Serienschaden-Klauseln in der D&O-Versicherung: Was folgt aus der Wirecard-Rechtsprechung?

Mehrere Versicherungsfälle, die auf der gleichen Ursache beruhen, gelten als Serienschaden. Dieses im Versicherungsrecht weit verbreitete Konzept ist auch in die D&O-Versicherung eingegangen – und bereitet zusehends Probleme. 

In aller Kürze

Hintergrund

  • Serienschadenklauseln bündeln mehrere zusammenhängende Ansprüche gegen Manager zu einem Versicherungsfall.
  • Der Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme ist für alle Ansprüche maßgeblich.
  • Ziel: Begrenzung des Risikos für den Versicherer und die Kalkulierbarkeit der Deckung.

Probleme

  • Deckungslücken drohen unter anderem, wenn die Versicherungssumme durch einen Anspruch ausgeschöpft ist.
  • Wirecard zeigt: Gerichte legen mitunter identische Klauseln unterschiedlich aus.
  • Die Folge ist Rechtsunsicherheit für die versicherten Manager.

Immer wieder sorgen die zugrundeliegenden Serienschadenklauseln für Streit zwischen D&O-Versicherern und versicherten Managern oder Versicherungsnehmern. Zwei aktuelle Urteile im Wirecard-Komplex zeigen einmal mehr auf, wie problembehaftet die derzeit verwendeten Klauseln sind.

1. Hintergrund: Serienschadenklausel in der D&O

Ein zentrales Element der Bedingungswerke in der D&O-Versicherung ist die sogenannte Serienschadenklausel (auch „Serienereignis-“ oder „Claim Series Clause“ genannt). Sie regelt, wie mehrere gegen versicherte Personen erhobene Ansprüche, die miteinander zusammenhängen, versicherungsvertraglich behandelt werden. 

Ansprüche, die auf demselben Sachverhalt beruhen, sollen nicht als separate Versicherungsfälle gelten, sondern als ein einziger Versicherungsfall.

1.1 Zweck der Serienschadenklausel

Mit der vertraglichen Regelung möchte der Versicherer verhindern, dass im Zusammenhang mit einem einheitlichen Schadenkomplex mehrere versicherte Personen in verschiedenen Versicherungsperioden in Anspruch genommen werden und folglich mehrmals die volle Versicherungssumme vom Versicherer zu zahlen ist. Die Serienschadenklausel dient damit dem Interesse des Versicherers an der Begrenzung und Kalkulierbarkeit seines Risikos.

Ohne Serienschadenklausel könnte den D&O-Versicherer ein Szenario wie im folgenden Beispiel 1 treffen:

Die Muster AG lässt auf Basis unzureichender und teils fehlerhafter Umsatzprognosen 2023 ihre Produktionsanlagen umfangreich ausbauen – unter anderem durch den millionenschweren Neubau einer neuen Produktionshalle und Anschaffung zusätzlicher Maschinen. Die Maßnahmen erweisen sich jedoch bereits kurz nach Fertigstellung 2024 als Fehlinvestition. Der entstandene Vermögensschaden der Muster AG beträgt EUR 30 Mio. 

Der Aufsichtsrat der Muster AG entscheidet, den dreiköpfigen Vorstand auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Da jedoch die unternehmenseigene D&O-Police lediglich eine Versicherungssumme von EUR 10 Mio. je Versicherungsperiode bereithält, nimmt die Muster AG im Jahr 2025 zunächst Vorstandsmitglied A, im Jahr 2026 Vorstandsmitglied B und 2027 Vorstandsmitglied C auf Schadensersatz in Anspruch. Bei erfolgreicher Durchsetzung der Haftungs- und Versicherungsansprüche könnte die Muster AG so dreimal je EUR 10 Mio. vom Versicherer erlangen und den vollständigen Schaden kompensieren, ohne zuvor eine risikoangemessene Deckung eingekauft und bezahlt zu haben.

Durch die Serienschadenklausel wird ein solches Szenario verhindert. Trotz Geltendmachung der Ansprüche gegenüber verschiedenen Vorstandsmitgliedern in verschiedenen Versicherungsperioden, gelten die Inanspruchnahmen als ein einziger Versicherungsfall. Der Versicherer haftet also im vorgenannten Beispiel bei wirksam vereinbarter Serienschadenklausel für maximal EUR 10 Mio.

1.2 Wortlaut der Serienschadenklausel

Einen einheitlichen Wortlaut der Serienschadenklausel gibt es nicht. Verschiedene Varianten sind am deutschen D&O-Markt anzutreffen. Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) enthalten in A.6.6 AVB D&O folgende Formulierung:

Unabhängig von den einzelnen Versicherungsperioden gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller 

a) aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurde oder 

b) aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, 

als ein Versicherungsfall. 

Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde.

1.3 Wirkung der Serienschadenklausel

Die Serienschadenklausel führt zu einer zweifachen Fiktion:

  • Sachliche Bündelung: Mehrere Inanspruchnahmen (in der D&O-Versicherung der Auslöser eines Versicherungsfalls = Claims-made-Prinzip) gelten als ein einheitlicher Versicherungsfall
  • Zeitliche Bündelung: Unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt aller weiteren Inanspruchnahmen gelten alle Inanspruchnahmen zum Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme eingetreten (einheitlicher Eintrittszeitpunkt)

In der Folge steht für alle zusammengefassten Ansprüche nur eine Versicherungssumme zur Verfügung. Auch ein vertraglich vereinbarter Selbstbehalt fällt in der Regel nur einmal an. 

Durch die Zuordnung zu einer Versicherungsperiode bestimmt die Serienschadenklausel auch, welche Versicherungsbedingungen für sämtliche Inanspruchnahmen der Serie gelten und welche (Exzedenten-)Versicherer eintrittspflichtig sind. 

Beispiel 2:

Im Jahr 2024 tragen Versicherer V (erste EUR 10 Mio. der Deckungsstrecke) und Versicherer W (ab EUR 10 bis EUR 20 Mio. Deckung) das D&O-Risiko der Example SE. Die Example SE nimmt Vorstand A im Jahr 2024 auf Schadensersatz in Anspruch, im Jahr 2025 Vorstand B im Zusammenhang mit dem gleichen Schadenkomplex. Obwohl Versicherer W zum Jahreswechsel 2024/25 ausschied und durch Versicherer Y ersetzt wurde, haftet für die Inanspruchnahme des B in 2025 weiterhin grundsätzlich Versicherer W, da die Inanspruchnahmen der Vorstände A und B als einheitlich in der Versicherungsperiode 2024 eingetreten gelten.

2. Probleme

Die Serienschadenklausel birgt Konfliktpotential und kann zu nachteiligen Effekten für versicherte Manager führen. 

2.1 Gefahr von Deckungslücken

Die Serienschadenklausel kann zu erheblichen Deckungslücken für die versicherten Personen führen. So kann etwa die Versicherungssumme der einschlägigen Versicherungsperiode bereits durch die erste (oder auch eine andere) Inanspruchnahme vollständig aufgebraucht sein, so dass bei späteren Inanspruchnahmen der Serie keine Versicherungsleistung mehr verfügbar ist.

Eine solche Konstellation veranschaulicht folgendes Szenario (Beispiel 3):

Vorstandsmitglied A wird von der Random SE im Jahr 2019 im Zusammenhang mit einem Korruptionsskandal auf EUR 10 Mio. Schadensersatz in Anspruch genommen. Nach Klärung der haftungs- und deckungsrechtlichen Streitfragen zahlt der D&O-Versicherer schließlich im Jahr 2024 die EUR 10 Mio. Die volle Versicherungssumme aus der Versicherungsperiode 2019 ist damit ausgeschöpft. Da das Unternehmen den erlittenen Schaden jedoch weiterhin noch nicht vollständig kompensiert hat, nimmt es den für den Korruptionsskandal ebenfalls mutmaßlich mitverantwortlichen Ex-Vorstand B im Jahr 2025 ebenfalls auf weitere EUR 7 Mio. Schadensersatz in Anspruch. Der D&O-Versicherer verweigert weitere Leistungen, da es sich um einen Serienschaden handele und die Versicherungssumme für 2019 bereits erschöpft ist. B muss folglich seine Verteidigungskosten und eine eventuell fällige Schadensersatzleistung aus dem eigenen Privatvermögen zahlen.

Die Serienschadenklausel birgt demnach das Risiko, dass versicherte Personen ohne eigenes Verschulden (d.h. ohne Verwirklichung eines Ausschlusstatbestands wie der wissentlichen Pflichtverletzung und ohne eigene Obliegenheitsverletzung) ohne Versicherungsschutz dastehen. 

2.2 Sind Serienschadenklauseln intransparent?

D&O-Serienschadenklauseln könnten – trotz ihrer weiten Verbreitung – in ihrer Wirkung überraschend (§ 305c Absatz 1 BGB) sein oder gar den Vertragszweck gefährden.[1] Insbesondere aber wird in der Literatur und Rechtsprechung die Transparenz von Serienschadenklauseln in Frage gestellt.

Versicherungsbedingungen müssen Versicherungsnehmern klar vor Augen führen, welchen Versicherungsschutz sie erwarten können und in welchen Fällen keine Deckung besteht. Werden Serienschadenklauseln diesem Anspruch gerecht? 

