Kollision von Subsidiaritätsklauseln in Versicherungsverträgen
Kollision von Subsidiaritätsklauseln in Versicherungsverträgen
Versicherungsverträge enthalten häufig Subsidiaritätsklauseln. Diese Klauseln sollen im Fall der Mehrfachversicherung die Leistungspflicht des Versicherers beschränken. Der Versicherer will ein Rangverhältnis zwischen ihm und anderen Versicherern desselben Risikos herstellen und nur nachrangig (subsidiär) für den Versicherungsfall haften.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Fabian Herdter, LL.M. Eur.
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen die dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist (§ 78 Absatz 1 VVG). Sie kann mehrere Gründe haben. Zum einen kann sie dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer sich mit dem gleichen Versicherungsprodukt doppelt eindeckt. Ein typischer Fall ist zum Beispiel das Bestehen mehrerer Auslandsreisekrankenversicherungen. Zum anderen können sich Mehrfachversicherungen aus der überschneidenden Deckung verschiedener Versicherungsarten ergeben, bspw. Abdeckung von Abwehrkosten durch D&O- und Rechtsschutzversicherung, von Sachschäden an transportierten Baufahrzeugen durch Kasko- und Güterversicherung oder von Vermögensschäden nach Computermissbrauch durch Vertrauensschaden- und Cyberversicherung.
Fraglich ist, welcher Versicherer eintrittspflichtig ist, wenn bei Bestehen einer Mehrfachversicherung alle betroffenen Versicherungsverträge Subsidiaritätsklauseln enthalten. Diese Frage hängt von der jeweils verwendeten Subsidiaritätsklausel ab (siehe Ziffer 1) und gab vor kurzem Anlass für den BGH, sich mit den Rechtsfolgen kollidierender Subsidiaritätsklauseln zu beschäftigen (Urteil vom 19. Februar 2014, Az. IV ZR 389/12; siehe Ziffer 2).
1. Arten von Subsidiaritätsklauseln
Subsidiaritätsklauseln in Versicherungsverträgen sind auf unterschiedliche Arten ausgestaltet. Je nach Reichweite der verwendeten Klausel wird zwischen sogenannten einfachen (eingeschränkten) und qualifizierten (uneingeschränkten) Subsidiaritätsklauseln unterschieden.
1.1 Einfache Subsidiaritätsklausel
Eine einfache Subsidiaritätsklausel liegt vor, wenn der Versicherer nicht leistungspflichtig ist, soweit der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer Leistung verlangen kann. Typische Klauselformulierungen lauten
„Leistungspflichten aus anderen Versicherungsverträgen gehen der Eintrittspflicht des Versicherers vor.“
oder
„Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehe diese Leistungspflichten vor.“
Der Versicherungsschutz greift nur dann und soweit nicht, wie ein anderer Versicherer (Primärversicherer) Deckung gewährt. Der Versicherungsschutz unter dem subsidiären Versicherungsvertrag greift unabhängig davon, warum der Deckungsschutz unter dem Primärversicherungsvertrag entfällt (bspw. weil der Versicherungsnehmer Prämien nicht bezahlt oder Obliegenheiten verletzt hat).
Eine Sonderform der einfachen Subsidiaritätsklausel sind sogenannte „doppelte“ Subsidiaritätsklauseln. Diese regeln zusätzlich, dass die Subsidiarität des Versicherungsschutzes auch dann greift, wenn der konkurrierende Versicherungsvertrag eine Subsidiaritätsklausel enthält. Sie beinhalten den folgenden Zusatz:
„Der Versicherungsschutz unter diesem Vertrag ist auch dann subsidiär, wenn in einem dieser [konkurrierenden] Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist.“
Einfache Subsidiaritätsklauseln werden von der Rechtsprechung als wirksam erachtet.
1.3 Qualifizierte Subsidiaritätsklausel
Eine qualifizierte Subsidiaritätsklausel liegt vor, wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht für den Fall ausschließt, dass ein konkurrierender Versicherungsvertrag besteht. Eine qualifizierte Subsidiaritätsklausel lautet beispielsweise:
„Der Versicherungsschutz unter diesem Vertrag besteht nur subsidiär zu anderweitigem Versicherungsschutz: anderweitige Leistungspflichten gehen vor, wenn für dieselbe Gefahr noch bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz besteht.“
Nach der qualifizierten Subsidiaritätsklausel entfällt die Eintrittspflicht des Versicherers unabhängig davon, ob der andere (Primär-)Versicherer tatsächlich Deckungsschutz für den Versicherungsfall gewährt oder nicht. Diese Klausel kann im Einzelfall dazu führen, dass der Versicherungsnehmer gar keinen Versicherungsschutz beanspruchen kann, weil der Primärversicherer zum Beispiel wegen einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei ist und unter dem anderen Versicherungsvertrag die Subsidiaritätsklausel greift.
