Aufräum- und Abbruchmaßnahmen im Schadenfall – Welche Kosten trägt der Versicherer?

Ob Maschinenbruch, Brand oder Leitungswasserschaden – für das versicherte Industrieunternehmen bedeuten große Schadenfälle immer eine Ausnahmesituation. Neben den Kosten für die Wiederherstellung der Betriebsstätte können erhebliche Kosten für die Aufräumung des Schadenorts, für den Abbruch mittelbar schadenbetroffener Gebäudeteile oder für die Entsorgung von Schutt und kontaminierten Resten entstehen. 

Moderne Industriesachversicherungsverträge decken für gewöhnlich diese sogenannten Aufräumungs- und Abbruchkosten. Vielfach entsteht allerdings Streit, welche Maßnahmen des Versicherten vom Versicherungsschutz umfasst sind. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick zu den wichtigsten Streitfragen. 

1. Die Versicherung von Aufräumungs- und Abbruchkosten

Die Bedingungswerke zur Sach- und Industriesachversicherung versichern für gewöhnlich nicht nur Schäden an den versicherten Sachen selbst. Marktüblich ist die Mitversicherung einzelner benannter Vermögensfolgeschäden. 

Aufräumungs- und Abbruchkosten gehören hierzu, daneben sind häufig etwa Bewegungs- und Schutzkosten und Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen mitversichert. 

1.1 Begriff der Aufräumungs- und Abbruchkosten

Für Aufräumungskosten gibt es in den verschiedenen Bedingungswerken keine einheitliche Definition. 

Versichert sind regelmäßig Aufwendungen des versicherten Unternehmens für das Aufräumen der Schadenstätte. Kostenersatz besteht weiter für den Abbruch stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstiger Reste zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten[1]. Eine Beschränkung dergestalt, dass sich Aufräumungs- und Abbruchkosten nur auf versicherte Sachen selbst beziehen müssten, gilt in der Industrie- und Gewerbeversicherung regelmäßig nicht.

1.2 Bedeutung der Versicherung für Aufräumungs- und Abbruchkosten

Die Versicherung für Aufräumungs- und Abbruchkosten stellt unter den Kostenversicherungen eine der wirtschaftlich bedeutsamsten Deckungen dar. Hohe Aufwendungen drohen dem versicherten Unternehmen etwa im Brandfall durch den Abbruch der geschädigten Gebäudesubstanz, insbesondere aber durch die möglicherweise erforderliche Sanierung brandbedingt verseuchten Erdbodens und anschließende Entsorgung bzw. Lagerung. 

Die Marktentwicklung für die Mitversicherung von Aufräumungs- und Abbrucharbeiten spiegelt das wider. Soweit die Bedingungswerke einen Einschluss von Kosten vorsehen, wird meist eine gesonderte Position mit einer Versicherungssumme auf erstes Risiko gebildet. Eine Leistungskürzung wegen Unterversicherung ist dem Versicherer also für Aufräumungs- und Abbruchkosten abgeschnitten.

Abschlüsse auf der Basis der älteren AFB 87 erfolgten zunächst häufig zu einem Limit in Höhe von drei Prozent der Versicherungssumme. Die Praxis zeigte, dass dieses Limit regelmäßig völlig unzureichend war. Seit den Neunzigerjahren waren Abschlüsse mit einem Limit in Höhe von 10 Prozent der Versicherungssumme für Aufräumungs- und Abbruchkosten gängig. Moderne Deckungen sehen mitunter keine Entschädigungsgrenze für Aufräumungs- und Abbruchkosten vor[2]. 

2. Der Anspruch auf Erstattung von Aufräumungs- und Abbruchkosten

Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz von Aufräumungs- und Abbruchkosten und den Umfang der Entschädigung regeln die vereinbarten Versicherungsbedingungen. 

2.1 Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs auf Kostenersatz

Die Bedingungswerke der Sachversicherer sehen im Einzelnen Abweichungen bei der Ausgestaltung des Anspruchs vor. Gemeinsamkeiten lassen sich allerdings feststellen. Der Anspruch auf Kostenersatz besteht, wenn Aufwendungen für die Aufräumung der Schadenstätte und den Abbruch vorliegen. Die Aufwendungen müssen infolge eines bedingungsmäßigen Versicherungsfalls entstanden sein. 

