Führungsklausel bei Mitversicherung und Layer-Deckungen

Führungsklauseln regeln das Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und mehreren Versicherern, die gemeinsam ein Risiko tragen. Doch welche Art Führungsklauseln ist wann sinnvoll?

Die Deckung großer Risiken erfolgt in der Praxis vielfach durch eine Mehrheit von Versicherern. Im Industrieversicherungsbereich vereinbaren die Vertragsparteien meist Deckungen durch offene Mitversicherungen, durch so genannte Layer-Deckungen oder durch eine Kombination dieser beiden Formen. Offene Mitversicherung bezeichnet Deckungen, an denen sich mehrere Mitversicherer einvernehmlich mit verschiedenen Anteilen beteiligen.[1] Layer-Deckungen[2] reihen grundsätzlich mehrere Versicherungen auf Grundlage einer Grund- oder Basisdeckung („Primary“) aneinander, wobei die nachfolgenden Versicherungen als Exzedenten („Excess“) bezeichnet werden.[3]

Das Interesse des Versicherungsnehmers ist bei all diesen Konstellationen identisch: Er möchte vermeiden, dass er seine vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten gegenüber allen an der Versicherung beteiligten Versicherern jeweils einzeln erfüllen muss. Bei Eintritt des Versicherungsfalls möchte er sich idealerweise nicht mit sämtlichen Versicherern auseinander setzen müssen, sondern seine Ansprüche nur an einen Ansprechpartner richten. Kommt es (gegebenenfalls nach einem Rechtsstreit) zu einer Regulierungsentscheidung, soll diese nach Möglichkeit ebenfalls die übrigen beteiligten Versicherer binden. 

Diese Zielvorstellungen des Versicherungsnehmers lassen sich durch die Vereinbarung entsprechender Führungsklauseln erreichen. Dabei gilt es – gerade im Zusammenhang mit Layer-Deckungen – Besonderheiten zu beachten. Ziel des vorliegenden Beitrags ist es, auf diese Besonderheiten hinzuweisen.

1. Offene Mitversicherung und Layer-Deckung

Zwischen offener Mitversicherung und Layer-Deckungen gibt es Unterschiede, auch wenn diese in der Praxis durch Kombination der beiden Formen häufig verwischt werden.

1.1 Offene Mitversicherung

Bei einer offenen Mitversicherung[4] wird das zu versichernde Risiko horizontal auf mehrere Versicherer (Risikoträger) verteilt. Jeder beteiligte Versicherer übernimmt jeweils einen bestimmten Teil des zu versichernden Risikos. Der Versicherungsnehmer schließt dabei mit jedem beteiligten Versicherer einen eigenständigen Versicherungsvertrag über den jeweils übernommenen Risikoanteil. Rechtlich handelt es sich bei den anteilig übernommenen Risiken um teilbare Leistungen gemäß § 420 BGB, nicht aber um eine Gesamtschuld gemäß § 421 BGB.[5] Grundsätzlich beschränkt sich die Haftung jedes beteiligten Versicherers daher auf den von ihm übernommenen Deckungsanteil. Der einzelne Versicherer haftet nicht für die Risikoanteile der übrigen Mitversicherer. Untereinander – im Innenverhältnis – bilden die Versicherer nach überwiegender Ansicht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.[6] 

In der Praxis sind Mitversicherungsverträge so ausgestaltet, dass die Verträge mit dem Versicherungsnehmer über die jeweils anteiligen Deckungsbeiträge in einem gebündelten Mitversicherungsvertrag einheitlich zusammengefasst sind. Außerdem bestimmt der Versicherungsvertrag meist einen führenden Versicherer, der die Vertragsdurchführung und -betreuung für alle beteiligten Versicherer übernimmt. Die Vertragsparteien vereinbaren zu diesem Zweck eine Führungsklausel über die Rechte und Pflichten des führenden Versicherers im gebündelten Mitversicherungsvertrag (dazu sogleich unter Ziffer 3.1).