Teilweise sind qualifizierte Subsidiaritätsklauseln auch so formuliert, dass nur bestimmte Sachen (Schmuck, Kunstgegenstände) vom Versicherungsschutz ausgenommen sind oder bestimmte Haftpflichtansprüche, die „üblicherweise“ Gegenstand einer anderweitigen Haftpflichtversicherung (z.B. Umwelt- oder Produkthaftpflichtversicherung) sind.
Ob qualifizierte Subsidiaritätsklauseln wirksam sind und einer AGB-rechtlichen Prüfung Stand halten ist im Einzelnen streitig und höchstrichterlich noch nicht entschieden.
2. Kollision von Subsidiaritätsklauseln
Bisher war noch nicht höchstrichterlich entschieden, welche Rechtsfolgen kollidierende Subsidiaritätsklauseln auslösen. In seiner Entscheidung vom 19. Februar 2014 (Az. IV ZR 389/12) urteilte nunmehr der BGH, dass sich einfache Subsidiaritätsklauseln gegenseitig aufheben. Beide Versicherer sind nach Wahl des Versicherungsnehmers eintrittspflichtig. Die Versicherer können im Innenverhältnis Regress für erbrachte Versicherungsleistungen nehmen.
2.1 Sachverhalt
Der dem BGH vorliegende Sachverhalt betraf zwei Reiseversicherer. Beide hatten mit identischen Versicherungsnehmern Reisekrankenversicherungen abgeschlossen.
Der beklagte Versicherer (Beklagter) hatte für unstreitig eingetretene Versicherungsfälle Versicherungsleistungen erbracht. Die Hälfte dieser Beträge forderte er von dem klagenden Versicherer (Kläger). Der Kläger zahlte den geforderten Ausgleichsbetrag unter Vorbehalt der Rückforderung an den Beklagten. Nachdem der Beklagte für einen weiteren Versicherungsfall Leistungen erbrachte, forderte er vorgerichtlich erneut Ausgleich vom Kläger.
Der Kläger erhob Klage auf Rückzahlung der unter Vorbehalt bezahlten Beträge. Er verlangte Feststellung, wegen der doppelten Subsidiaritätsklausel in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nicht zum Ausgleich für den weiteren Versicherungsfall verpflichtet zu sein.
Die Subsidiaritätsklausel in den AVB des Klägers lautete:
„Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist.“
Demgegenüber enthielten die AVB in den Versicherungsverträgen des Beklagten die folgende einfache Subsidiaritätsklausel:
„Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen gehen der Eintrittspflicht […] vor. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Leistungen der Sozialversicherungsträger.“
Der Beklagte war der Auffassung, dass die verwendeten Subsidiaritätsklauseln gleichwertig seien und sich gegenseitig aufheben. Der Kläger schulde daher im Innenverhältnis einen hälftigen Ausgleich der erbrachten Versicherungsleistungen.
2.2 Entscheidung
Der BGH folgte der Auffassung des Beklagten. Der Beklagte habe einen Anspruch auf Ausgleich erbrachter Versicherungsleistungen im Innenverhältnis nach den gesetzlichen Regelungen über die Mehrfachversicherung (§ 78 Absatz 2 Satz 1 VVG). Der in § 78 VVG vorgesehene Innenausgleich sei durch die Subsidiaritätsklauseln nicht abbedungen.
Versicherungsnehmer als Maßstab der Klauselauslegung:
Zunächst stellte der BGH klar, dass sich die Auslegung der Subsidiaritätsklauseln als AVB allein nach den Verständnismöglichen des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und dessen Interessen richte. Dieser Auslegungsmaßstab sei auch dann anzuwenden, wenn sich die Auslegung am Ende auf das Verhältnis von Versicherern zueinander auswirke. Eine Klauselauslegung aus Sicht der beteiligten Versicherer komme nicht in Betracht. Die Versicherer unterhalten keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen, sondern getrennte Versicherungsverträge.
Verständnis des Versicherungsnehmers:
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde die Subsidiaritätsklauseln so verstehen, dass die Eintrittspflicht des Versicherers nicht bereits dann entfällt, wenn eine andere Versicherung das gleiche Risiko abdecke, sondern erst dann wenn die andere Versicherung für den Schaden eintrete.
Bei einem Vergleich der Subsidiaritätsklauseln werde ein Versicherungsnehmer erkennen, dass keiner der beteiligten Versicherer mit Rücksicht auf die Eintrittspflicht des jeweils anderen Deckung gewähren will. Der Versicherungsnehmer leiste für beide Verträge Prämien. Er werde daher nicht annehmen, der Streit der Versicherer um die Nachrangigkeit ihrer Eintrittspflicht solle zu seinen Lasten ausgetragen werden, so dass er am Ende keinen Versicherungsschutz habe. Der Versicherungsnehmer werde die Klauseln vielmehr so verstehen, dass er sich nach seiner Wahl für vollen Versicherungsschutz an einen der beteiligten Versicherer wende könne.