Vorliegen von Aufräumungs- und Abbruchmaßnahmen:

Das versicherte Unternehmen muss Arbeiten für Aufräumung der Schadenstätte und Abbruch unternehmen. Abbruchmaßnahmen sind dabei ein Unterfall der Aufräumungsmaßnahmen. Der Begriff der Aufräumungsmaßnahme ist weit zu verstehen. Im Kern (aber nicht abschließend) sind Kosten für Arbeiten versichert, die an der Schadenstelle einen Zustand schaffen, damit die Reparatur oder Wiederherstellung der versicherten Sachen stattfinden kann. 

Mitversichert sind die Kosten der Entsorgung des angefallenen Schutts und etwaiger Abbruchreste. Hier sind Maßnahmen zur Analyse des Brandschutts und das Aufladen sowie der Abtransport der Reste zur nächstgelegenen geeigneten Ablagerungsstätte sowie die Deponiekosten oder Müllverbrennungskosten erfasst[3].

Für Maßnahmen zur Dekontamination des Erdreichs besteht ebenfalls Deckung. Die Entfernung brandbedingt in den Boden eingedrungener fester oder flüssiger Giftstoffe ist grundsätzlich gedeckt. Die hierzu erforderliche Bewegung von Erdmassen (unterirdisch oder oberirdisch) ist als Maßnahme des Aufräumens begrifflich erfasst, ebenso wie der Aushub des kontaminierten Erdreichs. Nach richtiger Auffassung ist die Fläche für ihre bisherige Bestimmung wieder brauchbar zu machen. 

Örtlich sind Arbeiten des Versicherungsnehmers oder von dessen Beauftragten an der Schadenstätte umfasst. Damit sind die Maßnahmen nicht auf das versicherte Gebäude bzw. den vertraglich vereinbarten Versicherungsort beschränkt. Grundsätzlich können damit Maßnahmen des versicherten Unternehmens auf angrenzenden Grundstücken erfasst sein. Bei eingetretenen Umweltschäden sind Maßnahmen auch an weiter vom Betriebsgrundstück entfernten Orten denkbar. Die Bedingungswerke sehen allerdings teilweise Beschränkungen vor[4]. Mit Hinblick auf eine etwaig unterhaltene Umwelthaftpflichtversicherung kann Doppelversicherung vorliegen.

Aufräumungs- und Abbruchkosten infolge eines bedingungsmäßigen Versicherungsfalls:

Die Aufräumungs- und Abbruchkosten müssen dem versicherten Unternehmen infolge eines bedingungsmäßigen Versicherungsfalls entstanden sein, damit Anspruch auf Ersatz besteht. Die Voraussetzungen eines Versicherungsfalles müssen dem Grunde nach vorliegen. 

Einen Zusammenhang der Kosten mit dem Versicherungsfall im Sinne strenger Kausalität ist allerdings abzulehnen, und lediglich ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zu fordern. Denn Deckung besteht in der Industrie- und Gewerbeversicherung regelmäßig auch für das Aufräumen gemischter Trümmer von versicherten und nicht versicherten Sachen und von Trümmern, die ausschließlich von nicht versicherten Sachen herrühren. 

Beispiel[5]: Ein Brand an einem fremden Nachbargebäude zerstört dieses und führt am versicherten Gebäude des Versicherungsnehmers zu Rußschäden. Trümmer des Nachbargebäudes stürzen auf das versicherte Grundstück. 

In dem Beispiel liegt der Versicherungsfall mit der Rußschädigung des versicherten Gebäudes vor. Versichert sind auch die Kosten des Abtransports der Trümmer, obwohl sie vom Nachbargebäude stammen und nicht zu den versicherten Sachen gehören. 

2.2 Rechtsfolge: Kostenersatz für Aufwendungen des versicherten Unternehmens

Das versicherte Unternehmen hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Aufräumungs- und Abbruchkosten. 

