Besonderheiten der Projektversicherung

Die Projektversicherung ist ein maßgeschneidertes Versicherungsprodukt zur Absicherung von Risiken in komplexen Projektstrukturen. Die Projektversicherung bietet gegenüber dem Abschluss mehrerer unabhängig voneinander bestehender Versicherungsverträge zahlreiche Vorteile. 

Mit den Besonderheiten und Vorteilen der – insbesondere in der Baubranche und dem Anlagenbau sehr praxisrelevanten – Projektversicherung befasst sich der nachfolgende Beitrag. 

1. Systematik der Projektversicherung 

Der Projektversicherungsvertrag ist in Deutschland gesetzlich nicht geregelt. Unter einer Projektversicherung versteht man einen individuellen, auf die konkreten Risiken eines Projekts abgestimmten einheitlichen Versicherungsvertrag, der alle Projektrisiken in einer Police bündelt. Welche einzelnen Versicherungsbausteine in der jeweiligen Projektversicherung gebündelt sind, hängt jeweils von den individuellen Risiken des Projekts ab. Bei größeren Bauprojekten werden regelmäßig Transportversicherungen, Haftpflichtversicherungen (Betriebs- und Umwelthaftpflicht), Montageversicherungen (inklusive Extended-Maintenance-Period) und Montagebetriebsunterbrechungsversicherungen in einer Projektversicherung gebündelt. 

1.1 Versichererkonsortium

Diese relativ großen Risiken übernimmt in der Regel nicht ein Versicherer allein. Sehr häufig übernehmen mehrere Versicherer die Risiken aus einem Projektversicherungsvertrag als gemeinsames Versicherer-Konsortium. Die Versicherer haften als Konsortialpartner meist nicht gesamtschuldnerisch, sondern entsprechend ihres im Versicherungsvertrag festgelegten Anteils.

Für die einzelnen Versicherer handelt der führende Versicherer des Konsortiums. Die weiteren beteiligten Versicherer folgen fast immer den Entscheidungen des führenden Versicherers. 

1.2 Versicherung für eigene und fremde Interessen

In dem Projektversicherungsvertrag sind die Interessen aller am Projekt beteiligten Unternehmen und Personen versichert. So können z. B. in einer Projektversicherung für die Errichtung einer Industrieanlage außer dem Auftraggeber (Projektgesellschaft) auch folgende weitere Projektbeteiligte mitversichert sein: Generalunternehmer, Generalübernehmer, Lieferanten, Subunternehmer, Planer, Projektsteuerer, finanzierende Banken etc. 

Versicherungsnehmer des Projektversicherungsvertrages ist häufig die Projektgesellschaft (sogenannte Bestellerpolice). Daher ist die Projektversicherung eine kombinierte Eigenversicherung (für den Versicherungsnehmer) und Fremdversicherung nach §§ 43 ff. VVG (für alle weiteren Projektbeteiligten). So schließt z. B. die Projektgesellschaft, die einen Offshore-Windpark errichten möchte, einen Projektversicherungsvertrag, der u. a. eigene und fremde Haftpflichtrisiken, fremde Transportrisiken der Zulieferer, eigene und fremde Sachschadenrisiken sowie das Risiko eigener Vermögensschäden durch verzögerte Inbetriebnahmen absichert. 

1.3 Forderungsberechtigung des Versicherungsnehmers mit treuhänderischer Bindung 

Forderungsberechtigt und klagebefugt gegenüber dem (führenden) Versicherer ist im Projektversicherungsvertrag stets der Versicherungsnehmer, egal wessen Interesse im jeweiligen Schadenfall betroffen ist. Ist z. B. durch die fehlerhafte Planung eines Architekten ein Vermögenschaden eingetreten, führt dennoch die Projektgesellschaft als Versicherungsnehmer die Verhandlung mit dem (führenden) Versicherer über einen Anspruch aus der in der Projektversicherung zugunsten des Architekten gebündelten erweiterten Planungshaftpflichtversicherung.

Der Versicherungsnehmer ist zur treuhänderischen Entgegennahme und Weiterleitung etwaiger Versicherungsleistungen an den jeweils betroffenen Mitversicherten verpflichtet. Zum Einbehalt oder Aufrechnung von Leistungen der Versicherer, die im Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und den Mitversicherten für einen Mitversicherten bestimmt sind, ist der Versicherungsnehmer nur in seltenen Ausnahmefällen berechtigt (vgl. u. a. § 46 VVG). 

2. Notwendigkeit des Abschlusses einer Projektversicherung 

Die Projektversicherung ist keine gesetzliche Pflichtversicherung. 

