D&O-Strafrechtsschutz: Kein Recht auf Akteneinsicht

Muss der versicherte Geschäftsführer seinem D&O-Versicherer gegenüber umfangreiche Aufklärungsarbeit leisten, wenn er sich in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren befindet? Muss er sich gar vom Versicherer vernehmen lassen und die Strafakte vorlegen? Das OLG Hamm verneint dies in einem aktuellen Beschluss (Az. 20 U 64/22) zur Auskunftsobliegenheit unter der D&O-Strafrechtsschutzdeckung. 

Dr. Bernd Guntermann analysiert für die recht + schaden die Entscheidung und ordnet sie in Theorie und Praxis ein. Online ist der Beitrag für Abonnenten hier abrufbar.