 26 Abs. 1 VVG schuldhaft handelte und welche Schuldform (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, einfache Fahrlässigkeit) vorliege. Leistungsfreiheit des Versicherers setze voraus, dass der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhungsobliegenheit vorsätzlich verletzte, was der Versicherer auch beweisen muss.
Der Bundesgerichtshof verwarf die Begründung des vorinstanzlichen Gerichts, wonach allein aus der Kenntnis von risikorelevanten Umständen (hier das Einstellen des Schleppers in die Scheune) automatisch auf ein vorsätzliches Handeln des Versicherungsnehmers gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 VVG zu schließen sei. Vielmehr müsse ein Gericht prüfen, ob der Versicherungsnehmer im Rahmen seines Verschuldens überhaupt erkannte, dass eine von ihm bewirkte Veränderung der gefahrerheblichen Umstände die Gefahr des Schadeneintritts wahrscheinlicher machte. Zutreffend führt das Gericht aus, dass für die Verschuldensformen der einfachen und groben Fahrlässigkeit im Rahmen des § 26 VVG praktisch kein Anwendungsbereich verbliebe, wenn – wie in der Vorinstanz bejaht – allein das Wissen über die gefahrerhöhenden Umstände die Leistungsfreiheit des Versicherers auslöse.
Der BGH stützt seine Ansicht weiterhin systematisch auf den Vergleich mit der subjektiven unbewussten Gefahrerhöhung und der objektiven Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 VVG. In diesen Fällen läge (vorsätzliche) Kenntnis des Versicherungsnehmers nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer gewusst habe, dass die gefahrerhöhenden Umstände den Charakter einer Gefahrerhöhung in sich trügen.7 Demzufolge sei auch bei der hier vorliegenden subjektiven Gefahrerhöhung entscheidend, ob der Versicherungsnehmer bei der vorgenommenen Gefahrerhöhung erkannte, dass sein Handeln gefahrerhöhenden Charakter hatte.
Zu Ende der Entscheidung weist der BGH auf einen weiteren interessanten Punkt hin. So sei im entschiedenen Fall unklar, ob überhaupt eine subjektive Gefahrerhöhung vorläge. Dafür sei nämlich im Sinne von § 27 VVG erforderlich, dass der neu geschaffene Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sei, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalls zu fördern geeignet ist. Die Gefahrerhöhung müsse also einen gewissen Dauerzustand erreichen. Im vorliegenden Fall (Einstellen des Schleppers am Morgen, Ausbrechen des Feuers am Nachmittag) erschien es dem Gericht auf Grundlage der Darlegungen des vorinstanzlichen Gerichts fraglich, ob die vorliegende Gefahrerhöhung einen solchen Dauerzustand erreichte. Auch diese Frage wies der BGH zur Klärung an die Vorinstanz zurück.
2.3 Auswirkungen des Urteils
Die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind aus Sicht des Versicherungsnehmers positiv. Zukünftig wird es ein Versicherer im Rahmen der subjektiven Gefahrerhöhung mit der Argumentation schwer haben, dass allein die Kenntnis des Versicherungsnehmers über eine subjektive Gefahrerhöhung ausreicht, um die eigene Leistungsfreiheit darzulegen.
Da die Beweislast für die Verschuldensform des Vorsatzes beim Versicherer liegt, muss der Versicherer Vorsatz oder Arglist des Versicherungsnehmers im Hinblick auf die gefahrerhöhende Eigenschaft der Handlung des Versicherungsnehmers beweisen. Da es sich dabei um innere Tatsachen des Versicherungsnehmers handelt, muss der Versicherer den Beweis anhand von Indizien führen (bspw. indem er Indizien für die Kenntnis des Versicherungsnehmers von gefahrerhöhenden Umständen vorträgt). Der Versicherungsnehmer muss dann vortragen, warum er trotz Kenntnis von der Gefahrerhöhung nicht wusste, dass sein Verhalten den Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher macht. Diese Darlegung kann bspw. gelingen, wenn der Versicherungsnehmer darüber irrte, dass überhaupt eine Gefahrerhöhung vorlag (etwa weil er die erhöhte Gefahrenlage durch andere Maßnahmen kompensierte), wenn der Versicherungsnehmer auf das Urteil eines Sachverständigen über das Fehlen einer Gefahrerhöhung vertraute oder wenn der Versicherungsnehmer irrig von der Einwilligung des Versicherers in die Gefahrerhöhung ausgeht.8
Dabei ist die Prüfung der Verschuldensform (einfache Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz), des damit verbundenen Beweismaßstabs (grobe Fahrlässigkeit wird vermutet, einfache Fahrlässigkeit vom Versicherungsnehmer zu beweisen, Vorsatz vom Versicherer zu beweisen) und der daran anschließenden Rechtsfolgen (volle Leistungspflicht des Versicherers bei einfacher Fahrlässigkeit, Quotelung bei grober Fahrlässigkeit, Leistungsfreiheit des Versicherers bei Vorsatz des Versicherungsnehmers) entscheidend. Beurteilungsfehler im Hinblick auf den gefahrerhöhenden Charakter der Umstände oder der Relevanz der Gefahrerhöhung können den Versicherungsnehmer vom Vorwurf einer vorsätzlichen subjektiven Gefahrerhöhung entlasten und ggf. zur vollen Leistungspflicht des Versicherers führen.
3. Zusammenfassung
Trägt der Versicherer im Schadenfall eine angeblich vorsätzliche oder arglistige Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer vor, ist aus Sicht des Versicherungsnehmers eine genaue Prüfung geboten. Allein die Kenntnis des Versicherungsnehmers von gefahrerhöhenden Umständen bedeutet nicht, dass der Versicherungsnehmer auch das Bewusstsein über die gefahrerhöhende Eigenschaft seiner Handlung hatte.
Bei betrieblichen Versicherungen ist für Kenntnis und Anzeige von gefahrerhöhenden Umständen bzw. für das Bewusstsein des Versicherungsnehmers über die gefahrerhöhende Eigenschaft seiner Handlung im Rahmen der Zurechnung zu prüfen, ob er Wissensträger Repräsentant, Wissensvertreter oder ggf. Wissenserklärungsvertreter des Versicherungsnehmers ist.
Autor: Dr. Fabian Herdter
Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift Die VersicherungsPraxis 12-2014
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