1.2 Layer-Deckungen

Die Risikoverteilung durch eine Layer-Deckung erfolgt grundsätzlich nicht horizontal (wie in der offenen Mitversicherung), sondern vertikal durch Aneinanderreihung mehrerer Versicherungsverträge. Die einzelnen „übereinander gestapelten Deckungsschichten“ werden als Layer bezeichnet.

Sobald die Deckungssumme der Grunddeckung erschöpft ist, greift die Deckungssumme des nachfolgenden Vertrags, der als Exzedent (so genannter Excess) bezeichnet wird.[7] Ist die Deckungssumme des ersten Exzedenten aufgebraucht, steht die Deckungssumme des zweiten Exzedenten zur Verfügung usw., so dass im Ergebnis der Deckungsschutz des jeweils nachfolgenden Vertrags im Anschluss an den Deckungsschutz des vorhergehenden Vertrag zur Verfügung steht. 

Bei der Vereinbarung einer Layer-Deckung ist wichtig, wann und wie der Deckungsschutz des jeweils nachfolgenden Exzedenten greift. Gibt es nur einen einzigen Versicherungsfall in der Versicherungsperiode, steht meist die vollständige Deckungssumme der Grund- und der Exzedentenpolicen zur Verfügung. Treten dagegen mehrere Versicherungsfälle während einer Versicherungsperiode auf, kommt es auf die genaue vertragliche Ausgestaltung der Layer-Deckung an.[8] 

Die Risikoverteilung bei Layer-Deckungen erfolgt nicht nur durch verschiedene aneinandergereihter Deckungen auf vertikaler Ebene. Auch auf horizontaler Ebene – innerhalb der einzelnen Layer – erfolgt häufig eine Risikoverteilung auf mehrere Risikoträger. Dabei handelt es sich – entsprechend dem unter Ziffer 2.1 Ausgeführten – um offene Mitversicherungen. Durch Layer-Deckungen erfolgt damit in vielen Fällen eine Risikoverteilung auf vertikaler und auf horizontaler Ebene. Führungsklauseln spielen daher für diese beiden Ebenen eine große Rolle (dazu sogleich unter Ziffer 3.2).

2. Vereinbarung von Führungsklauseln

2.1 Führungsklauseln bei Mitversicherungen

Die an der Mitversicherung beteiligten Versicherer bestimmen meist einen führenden Versicherer. Dieser wird damit beauftragt, den Vertrag zu betreuen sowie die vertraglichen Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erfüllen. Der führende Versicherer erhält dafür im Gegenzug ein Entgelt. 

Die Rolle des führenden Versicherers bestimmt die Führungsklausel im Versicherungsvertrag. Die inhaltlichen Ausgestaltungen von Führungsklauseln weichen stark voneinander ab. 

Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über einige in der Praxis häufig verwendete Klauseln gegeben und auf die Konstellation eingegangen, dass keine Führungsklausel vereinbart ist.

Keine Führungsklausel:

In Einzelfällen kann es vorkommen, dass der Mitversicherungsvertrag keinen führenden Versicherer bestimmt und keine Führungsklausel vereinbart ist. Das kann zum Beispiel bei älteren Verträgen oder im Ausland aufgelegten Deckungen der Fall sein (zum Beispiel bei Mitversicherung in einer Exzedentenpolice). Liegt eine solche Konstellation vor, muss sich der Versicherungsnehmer grundsätzlich mit sämtlichen an der Mitversicherung beteiligten Versicherern auseinandersetzen. 

Der Versicherungsnehmer hat im Schadenfall kein Interesse daran, den identischen Sachverhalt vor verschiedenen Gerichten einzuklagen. Kann sich der Versicherungsnehmer daher nicht mit den beteiligten Versicherern einigen, stellt sich regelmäßig die Frage, welches Gericht zuständig ist. Denn bei mehreren zu beklagenden Versicherern gibt es eine entsprechende Zahl von in Betracht kommenden Gerichtsständen. 