Grenzen des Anspruchs:

Der Anspruch besteht in den Grenzen der vereinbarten Versicherungssumme für Aufräumungs- und Abbruchkosten. Der Umfang der erstattungsfähigen Kosten ist begrenzt auf diejenigen Kosten, die für die Aufräumung notwendig sind. Für die Beurteilung, welche Kosten für die Arbeiten notwendig sind, wendet die Rechtsprechung einen rein objektiven Maßstab an[6].

Umfang des Anspruchs, Grundsätzliches:

Für die Ermittlung der zu entschädigenden Kosten gelten vergleichbare Grundsätze wie für die Ermittlung der Versicherungsleistung für Schäden an den versicherten Sachen (Hauptschadenentschädigung). Es gelten also die Grundsätze für die Bestimmung des Wiederbeschaffungspreises und der Reparaturkosten. 

Anzuwenden ist nach zutreffender Auffassung auch der Grundsatz der abstrakten Schadenberechnung[7]. Für die Entschädigungsleistung sind damit nicht die Kosten der tatsächlich durchgeführten Aufräumungs- und Abbruchmaßnahmen relevant. Vielmehr sind die Kosten der notwendigen fiktiven Aufräumungs- und Abbruchmaßnahmen entschädigungsfähig (etwa auf Gutachtenbasis). 

Im Einzelnen ist für jeden Kostenaufwand zu prüfen, ob es sich um einen versicherten Vorgang handelt. Für die Entschädigung ist dann zwischen Fremdleistungen und Eigenleistungen des versicherten Unternehmens zu unterscheiden. Soweit danach eine entschädigungspflichtige Tätigkeit vorliegt, ist bei Fremdleistungen der Rechnungsbetrag für die Entschädigung maßgebend. Inwieweit das versicherte Unternehmen Ersatz für Eigenleistungen verlangen kann, ist im Einzelnen streitig (dazu sogleich). 

3. Ausgewählte Probleme bei der Kostenersetzung

Nachfolgend gibt der Beitrag einen Überblick zu den häufigen Streitfragen im Zusammenhang mit der Ersetzung von Aufwendungen für Aufräumungs- und Abbruchkosten. 

Wiederkehrend entsteht Streit um die Entschädigung für eigene Leistungen des Versicherungsnehmers. Ebenso steht häufig zur Diskussion, ob und inwieweit Kosten tatsächlich entstanden sein müssen, damit der Anspruch besteht. 

3.1 Eigene Leistungen des Versicherungsnehmers

Neben Fremdleistungen kommen Eigenleistungen des versicherten Unternehmens durch Tätigkeiten in eigener Regie und begleitende Verwaltungsarbeiten im eigenen Betrieb oder durch den Versicherungsnehmer persönlich in Betracht. Zwar ist diese Streitfrage nicht auf die Kostenversicherung beschränkt, aber auch insbesondere für diese von Interesse. 

Grundsätzlich sind persönliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers bis zu einem gewissen Grad unentgeltlich zu erwarten, wenn sie im privaten Lebensbereich stattfinden. Soweit der Versicherungsnehmer allerdings Tätigkeiten übernimmt, obwohl für denselben Arbeitserfolg üblicherweise Fremdleistungen in Anspruch genommen werden (etwa wegen Schwierigkeit oder Umfang der Tätigkeit oder wegen der persönlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers), darf er richtigerweise abstrakte Schadenabrechnung beanspruchen. 

Einige Sachversicherer bezweifeln mitunter das Recht des Versicherungsnehmers, abstrakt über entstandene Aufwendungen abzurechnen. Es ist nicht einsichtig, wieso dem Versicherungsnehmer in der Kostenversicherung die abstrakte Schadenabrechnung verwehrt bleiben soll, wenn sie nicht  (wie in einigen der modernen Bedingungswerke, dazu sogleich) ausdrücklich ausgeschlossen ist. Der Bundesgerichtshof stellte in einer wegweisenden Entscheidung aus dem Jahr 2013[8] zurecht fest, dass dem Versicherungsnehmer in der Aufräumungs- und Abbruchkostenversicherung ein Schaden (im Sinne einer Vermögenseinbuße) bereits mit dem Brand selbst und der mangelnden Nutzbarkeit des versicherten Grundstücks durch brandbedingt verbliebene Reste eintritt. 