Versicherungsnehmer und versicherte Personen dürften sich bei der Serienschadenklausel regelmäßig fragen, wie einzelne Begriffe in der Praxis auszulegen sind. Was ist „derselbe Sachverhalt“? Was ein „zeitlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang“? In komplexen Fällen bleibt mitunter unklar, ob ein solcher Zusammenhang zwischen den Inanspruchnahmen zweier versicherter Manager tatsächlich in ausreichendem Maße besteht. Das weckt Zweifel an der Transparenz vieler verwendeter Klauseln.

So entschied das OLG Frankfurt a.M. im Jahr 2021 (Urteil v. 17. März 2021 – 7 U 33/19), dass die im streitgegenständlichen Fall verwendete Serienschadenklausel intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei. Für das Gericht sind die verwendeten Begriffe in hohem Maße unbestimmt und auslegungsbedürftig. Schon der Ausdruck „rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang“ sei – wie bereits der BGH[2] ausgeführt habe – schwer zu präzisieren.[3] Erst recht zu unbestimmt sei der Begriff des zeitlichen Zusammenhangs. Den Richtern zufolge sei für den Versicherungsnehmer schon nicht erkennbar, welcher Zeitraum (Tage, Wochen, Monate oder gar Jahre) gemeint sei. Am Ende hinge schließlich zeitlich alles miteinander zusammen. 

Interessanterweise ähnelte die vom OLG Frankfurt am Main als intransparent erklärte Klausel („sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in zeitlichem, rechtlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehen“) weitgehend der GDV-Klausel in A-6.6 b) AVB D&O.

3. Serienschadenklausel in den Wirecard-D&O-Verfahren

Im Wirecard-Komplex zeigte die jüngste Rechtsprechung eindrücklich, wie die unterschiedliche Auslegung der Serienschadenklausel durch die Gerichte zu entgegengesetzten Entscheidungen führen kann. In beiden hier behandelten Fällen gingen die Auslegungsschwierigkeiten letztlich zulasten der versicherten Personen.

3.1 Klauselwortlaut

Die Serienschadenklausel der Wirecard-Police lautete wie folgt:

„Alle Versicherungsfälle, denen dieselbe Pflichtverletzung zugrunde liegt, gelten unabhängig von der Anzahl der Inanspruchnahmen und Verfahren als derselbe Versicherungsfall. Dies gilt auch für Versicherungsfälle, denen mehrere, von einer oder mehreren versicherten Personen begangene Pflichtverletzungen zugrunde liegen, wenn diese für denselben Vermögensschaden ursächlich oder Gegenstand desselben Verfahrens oder sachlich und zeitlich eng miteinander verbunden sind. Ein Versicherungsfall gilt als allein in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem a) die erste Inanspruchnahme erfolgt, das erste Verfahren eingeleitet wird oder Versicherungsschutz auslösende Ereignisse […] erstmals eintreten[…].“[4]

3.2 Ausgangssituation

Im Wirecard-Komplex sind zahlreiche versicherte Manager von (mindestens drohenden) zivilrechtlichen Inanspruchnahmen oder strafrechtlichen Ermittlungen betroffen und machen vornehmlich die Erstattung von Anwaltskosten, Kosten der Strafverteidigung und PR-Kosten gegenüber den D&O-Versicherern der jetzt insolventen Wirecard AG geltend.

Strittig ist, welche Versicherungsperiode einschlägig ist. Bereits 2019 kam es zu kritischer Presseberichterstattung über die Wirecard AG und über Anlegerklagen gegen das Unternehmen in den USA. Wirecard gab deshalb noch 2019 eine Umstandsmeldung gegenüber den D&O-Versicherern ab. Eine Umstandsmeldung bewirkt, dass spätere Inanspruchnahmen auf Grundlage des gleichen Sachverhalts als zum Zeitpunkt der Umstandsmeldung eingetreten gelten.

Wegen der im Raum stehenden Umstandsmeldung nahmen Exzedentenversicherer zur Versicherungsperiode 2020 individuelle Risikoausschlüsse in die Verträge auf. Der Versicherer der Grunddeckung senkte diese von EUR 25 Mio. auf 15 Mio. Zudem kam es zu Wechseln unter den Exzedentenversicherern. 

Die Frage, ob der erste Versicherungsfall bereits 2019 oder erst 2020 eingetreten war, hat also für die Schadenregulierung große Bedeutung (verschiedene Deckungen, verschiedene Versicherungsbedingungen, verschiedene Versicherer).