Die Zivilprozessordnung sieht hier in Form des Bestimmungsverfahrens gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 37 ZPO eine Lösung vor.[9] Das Bestimmungsverfahren wird dem Rechtsstreit regelmäßig vorgeschaltet und findet nach Wahl des Antragstellers am Sitz eines der beklagten Mitversicherungsunternehmen statt. Das befasste Oberlandesgericht bestimmt sodann per Beschluss einen für alle Mitversicherungsunternehmen gemeinsamen Gerichtsstand. 

Einfache Anzeigeklausel:

Die Führungsklausel kann als sogenannte einfache Anzeigeklausel ausgestaltet sein. Die einfache Anzeigeklausel bewirkt, dass der Versicherungsnehmer seine Erklärungen, Anzeigen usw. nur gegenüber dem mit Empfangsvollmacht ausgestatteten führenden Versicherer abgeben muss. Die Erklärungen gelten dann ebenfalls gegenüber den anderen Mitversicherern als zugegangen.[10] Bei dieser Klausel agiert der führende Versicherer lediglich passiv. Er darf nicht aktiv für die anderen Mitversicherer handeln und in deren Namen Erklärungen gegenüber dem Versicherungsnehmer abgeben. 

Die Befugnisse des führenden Versicherers können dadurch erweitert werden, dass er zusätzlich mit Erklärungsvollmacht ausgestattet wird.[11] Abhängig von der Ausgestaltung der Vollmacht ist der führende Versicherer dann berechtigt, rechtswirksame Erklärungen für die anderen Mitversicherer abzugeben sowie gegebenenfalls das Inkasso vorzunehmen und/oder die Schadenregulierung zu betreiben.[12]

Prozessführungsklausel:

Führungsklauseln, die als Prozessführungsklauseln ausgestaltet sind, finden sich in unterschiedlichster Ausprägung. Teilweise werden Klauseln wie die Folgende verwendet:

„Klagen des Versicherungsnehmers aus diesem Versicherungsvertrag sind nur gegenüber dem führenden Versicherer unter Beschränkung auf den von ihm übernommenen Anteil zu erheben. Gerichtlichte Entscheidungen haben auch gegenüber den mitbeteiligten Versicherern Wirksamkeit.[13]

Zweck der Prozessführungsklausel ist es unter anderem, die Kosten eines gegebenenfalls zu führenden Rechtsstreits für alle beteiligten Parteien einzugrenzen. Das wird dadurch erreicht, dass der Versicherungsnehmer einen Rechtsstreit nur gegen den führenden Versicherer über dessen Anteil führt. Kommt es zu einer Verurteilung des führenden Versicherers, bindet das Urteil die beteiligten Mitversicherer entsprechend ihrer Beteiligung. Die Mitversicherer geben also mit der Prozessführungsklausel ein bedingtes Anerkenntnis für den Fall ab, dass der führende Versicherer in einem Rechtsstreit unterliegt. Der im Urteil festgestellte Tatbestand ist auch für die Mitversicherer bindend. Zwar kann der Versicherungsnehmer mit dem erstrittenen Urteil nicht unmittelbar gegen die Mitversicherer vollstrecken, die prozessuale Durchsetzung seiner Ansprüche ist ihm jedoch stark erleichtert.[14] 

Der Versicherungsnehmer sollte bei Ausgestaltung der Führungsklausel auf Folgendes achten: Einerseits sollte die Führungsklausel so beschaffen sein, dass der Versicherungsnehmer seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer in Höhe von dessen Anteil erheben muss. Andererseits sollte die Klausel bewirken, dass eine weitreichende Bindungswirkung der getroffenen Regulierungsentscheidung auch gegenüber den übrigen Mitversicherern erreicht wird. Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in denen der führende Versicherer einen Vergleich schließt, Ansprüche anerkennt oder aus Kulanzgründen Ansprüche reguliert. Gerade in diesen Fällen soll die Entscheidung des führenden Versicherers die Mitversicherer binden. Um diesen Effekt zu erreichen, können die Vertragsparteien die Führungsklausel beispielsweise wie folgt ergänzen: 