Ein Schaden des Versicherungsnehmers liegt mit dem Brandtag damit auch hinsichtlich der versicherten Aufräumungs- und Abbruchkosten vor. Oft beschworene Unterschiede, die eine Andersbehandlung im Vergleich zur Entschädigung für Sachsubstanzschäden rechtfertigen würden, bestehen damit nicht. Der Entschädigungsanspruch entsteht daher bei persönlichen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers unter den oben genannten Bedingungen (Fremdvergabe üblich) nach dem Grundsatz abstrakter Schadenberechnung in Höhe der geschätzten Fremdrechnung. 

Eigenleistungen im Betrieb des versicherten Unternehmens (Eigenregie) sind nach den Grundsätzen der betrieblichen Gemeinkostenabrechnung zu entschädigen. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob dem versicherten Unternehmen durch die Tätigkeit eine andere Möglichkeit der Ertragserzielung entgeht oder nicht. 

Bei Aufräumungs- und Abbruchmaßnahmen im eigenen Betrieb sind anteilige Gemeinkosten zu berücksichtigen. Für die Berechnung der Gemeinkostenanteile auf Entgelte und sonstige Betriebsmittel, die das versicherte Unternehmen für Eigenleistungen einsetzt, gelten die Grundsätze wie für die Bestimmung der Versicherungsleistung für Substanzschäden an versicherten Sachen. 

Zu den entschädigungspflichtigen anteiligen Gemeinkosten zählen auch Verwaltungsgemeinkosten des Gesamtbetriebes, technische Abschreibungen, Zuschläge auf Lohnkosten, Fremdkapitalzinsen sowie kalkulatorische Zinsen auf Eigenkapital und der Unternehmerlohn[9]. 

3.2 Entschädigung setzt grundsätzlich nicht bereits tatsächlich angefallene Kosten voraus

Für die Kostenversicherung, einschließlich der Versicherung für Aufräumungs- und Abbruchkosten, war lange streitig, ob bereits tatsächlich entstandene Kosten Voraussetzung des Anspruchs auf Entschädigung sind. Nach verbreiteter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sollten nur tatsächlich angefallene Kosten erstattungsfähig sein, teilweise wurde sogar eine Vorleistung des Versicherungsnehmers im Sinne bereits getätigter Zahlungen verlangt. Klarheit brachte das oben genannte Urteil des BGH aus dem Jahr 2013. Der BGH entschied die Streitfrage im Sinne der versicherten Unternehmen. 

Tatsächlich entstandene Kosten keine Anspruchsvoraussetzung:

Der BGH gelangt in dem vorgenannten Urteil zu dem Ergebnis, dass Aufräumungs- und Abbruchkosten ohne Rücksicht darauf zu entschädigen sind, ob die Aufräumungs- und Abbruchkosten tatsächlich bereits angefallen sind. Der BGH begründet dieses Ergebnis mit einer zustimmungswürdigen Auslegung des Bedingungswortlauts (es lag der Entscheidung des BGH ein Versicherungsvertrag auf Grundlage der AFB 87 zugrunde). Es erschließe sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus den Bedingungen nicht, dass Voraussetzung der Entschädigung für Aufräumungs- und Abbruchkosten jeweils eine Vorleistung oder zumindest eine vertragliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers ist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verdeutliche der in den Bedingungen verwendete Begriff „Aufwendungen“ nicht hinreichend, dass Aufwendungen stets eine Vermögenseinbuße im Sinne ausgegebener Mittel oder verbindlicher Vergabe von Arbeitsaufträgen voraussetzen soll. 