3.3 Urteile des LG Düsseldorf und des OLG Frankfurt a.M.

Da die Grunddeckung aus der Versicherungsperiode 2020 in Höhe von EUR 15 Mio. aufgebraucht war, versuchte ein ehemaliger Wirecard-Manager vor dem LG Düsseldorf, Versicherungsleistungen vom folgenden Versicherer (erster Exzedentenversicherer) der Versicherungsperiode 2020 zu erlangen.

Das LG Düsseldorf wies die Klage ab (Urteil vom 13. Juli 2023 – 9 a O 154/2). Die Versicherungsperiode 2020 sei nicht einschlägig, da die Serienschadenklausel den Versicherungsfall aufgrund der Sammelklagen in den USA und der Umstandsmeldung des Versicherungsnehmers in die Versicherungsperiode 2019 zurückverlagere. Alle Sachverhalte beträfen den gleichen Gesamtkomplex und seien daher miteinander als Serienschaden zu verknüpfen. Da der beklagte Exzedentenversicherer im Jahr 2019 noch nicht am Versicherungsprogramm beteiligt war, ging der klagende Manager leer aus.

Anders sah es dann das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 29. November 2024 – 7 U 82/22). In Frankfurt hatte ein anderer Wirecard-Manager auf Deckung aus der Versicherungsperiode 2019 geklagt und sich dabei auf die Serienschadenklausel gestützt. Doch die Frankfurter Richter wollten im Gegensatz zu ihren Kollegen in Düsseldorf keinen Serienschaden erkennen. Der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, wie die Sammelklagen in den USA und die Umstandsmeldung mit den Versicherungsfällen 2020 in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stünden. 

Zusätzlich führte das OLG Frankfurt aus, dass eine Verknüpfung der Versicherungsfälle 2019 und 2020 auch dann nicht möglich wäre, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Sammelklagen in den USA 2019 und der Inanspruchnahme des klagenden Managers dargelegt worden wäre. Denn für die Sammelklagen in den USA enthielten die Versicherungsbedingungen einen hier einschlägigen Ausschluss für Pflichtverletzungen bezüglich der Vorschriften des US Securities Act of 1933 und des US Securities Exchange Act of 1934, bei denen es sich um die Börsen- und Aktiengesetze der USA handelt.[5]

Damit führt das Gericht eine neue Bedingung für das Vorliegen eines Serienschadens ein: Die erste Inanspruchnahme darf nicht auf Ebene der sekundären Risikobegrenzung wieder vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein. Anders ausgedrückt: Nach dem OLG Frankfurt können nur gedeckte Versicherungsfälle (für die kein Ausschluss greift) über die Serienschadenklausel verknüpft werden. Indes weiß die versicherte Person bei der Inanspruchnahme meist nicht, ob ein Ausschluss in Betracht kommt und vom Versicherer auch dargelegt und bewiesen werden kann. Eine fragwürdige Entscheidung, die weitere Unsicherheit für die versicherten Personen bedeutet.

4. Folgen

Serienschadenklauseln beeinflussen maßgeblich, welche Deckung aus welcher Versicherungsperiode unter welchen Versicherungsbedingungen einschlägig ist. Bedenklich ist, dass die Gerichte derzeit den D&O-Versicherern freie Hand geben bei der Auslegung der Klauseln zu ihren Gunsten. 

In beiden Wirecard-Fällen gingen die versicherten Personen leer aus, weil die Gerichte die identische Serienschadenklausel jeweils unterschiedlich, aber immer zu Ungunsten der Manager auslegten. Die Entscheidungen zeigen eindrucksvoll, dass Serienschadenklauseln in ihrer aktuell am D&O-Markt verwendeten Form unzureichend sind und eine permanente Gefahr für den Versicherungsschutz der versicherten Personen darstellen. 

Eine Fortentwicklung der Serienschadenklausel zum Ausgleich der Interessen zwischen Versicherern und versicherten Entscheidungsträgern ist unter dem Eindruck der Wirecard-Rechtsprechung dringend erforderlich.

Autor: Dr. Fabian Herdter

Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift Die VersicherungsPraxis 10-2025, S. 32 ff.

Literatur und Rechtsprechung:

[1] Dazu ausführlicher: Herdter/Winkler AVB D&O A-6 Rn. 315 ff.

[2] BGH NJW 2003, 3705.

[3] OLG Frankfurt am Main vom 17.03.2021 – 7 U 33/19 BeckRS 2021, 21425 Rn. 123; 

[4] LG Düsseldorf, Urt. v. 13.7.2023 – 9 a O 154/23 r+s 2023, 797, 798.

[5] OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.11.2024 – 7 U 82/22 VersR 2025, 282, 288.

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