„Die vom führenden Versicherer nach Anzeige des Versicherungsfalls[15] abgegebenen Erklärungen oder mit dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen werden von allen beteiligten Versicherer als verbindlich anerkannt.“

Die Klausel beinhaltet ein bedingtes Anerkenntnis der beteiligten Versicherer. Die Bedingung tritt ein, wenn der führende Versicherer nach Anzeige des Versicherungsfalls rechtsverbindliche Erklärungen abgibt oder Regulierungsvereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer schließt. Daraus resultierende Unstimmigkeiten zwischen den Versicherern sind dann grundsätzlich im Innenverhältnis auszutragen.[16] Für den Versicherungsnehmer ist nur das Verhalten des führenden Versicherers relevant.

2.2 Führungsklausel bei Layer-Deckungen

Führungsklauseln spielen bei Layer-Deckungen in zweifacher Hinsicht eine Rolle: Zum einen im Hinblick auf den führenden Versicherer innerhalb eines Layers auf horizontaler Ebene (insofern bestehen keine Unterschiede zur normalen offenen Mitversicherung), zum anderen im Verhältnis zwischen den verschiedenen Layern auf vertikaler Ebene (dazu sogleich). 

Bei Vorliegen einer Layer-Deckung kann der Versicherungsnehmer ein Interesse daran haben, dass er seine vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten nicht gegenüber jedem Versicherer eines jeden einzelnen Exzedenten (Layer) erbringen muss. Das kann insbesondere dann umständlich sein, wenn auf Ebene der einzelnen Exzedenten Mitversicherungen bestehen und kein führender Versicherer für die einzelnen Exzedenten bestimmt ist. 

Die Lösung dieser Problematik liegt in der sorgfältigen Ausgestaltung von Führungsklauseln auf horizontaler und auf vertikaler Ebene. Nach hier vertretener Auffassung sollten für diese beiden Ebenen jeweils eigene Führungsklauseln vereinbart werden. 

Auf horizontaler Ebene handelt es sich – wie ausgeführt – um Mitversicherungen. Die Ausführungen unter Ziffer 3.1 zur Führungsklausel gelten entsprechend.

Für die Layer-Deckung (vertikale Ebene) sollte eine solche Führungsklausel in den Grunddeckungsvertrag (Primary) aufgenommen werden, der sich die Exzedentenversicherer nach eigenem Ermessen vertraglich anschließen können. Denkbar wäre eine Führungsklausel, nach der der führende Versicherer Empfangs-, Erklärungs- und/oder sogar Regulierungsvollmachten auch für die Exzedentenversicherer erhält.

Eine solche vertikale Führungsklausel könnte in der Exzedentenpolice dadurch wirksam eingeschlossen werden, dass die Vertragsparteien (der Exzedentenversicherung) die bedingungsmäßige Übernahme der unterliegenden Grundpolice mit Führungsklausel vereinbaren (Follow form) oder der Exzedentenversicherer ausdrücklich erklärt, dass er der Führungsklausel des Grundvertrags zustimmt. Möchte der Exzedentenversicherer die Führungsklausel des Grundvertrages nicht übernehmen, kann er sie vertraglich ausschließen (indem er sich der Klausel nicht anschließt).[1]

Kartellrechtlich muss die vertikale Führungsklausel so gestaltet sein, dass im Verhältnis führender Versicherer-Exzedentenversicherer nur ein Austausch von konkreten Informationen im Hinblick auf die Vertragsverwaltung und/oder die Schadenregulierung in einer bereits bestehenden Layer-Deckung erfolgt. Ein allgemeiner Austausch über Tarife und kalkulierte Prämien, zum Beispiel im Rahmen einer Neuausschreibung oder „Renewal“ der Layer-Deckung, wäre unzulässig. 