Im Verhältnis zum Versicherungsnehmer heben sich kollidierende Subsidiaritätsklauseln daher wechselseitig auf. Der Innenausgleich der Versicherer erfolge nach den Regeln der Mehrfachversicherung. Dies entspreche auch der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung.
Keine Bedeutungsänderung durch Zusatz in der Subsidiaritätsklausel:
Der BGH entschied weiter, dass auch die „doppelte“ Subsidiaritätsklausel keine weitere Bedeutung habe als die einfache Subsidiaritätsklausel.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde auch dem Zusatz, dass der Versicherungsschutz auch dann nachrangig sei, wenn die andere Versicherung eine Subsidiaritätsklausel enthalte, keine andere Bedeutung beimessen. Auch in diesem Fall werde der Versicherungsnehmer nicht annehmen, der Versicherer sei leistungsfrei, wenn der Vertrag mit dem anderen Versicherer auch eine Subsidiaritätsklausel enthalte. Ein schutzwürdiges Interesse des Versicherers an einer so weitgehenden Leistungseinschränkung könne der Versicherungsnehmer nicht erkennen. Der Versicherungsnehmer habe Prämien geleistet und der Abschluss eines weiteren Versicherungsvertrages gegen dasselbe Risiko sei zulässig. Der Klauselzusatz bekräftige lediglich die bereits geregelte Nachrangigkeit des Versicherungsschutzes.
2.3 Erstattung im Innenausgleich
Schließlich stellte der BGH weiter klar, dass der Innenausgleich der Versicherer nach § 78 Absatz 2 Satz 1 VVG zwar abdingbar sei. Eine Abdingungsvereinbarung hätten die Versicherer aber nicht getroffen. Eine Abdingungsvereinbarung ergebe sich auch nicht mittelbar aus den Subsidiaritätsklauseln. Vielmehr ergebe sich aus den Klauseln lediglich, dass keiner der Versicherer bereit sei, wegen der in einem anderen Versicherungsvertrag vereinbarten Nachrangigkeit des Versicherungsschutzes die Versicherungsleistungen im Innenverhältnis allein zu tragen.
3. Offene Fragen: Kollision anderer Subsidiaritätsklauseln
Nicht entschieden hat der BGH, welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn qualifizierte Subsidiaritätsklauseln kollidieren oder eine qualifizierte mit einer einfachen Subsidiaritätsklausel kollidiert.
3.1 Kollision qualifizierter Subsidiaritätsklauseln
Die vom BGH entwickelten Auslegungsgrundsätze lassen sich auch auf die Kollision gleichrangiger qualifizierter Subsidiaritätsklauseln übertragen. Zwar erkennt der Versicherungsnehmer, dass der Versicherer bei Bestehen eines anderen Versicherungsvertrages für das gleiche Risiko gar nicht leisten möchte. Aber auch in diesem Fall geht der Versicherungsnehmer nicht davon aus, bei einer Kollision von Subsidiaritätsklauseln gänzlich seinen Versicherungsschutz zu verlieren, obwohl er für zwei Versicherungen Prämien leistet. Zudem ist der Abschluss eines anderweitigen Versicherungsvertrages möglich und nach den Versicherungsverträgen regelmäßig nicht untersagt.
Kollidierende qualifizierte Subsidiaritätsklauseln heben sich daher im Verhältnis zum Versicherungsnehmer nach diesseitiger Auffassung ebenfalls auf. Der Versicherungsnehmer kann nach seiner Wahl von einem der beteiligten Versicherer Versicherungsschutz verlangen.
Teilweise wird vertreten[1], der Versicherungsnehmer habe bei der Kollision qualifizierter Subsidiaritätsklauseln gar keinen Versicherungsschutz. Dieser Ansicht kann vor dem Hintergrund der obigen Entscheidung nicht gefolgt werden. Ein solches Auslegungsergebnis wäre überraschend im Sinne von § 305 c Absatz 1 BGB. Ein verständiger Versicherungsnehmer rechnet nicht damit, allein wegen der Existenz zweier prämienpflichtiger Versicherungsverträge gar keinen Versicherungsschutz zu haben. Ein solcher Klauselgehalt wäre zudem intransparent (§ 307 Absatz 1 Satz 2 BGB) und würde unangemessen zum Nachteil des Versicherungsnehmers von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen (§§ 307 Absatz 1 Satz 1, 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB). Der Versicherungsnehmer weiß bei Abschluss der Versicherungsverträge entweder gar nicht, dass wegen Deckungsüberschneidungen ein Fall der Mehrfachversicherung vorliegt. Oder aber der Versicherungsnehmer kauft gerade zusätzlichen Versicherungsschutz ein, um Deckungslücken zu vermeiden, so dass sich ggf. nur teilweise Überschneidungen ergeben. Der Verlust des Versicherungsschutzes trotz (oder gerade wegen) doppelter Prämienzahlung ist nicht vorhersehbar und entspricht nicht der Interessenlage des Versicherungsnehmers.