Die Entscheidung des BGH überzeugt und verdient Zustimmung. Sie berücksichtigt die Interessen der versicherten Industrie angemessen, im Schadenfall die erforderlichen Mittel zur Schadenbeseitigung (einschließlich der versicherten Kosten) an die Hand zu bekommen. Die Entscheidung erscheint auch vor dem Hintergrund richtig, dass an anderer Stelle der Bedingungen (für die Erstattung der sog. Neuwertspitze) die Sicherstellung des Wiederaufbaus als Anspruchsvoraussetzung explizit genannt ist.

Grundsätzlich ist damit festzuhalten, dass für die Leistungspflicht des Sachversicherers unter der Versicherung für Aufräumungs- und Abbruchkosten eine Vorleistung oder zumindest eine vertragliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers nicht erforderlich ist, wenn es an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung fehlt. 

Abweichende Regelung in Bedingungswerken:

Die Versicherungswirtschaft hat das vorbeschriebene Urteil des BGH zum Anlass genommen und in den aktuelleren Bedingungswerken zur Sachversicherung den Erstattungsanspruch durch den einschränkenden Zusatz „tatsächlich entstandene Aufwendungen“[10] neu gefasst. Auf Grundlage des geänderten Wortlauts wird für diese Bedingungswerke eine abstrakte Schadenabrechnung für ausgeschlossen gehalten[11]. 

Nach zutreffender, aber teilweise bestrittener interessengerechter Auslegung dürfte der neu gefasste Bedingungswortlaut allerdings so zu verstehen sein, dass das versicherte Unternehmen mit den Aufwendungen nicht in Vorleistung treten muss. Erforderlich und ausreichend für ein tatsächliches Entstehen ist eine nachweisbare Belastung des versicherten Unternehmens mit Verbindlichkeiten, ohne dass Kosten verauslagt sein müssen[12]. 

4. Hinweise für die Praxis

Die Rechtslage ist durch den restriktiven Ansatz der Versicherungswirtschaft bei der Neugestaltung der Industriesachversicherungsprodukte unübersichtlicher geworden. Es ist im Einzelfall genau zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen das versicherte Unternehmen die Fälligkeit des Anspruchs auf Erstattung von Aufräumungs- und Abbruchkosten herbeiführen kann. 

Bei einem Vertragsabschluss auf Grundlage eines mit den AFB 2010 vergleichbaren Bedingungswerks hat das versicherte Unternehmen schnellstmöglich die Nachweise für eine Sicherstellung der Aufräumungs- und Abrissarbeiten zu führen. Gegenüber den früheren Bedingungswerken stellt das eine Benachteiligung des versicherten Unternehmens dar. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Erstattung der Aufräumungs- und Abbruchkosten dürfte erst vorliegen, wenn der Nachweis der Kostenentstehung gegenüber dem Sachversicherer geführt ist (durch Vorlage von Rechnungen oder dergleichen). 

Autor: Tobias Wessel

Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift Die VersicherungsPraxis Ausgabe 09-2019

Literatur:

[1] vgl. etwa die Definition in den Musterbedingungen zur Feuerversicherung, Abschnitt A § 5 Ziffer 2 AFB 2010

[2] Schneider in Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Auflage 2017, Teil B. Sachversicherungen § 5 Feuerversicherung Rn. 279

[3] Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 3. Auflage 2016, Abschnitt B Sachversicherungen § 4 Wohngebäudeversicherung Rn. 37-40

[4] vgl. etwa Teil A § 6 Ziffer 3 AMB 2011 für Umweltschäden

[5] nach Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Auflage 1992, W V Rn. 11

[6] vgl. OLG Celle, r + s 2010, 114

[7] Martin, Sachversicherung, 3.Auflage 1992, W I Rn. 22

[8] VersR 2013, 1039, 1041

[9] Armbrüster in Prölss/Martin, vor §§ 74–99 Rn. 71; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Auflage 1992, W I Rn. 24

[10] vgl. die ähnliche Formulierung in Teil A § 5 Ziffer 1. AFB 2010, ähnlich auch die VHB 2010 und VGB 2010

[11] vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, 30. Auflage 2018, AFB 2010 § 5 Rn. 1

[12] vgl. Armbrüster a.a.O. m.w.N.

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