3. Zusammenfassung

Führungsklauseln in Mitversicherungsverträgen und bei Layer-Deckungen können insbesondere im Streitfall für den Versicherungsnehmer von großer Bedeutung sein. Sie sollten daher bei Vertragsschluss sorgfältig ausgearbeitet werden. Bei Layer-Deckungen sollten die Vertragsparteien eine separate (vertikale) Führungsklausel im Hinblick auf die einzelnen Exzedentenverträge vereinbaren, der sich die einzelnen Exzedentenversicherer anschließen können.

Autor: Dr. Fabian Herdter 

Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift Die VersicherungsPraxis Ausgabe 10-1012

Literatur und Anmerkungen:

[1]     Vgl. Langheid in: Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 3. Auflage 2012, § 77 Rn. 7.

[2]     Sinngemäß eine Deckung durch mehrere Schichten. 

[3]     Vgl. Schaloske, Das Recht der so genannten offenen Mitversicherung, Diss. 2007, S. 4.

[4]     Davon zu unterscheiden ist die verdeckte Mitversicherung, bei der der Versicherer nach außen gegenüber dem Versicherungsnehmer die vollständige Deckung des Risikos übernimmt, intern jedoch einen Teil des Risikos an einen oder mehrere (Rück-) versicherer abgibt. Diese Form des Risikotransfers ist eine Art von Rückversicherung. 

[5]     Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, Vorbemerkung zu § 77 Rn. 5 m.w.N.

[6]     Armbrüster in: Prölss/Martin, aaO, vor § 77 Rn. 6 f. m.w.N.

[7]     Teilweise wird die Grunddeckung auch als erster Layer und der erste Exzedent entsprechend als zweiter Layer bezeichnet.

[8]     Für den Versicherungsnehmer ist regelmäßig wichtig, eine Summenausschöpfungsdeckung (so genannte „Drop-down“) für die Grund- und die Exzedentenpolicen zu vereinbaren. Anderenfalls besteht das Risiko, dass die Exzedentenpolice beispielsweise bei einem zweiten Versicherungsfall erst dann greift, wenn die konkrete Schadenhöhe des zweiten Versicherungsfalls die Gesamtdeckungssumme der Grunddeckung überschreitet. Das gilt auch dann, wenn bereits ein Teil der Deckungssumme der Grunddeckung durch den ersten Versicherungsfall verbraucht wurde.

[9] Bei den beteiligten Versicherern handelt es sich um Streitgenossen gemäß § 60 ZPO.

[10] Vgl. Beispiel von Armbrüster in: Prölss/Martin, aaO, vor § 77 Rn. 20: „Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des VN für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen.“

[11] Teilweise werden derartige Klauseln als „Anschlussklauseln“ bezeichnet.

[12] Vgl. Armbrüster in: Prölss/Martin, a.a.O., vor § 77 Rn. 21.

[13] Beispiel nach Kretschmer VersR 2008, 33,34; Hiervon abweichend Klausel 1802, die unter anderem in der gewerblichen Feuer-, Einbruch-, Diebstahl- und Sturmversicherung verwendet wird. 

[14] Der Versicherungsnehmer kann im Wege des Urkundenprozesses zu einem Vorbehaltsurteil nach § 599 ZPO gelangen, welches ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist (§ 708 Nr. 4 ZPO), vgl. hierzu Lange/Dreher VersR 2008, 289, 292.

[15]    Zur Vermeidung kartellrechtlicher Probleme sollte die Ergänzung der Klausel auf den Bereich der Schadenbearbeitung und –regulierung begrenzt werden.

[16]    Ist ein an der Mitversicherung beteiligter Versicherer nicht mit den Entscheidungen des führenden Versicherers einverstanden (zum Beispiel mit einem geschlossenen Vergleich o.ä.), muss er gegebenenfalls im Innenverhältnis Schadenersatz wegen Verletzung auftragsrechtlicher Pflichtverletzungen fordern. 

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