Oftmals ist die Projektgesellschaft aber aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zum Abschluss einer Projektversicherung verpflichtet. So kann die Projektgesellschaft z. B. aufgrund einer Vereinbarung in einem Engineering-Procurement-Construction-Vertrag („EPC-Vertrag“) oder in einem Finanzierungsvertrag verpflichtet sein, für das Projekt einen umfassenden Projektversicherungsvertrag mit definierten Versicherungssummen und Selbstbehalten zu vereinbaren. Häufig findet sich in EPC-Verträgen die Vereinbarung, dass der Auftraggeber der Werkleistung u. a. einen „Montageversicherungsvertrag nach dem Standard LEG3 (2006)“ abschließen muss.

3. Vorteile der Projektversicherung

Der Abschluss einer einheitlichen Projektversicherung bietet zahlreiche Vorteile gegenüber der Absicherung einzelner Risiken in mehreren separaten Versicherungsverträgen bei unterschiedlichen Versicherern. 

3.1 Geringeres Risiko von Deckungslücken 

Der Abschluss einer einheitlichen Projektversicherung kann helfen, Deckungslücken zu vermeiden. 

Vor dem Abschluss der Versicherung ist zunächst eine sorgfältige Analyse des Projekts erforderlich. Die Risiken des Projekts gilt es zu ermitteln. Sind diese Risiken ermittelt, hat die Projektgesellschaft als Versicherungsnehmerin es in der Hand, alle ermittelten eigenen und fremden Risiken sowie Interessen ausreichend zu versichern. Da die Projektgesellschaft als Versicherungsnehmerin die Verhandlungen über die Absicherung der Risiken selbst führt, kann die Projektgesellschaft die Risiken in eigener Verantwortung auf Versicherer ohne Deckungslücken übertragen. Deckungslücken dürften bei sorgfältiger Arbeit der Projektgesellschaft und der hinzugezogenen Makler nicht entstehen, sofern die Risiken unter angemessenen wirtschaftlichen Bedingungen versicherbar sind. 

Lässt die Projektgesellschaft hingegen zu, dass keine einheitliche Projektversicherung für alle am Projekt Beteiligten geschlossen wird, besteht die Gefahr von Deckungslücken. In diesem Fall müssten sich alle am Projekt beteiligten Unternehmen selbst versichern. Hieraus kann für die beteiligten Unternehmen und für die Projektgesellschaft ein hohes Ausfallrisiko aufgrund von Deckungslücken entstehen. Die Projektgesellschaft kann sich zwar den Abschluss der einzelnen Versicherungen von den beteiligten Unternehmen durch einzelne Versicherungsnachweise bestätigen lassen. Jedoch ist die Prüfung dieser zahlreichen Versicherungsnachweise für die Projektgesellschaft oft sehr zeitaufwendig. Darüber hinaus ist ein Versicherungsnachweis nicht derart aussagekräftig wie der bei einer Projektversicherung dem Versicherungsnehmer vorliegende Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen. 

Daher ist aus Sicht der Projektgesellschaft in der Regel die Projektversicherung vorzuziehen, wenn es gilt, Deckungslücken und somit Ausfallrisiken im Schadenfall zu vermeiden. 

3.2 Kostenneutralität für den Versicherungsnehmer 

Der Versicherungsnehmer kann die Projektversicherung regelmäßig für sich kostenneutral gestalten. Die Projektgesellschaft kann die Prämie der Projektversicherung in den Verträgen mit den am Projekt beteiligten Unternehmen umlegen. So verpflichtet sich z. B. der Generalunternehmer in dem Generalunternehmervertrag mit der Projektgesellschaft, einen Teil des Vertragspreises für den Generalunternehmerleistung zur Beteiligung an der Versicherungsprämie für den Projektversicherungsvertrag nachzulassen. 

3.3 Keine Projektverzögerung 

Durch Projektversicherungsverträge kommt es im Vergleich zu mehreren separat abgeschlossenen Versicherungsverträgen mit unterschiedlichen Versicherern seltener zu Projektverzögerungen nach einem Schaden, da sich die Schadenregulierung einfacher gestaltet: 

Schadenregulierung mit einem Versicherer: 

Zum einen folgt die Schadenregulierung des führenden Versicherers aus einer Hand. Entsteht z. B. ein Schaden bei der Errichtung eines Kohlekraftwerkes, führt der Versicherungsnehmer Verhandlungen über die Schadenregulierung nur mit einem Versicherer, nämlich dem führenden Versicherer des Versichererkonsortiums. In der Regel führt die Diskussion mit nur einem Versicherer zu deutlich weniger Streitpunkten, als wenn mehrere Versicherer aus unabhängig voneinander bestehenden Versicherungsverträgen diskutieren. 