3.2 Kollision von einfacher und qualifizierter Subsidiaritätsklausel
Treffen einfache und qualifizierte Subsidiaritätsklausel aufeinander, nimmt die herrschende Meinung bisher an, dass allein der „einfach subsidiär“ haftende Versicherer eintrittspflichtig ist. Aufgrund des durch die Subsidiaritätsklauseln etablierten Rangverhältnisses hafte der Versicherer, der eine qualifizierte Subsidiaritätsklausel verwende, für den Versicherungsfall nicht.
Ob dieser Ansicht gefolgt werden kann, ist zweifelhaft:
Zum einen kann ein Rangverhältnis zwischen den Versicherungsverträgen nur bestehen, soweit die verwendete qualifizierte Subsidiaritätsklausel wirksam ist. Die Wirksamkeit dürfte eine Frage des Einzelfalles sein. Von der Formulierung der Klausel ist abhängig, ob der Versicherungsnehmer erkennen kann, ob Deckung besteht. Qualifizierte Subsidiaritätsklauseln, die bestimmte (anderweitig versicherte Risiken) vom Versicherungsschutz ausnehmen, kommen Risikoausschlüssen gleich und sind als solche jedenfalls restriktiv auszulegen. Ob ein Versicherungsnehmer überhaupt bei Abschluss des Versicherungsvertrages anhand einer qualifizierten Subsidiaritätsklausel erkennen kann, wann Deckungsschutz besteht, ist fraglich. Dazu müsste der Versicherungsnehmer nicht nur erkennen können, dass eine Mehrfachversicherung zum Verlust des Versicherungsanspruchs führt, sondern auch, wann überhaupt ein Fall der Mehrfachversicherung vorliegt. Dies ist gerade bei Deckungsüberschneidungen – unabhängig vom konkreten Einzelfall – kaum möglich.
Zum anderen sind keine Gründe ersichtlich, warum Fälle der Kollision unterschiedlicher Subsidiaritätsklauseln im Verhältnis zum Versicherungsnehmer andere Rechtsfolgen auslösen sollen als die Kollision gleichrangiger Klauseln. Ein Wettlauf der Versicherer um die bessere Subsidiaritätsklausel sollte vermieden werden. Die Interessenlage des Versicherungsnehmers ist auch in dieser Situation gleich. Er rechnet nicht damit, im Fall der Mehrfachversicherung trotz doppelter Prämienzahlung keinen Versicherungsanspruch (z.B. bei Obliegenheitsverletzung unter dem einfach subsidiären Versicherungsvertrag) oder nur einen eingeschränkten Versicherungsanspruch (z.B. bei teilweiser Regulierung des Schadens wegen Unterdeckung) zu haben. Die besseren Gründe sprechen daher dafür, dass sich unterschiedliche Ränge von Subsidiaritätsklauseln gegenüber dem Versicherungsnehmer ebenfalls aufheben und ggf. allein im Innenverhältnis der Versicherer untereinander auswirken.
4. Fazit
Vereinbart der Versicherungsnehmer Versicherungsverträge mit kollidierenden Subsidiaritätsklauseln, kann er sich im Fall der Mehrfachversicherung den eintrittspflichtigen Versicherer aussuchen.
Der Versicherungsnehmer verliert auch bei der Kollision qualifizierter Subsidiaritätsklauseln seinen Versicherungsschutz nicht. Er kann nach seiner Wahl einen der beteiligten Versicherer auf die volle Versicherungsleistung in Anspruch nehmen.
Bereits bei Einkauf des Versicherungsschutzes sollte darauf geachtet werden, dass Verträge keine qualifizierten Subsidiaritätsklauseln enthalten, um spätere rechtliche Unklarheiten zu vermeiden. Lehnt der Versicherer seine Leistungspflicht unter einem bereits bestehenden Vertrag aufgrund einer qualifizierten Subsidiaritätsklausel ab, sollten Versicherungsnehmer prüfen, ob die verwendete Klausel einer AGB-rechtlichen Prüfung standhält.
Autorin: Dr. Anja Mayer
Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift Die VersicherungsPraxis Ausgabe 06-2014
Literatur:
[1] Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010 Rn. 35; Brambach in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Auflage 2011, § 77 Rn. 26.
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