Fällt z. B. auf der Baustelle ein Sachschaden an einem Rohr auf, wird der Versicherungsnehmer einer Projektversicherung, die sowohl Transport- als auch Montagerisiken deckt, mit dem führenden Versicherer in vielen Fällen nicht über die grundsätzliche Leistungspflicht des Versicherers diskutieren müssen. Der Schaden ist entweder während des Transports oder auf der Baustelle eingetreten und damit in der Projektversicherung bei ein und demselben Projektversicherer-Konsortium versichert. Ggf. können die Selbstbehalte in dem Transportversicherungs- oder dem Montageversicherungsbaustein der Projektversicherung unterschiedlich hoch sein. 

Bestünden im vorgenannten Beispiel jedoch separate Transport- und Montageversicherungsverträge bei unterschiedlichen Versicherern, würde die Schadenregulierung ggf. erschwert und das Projekt verzögert. Ggf. würden die Versicherer ihre Eintrittspflicht wechselseitig verneinen. Die hierüber entstehenden Diskussionen mit den Versicherern könnten zu Projektverzögerungen führen. 

Beauftragung des/der Sachverständigen durch einen Versicherer: 

Zum anderen ist die Schadenregulierung in der Projektversicherung auch deshalb oftmals einfacher, da Projektversicherer nur einen oder wenige Sachverständige zur Beurteilung eines Schadens beauftragen. Einer oder nur wenige Sachverständige, die ein Versichererkonsortium als Auftraggeber haben, kommen häufig schneller und übereinstimmend zu ihren Ergebnissen. 

Sind hingegen die im Projekt vorhandenen Risiken über mehrere Versicherungsverträge bei mehreren Versicherern versichert, werden diese Versicherer im ungünstigen Fall jeweils eigene Sachverständige zur Feststellung etwaiger Schäden beauftragen. Diese von unterschiedlichen Auftraggebern beauftragten Sachverständigen arbeiten dann unterschiedlich schnell und kommen oftmals auch zu unterschiedlichen Ergebnissen. Hierdurch können sich Schadenregulierungen ebenfalls verzögern. 

Keine Klärung von Verantwortlichkeiten im Innenverhältnis nötig: 

Projektversicherungen können auch deshalb zu weniger Verzögerungen beitragen, da alle am Projekt beteiligten Unternehmen in einem Versicherungsvertrag versichert sind und deshalb im Schadenfall geneigter sind, zu kooperieren. Tritt z. B. ein Sachschaden durch einen fehlerhaften Montageprozess an einer Industrieanlage auf, ist die Frage der Verantwortlichkeit unter den Projektbeteiligten von nachrangiger Bedeutung. Da die Interessen aller an der Montage Beteiligten versichert sind, muss nur ein Sachschaden vorliegen, damit gegenüber dem Projektversicherer ein Anspruch besteht. Da die Verantwortlichkeit im Innenverhältnis sehr häufig für den Eintritt des Versicherungsfalls irrelevant ist, kommt es zu keinen gegenseitigen Schuldvorwürfen unter den Projektbeteiligten. Dies hilft ebenfalls für eine reibungslose Schadenregulierung und verhindert Projektverzögerungen. 

Die Vorteile der Projektversicherung gegenüber dem Abschluss einzelner Versicherungsverträge sind beachtlich. 

4. Fazit

Der Abschluss einer Projektversicherung ist für Projektgesellschaften oftmals aufgrund vertraglicher Vereinbarungen unumgänglich. Unabhängig von der Frage der vertraglichen Verpflichtung ist der Abschluss einer Projektversicherung auch oftmals sehr sinnvoll. Die Risiken eines Projektes lassen sich in der Projektversicherung umfassend ohne Deckungslücken und aus einer Hand versichern – vorausgesetzt,  die versicherungsnehmende Gesellschaft nimmt eine gewissenhafte Risikoerfassung und Vertragsgestaltung vor. 

Die Projektversicherung vereinfacht in vielen Fällen die Schadenregulierung und kann so Projektverzögerungen vermeiden. Da darüber hinaus auch noch die Kosten der Projektversicherung für die Projektgesellschaft auf die einzelnen beteiligten Unternehmen umlegbar sind, ist die Projektversicherung aus Sicht der Projektgesellschaft sehr häufig vorzugswürdig. 

Autor: Christian Becker

Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift Die Versicherungspraxis 04-2018

Beitrag teilen:

Mehr Aktuelles: