Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag für fremde Rechnung
Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag für fremde Rechnung
Der Versicherungsvertrag für fremde Rechnung („Fremdversicherungsvertrag“) bezieht außer dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer zusätzlich noch mindestens eine weitere natürliche oder juristische Person, den Versicherten, in den Versicherungsvertrag ein. Die Rechte und Pflichten, die aus dem Fremdversicherungsvertrag entstehen, sind den Beteiligten oftmals nicht im Detail bekannt.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Fabian Herdter, LL.M. Eur.
1. Systematik des Fremdversicherungsvertrages
Schließt jemand im eigenen Namen einen Versicherungsvertrag im Interesse eines Dritten (des Versicherten), liegt ein Fremdversicherungsvertrag vor. Über die Fremdversicherung erhalten Versicherte, die das Haftungsrisiko für die Beschädigung oder den Untergang einer Sache tragen, Versicherungsschutz. Für den wirksamen Abschluss des Fremdversicherungsvertrages ist es nicht erforderlich, den Versicherten zu benennen (vgl. § 43 Abs. 1 VVG).
Der Fremdversicherungsvertrag ist von der Eigenversicherung abzugrenzen. Schließt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag für ein eigenes Interesse auf seine eigene Rechnung, liegt eine Eigenversicherung vor (vgl. Muschner in Versicherungsvertragsgesetz Handkommentar, zweite Auflage 2011 zu § 43 VVG Rn. 4).
Beispiele für Fremdversicherungsverträge finden sich im Wirtschaftsleben zuhauf:
- Der Besteller eines schlüsselfertigen, betriebsfertigen Kraftwerks schließt für den Generalunternehmer und alle an der Errichtung des Kraftwerks beteiligten Unternehmen (inkl. aller Lieferanten) einen Montageversicherungsvertrag. Alle an der Errichtung des Kraftwerks beteiligten Unternehmen sind in den Montageversicherungsvertrag einbezogen, ohne selbst Versicherungsnehmer zu sein (Besteller-Police).
- Der Mieter eines Gewerbeobjektes schließt eine Gebäudeversicherung für den Gebäudeeigentümer.
2. Rechte und Pflichten aus dem Fremdversicherungsvertrag
Die nachfolgenden Rechte und Pflichten ergeben sich für den Versicherer, den Versicherungsnehmer und den Versicherten aus dem Fremdversicherungsvertrag.
2.1 Versicherer
Für den Versicherer ergeben sich aus dem Fremdenversicherungsvertrag nur wenige Änderungen im Vergleich zu einem Eigenversicherungsvertrag.
Leistung mit befreiender Wirkung:
Auch im Fremdversicherungsvertrag kann der Versicherer mit befreiender Wirkung an Versicherungsnehmer leisten. Der Versicherer muss vor der Auskehr der Versicherungsleistung nicht prüfen, wem im Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten letztendlich die Versicherungsleistung zusteht. Auf diese Weise muss der Versicherer sich nicht mit einer Mehrzahl von vermeintlichen Anspruchsinhabern auseinandersetzen und den tatsächlich Anspruchsberechtigten ermitteln.
Beispiel 1: Der Mieter eines Gewerbeobjekts schließt einen Gebäudeversicherungsvertrag. Nach einem Sturmschaden verlangen sowohl der Mieter (als Versicherungsnehmer) und der Vermieter (als Versicherter) die Versicherungsleistung vom Versicherer. Der Versicherer kann mit befreiender Wirkung an den Mieter/Versicherungsnehmer zahlen. Ob der Versicherungsnehmer die Zahlung des Versicherers behält oder an den Versicherten weiterleitet, muss den Versicherer nicht interessieren.
Berücksichtigung von Kenntnis und Verhalten des Versicherten:
Prüft der Versicherer den Versicherungsfall auf eventuell verletzte Obliegenheiten oder zugelassene Gefahrerhöhungen, kann der Versicherer zusätzlich zur Kenntnis und zum Verhalten des Versicherungsnehmers auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten berücksichtigen (vgl. § 47 VVG). Auch eine Obliegenheitsverletzung eines Versicherten kann zur Kürzung des Versicherungsanspruchs führen, sofern der Versicherungsvertrag keine abweichende Vereinbarung zu § 47 VVG trifft.
Beispiel 2: Für die Errichtung eines Kraftwerkes schließt der spätere Kraftwerksbetreiber als Besteller einen Engineering-Procurement-Construction-Vertrag („EPC-Vertrag“) mit einem Generalunternehmer. Nach dem EPC-Vertrag ist der Besteller zum Abschluss eines Montageversicherungsvertrages, der die Interessen sämtlicher am Bau des Kraftwerks beteiligten Unternehmen versichert, verpflichtet. Der Besteller schließt einen solchen Montageversicherungsvertrag ab. Im Montageversicherungsvertrag ist die Obliegenheit vereinbart, dass der Versicherungsnehmer nach einem Schaden die Schadenstelle unverändert lassen soll, bis der Versicherer die Schadenstelle freigegeben hat. Während der Errichtung eines Gerüstes am Kühlturm fallen Stahlteile auf die Außenhaut des Kühlturms und beschädigen die Außenhaut. Auf Weisung des Geschäftsführers des Generalunternehmers reparieren Mitarbeiter des Gerüstbauunternehmens den Schaden, ohne den Versicherer zu informieren oder auch nur ein Bilddokument des Schadens gefertigt zu haben. Der Geschäftsführer des Bestellers/Versicherungsnehmers wusste von dem Schaden nichts. Nachdem der Geschäftsführer des Bestellers von dem Schaden Kenntnis erlangte, informierte der Geschäftsführer den Montageversicherer. Der Versicherer wendet berechtigt ein, dass auf Veranlassung des Versicherten die Schadenstelle ohne Freigabe des Versicherer verändert/repariert wurde. Dies stellt eine der Versicherungsnehmerin über § 47 VVG zuzurechnende Obliegenheitsverletzung dar, die den Montageversicherer zur Leistungskürzung berechtigt.
Versicherungsnehmer als Adressat von Willenserklärungen:
Der Versicherungsnehmer ist auch im Fremdversicherungsvertrag der Adressat für Willenserklärungen des Versicherers. Sofern der Versicherer den Vertrag kündigen oder eine sonstige Gestaltungserklärung (Anfechtung, Rücktritt etc.) abgeben möchte, muss dem Versicherungsnehmer diese Erklärung zugehen. Geht die Erklärung ausschließlich dem Versicherten zu, bleibt die Erklärung ohne rechtliche Wirkung, selbst wenn der Versicherte den Rechtsgrund für die Gestaltungserklärung (z.B. einen Rücktrittsgrund) setzte.
Beispiel 3: Der Mieter eines Gewerbeobjektes schließt einen Gebäudeversicherungsvertrag für angemietete Lagerhallen. Im Rahmen der Verhandlung über den Versicherungsvertrag fragt der Versicherer bei dem Eigentümer/Vermieter der Lagerhallen nach der Größe der vermieteten Fläche. Der Eigentümer/Vermieter nennt (als Versicherter) wahrheitswidrig eine kleinere Fläche als tatsächlich vorhanden. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages erfährt der Gebäudeversicherer von der tatsächlichen Größe der Lagerhalle. Der Versicherer ficht den Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherungsnehmer/Mieter wegen einer arglistigen Täuschung (des Vermieters) über die Größe der Lagerhalle an. Eine Anfechtungserklärung gegenüber dem Vermieter/Eigentümer wäre ohne rechtliche Wirkung, obwohl der Vermieter (als Versicherter) arglistig täuschte.
2.2 Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem
Die Rechte und Pflichten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten folgen aus deren Innenverhältnis.
Das Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten richtet sich zum einen nach besonderen Schuldverträgen (z.B. EPC-Vertrag, Mietvertrag, vgl. 3.2.1) sowie nach einem von der Rechtsprechung entwickelten Treuhandverhältnis, vgl. 3.2.2.
Rechte und Pflichten aus besonderem Schuldvertrag:
Die Rechte und Pflichten, die den Versicherungsnehmer und den Versicherten im Fremdversicherungsvertrag treffen, folgen u.a. dem aus zwischen den Parteien bestehenden besonderen Schuldvertrag. So regeln EPC-Verträge, Leasingverträge und Mietverträge oft u.a. die Verpflichtungen, einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Gewerbemieter verpflichten sich oft in Gewerbemietverträgen, eine Gebäudeversicherung abzuschließen, die Schäden am Eigentum des Vermieters, nämlich dem Mietobjekt, deckt. In einem EPC-Vertrag regeln der Besteller und der Generalunternehmer oft, dass der Besteller einen Montageversicherungsvertrag mit konkreten Versicherungssummen und konkret formulierten Versicherungsstandards (z.B. Versicherungsstandard nach LEG 3) schließt.
Diese Schuldverträge können Anhaltspunkte bieten, wer im Schadenfall anspruchsberechtigt hinsichtlich der Versicherungsleistung ist und wie die Versicherungsleistung zu verwenden ist.
Beispiel 4: Ein Gewerbemieter verpflichtet sich im Gewerbemietvertrag gegenüber seinem Vermieter/Eigentümer zum Abschluss einer Gebäudeschadenversicherung. Der Mietvertrag ist auf die Dauer von zehn Jahren befristet. Im zweiten Jahr nach Abschluss des Mietvertrages brennt das vermietete Gebäude vollständig nieder. Der Versicherer erkennt den Schaden als versichert an. Der Versicherer möchte die Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer zahlen. Der versicherte Eigentümer fordert den Versicherer auf, unmittelbar an ihn, den Versicherten, zu zahlen. Der versicherte Eigentümer möchte das Gebäude nicht wieder aufbauen. Der Versicherer kann mit befreiender Wirkung an den Versicherungsnehmer zahlen. Der Mietvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer (Mieter) und dem versicherten Eigentümer (Vermieter) ist auf zehn Jahre befristet. Der Schuldvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten regelt also, dass dem Versicherungsnehmer über einen langen Zeitraum ein Mietobjekt überlassen werden soll. Das Gebäude (trotz Zahlung des Versicherers) nicht wieder aufzubauen, verletzt den Gewerbemietvertrag. Daher folgt aus dem Gewerbemietvertrag, dass der Versicherte (Vermieter) die Zahlung des Versicherers für den Wiederaufbau verwenden soll.
Den zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten geschlossenen Schuldverträgen ist also oft zu entnehmen, wem (Versicherungsnehmer oder Versicherten) die Leistung des Versicherers im Innenverhältnis zusteht und wie die Leistung zu verwenden ist (Wiederaufbau ja oder nein).
Rechte und Pflichten aus gesetzlichem Treuhandverhältnis:
Nicht immer besteht zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten ein besonderer Schuldvertrag, der Auskunft darüber gibt, wie die Versicherungsleistung zu verwenden ist. In diesen Fällen nimmt die Rechtsprechung an, dass zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten ein ungeschriebenes gesetzliches Treuhandverhältnis besteht (vgl. BGH NJW 1975, 1273). Aus diesem Treuhandverhältnis sollen sich typische Rechte und Pflichten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten hinsichtlich der Versicherungsleistung ergeben.
Verfügungsrecht des Versicherungsnehmers zu treuen Händen:
Der BGH geht davon aus, dass dem Versicherungsnehmer das Verfügungsrecht über die Versicherungsleistung nur zu treuen Händen überlassen ist. Der Versicherungsnehmer soll nach dem Treuhandverhältnis verpflichtet und ausschließlich berechtigt sein, Versicherungsleistungen beim Versicherer einzufordern und regelmäßig prüfen müssen, ob er die vom Versicherer erhaltenen Leistungen an den Versicherten weiterleiten muss (vgl. Dageförde, Münchener Kommentar VVG, zweite Auflage 2016 zu Vorbem. § 43-48 VVG Rn. 5).
Beispiel 5: Wie Beispiel 2, jedoch macht der Besteller als Versicherungsnehmer gegenüber dem Montageversicherer die Versicherungsleistung wegen des Schadens am Kühlturm nicht geltend. Der Versicherungsnehmer ist der Auffassung, aufgrund der Obliegenheitsverletzung des versicherten Generalunternehmers müsste der Versicherer ohnehin nicht zahlen. Der Versicherungsnehmer könne sich die Mühe der Diskussion mit dem Versicherer sparen. Der versicherte Generalunternehmer macht dem Versicherungsnehmer zurecht darauf aufmerksam, dass der Versicherungsnehmer aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis verpflichtet ist, die Versicherungsleistung vom Versicherer einzufordern. Auch wenn eine Diskussion mit dem Versicherer wegen etwaiger Obliegenheitsverletzungen mühsam ist, kann der Versicherungsnehmer nicht darauf verzichten, Ansprüche geltend zu machen. Bleibt der Versicherungsnehmer dennoch untätig, setzt er sich dem Risiko von Schadenersatzansprüchen des Versicherten aus.
Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers:
Darüber hinaus ist der Versicherungsnehmer dem Versicherten zur Auskunft über den Zeitpunkt und die Höhe erhaltener Versicherungsleistungen verpflichtet (vgl. Dageförde, Münchener Kommentar zu § 46 VVG Rn. 9).
Beispiel 6: Wie Beispiel 5, jedoch fordert der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung in Höhe von EUR 5 Millionen vom Versicherer. Nach längerer Diskussion (ohne Beteiligung des Versicherten) über die Obliegenheitsverletzung zahlt der Versicherer EUR 3 Millionen an den Versicherungsnehmer. Der versicherte Generalunternehmer fordert den Versicherungsnehmer zu Recht auf, Auskunft über den Zeitpunkt und die Höhe der Zahlung zu erteilen.
Ausnahmsweise Klagepflicht:
Sollte der Versicherer nicht zur vollständigen Zahlung bereit sein, ist der Versicherungsnehmer ausnahmsweise auch zur gerichtlichen Geltendmachung des Versicherungsanspruches verpflichtet. Ebenso ist der Versicherungsnehmer zum Verzicht auf Versicherungsleistungen nur dann berechtigt, wenn hierin kein Verstoß gegen das gesetzliche Treuhandverhältnis gesehen werden kann.
Beispiel 7: Ein Versicherer bietet außergerichtlich zur Abgeltung eines Schadens eines Versicherten in Höhe von EUR 10 Millionen eine vergleichsweise Zahlung in Höhe von EUR 1,5 Millionen an. Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung des Versicherungsanspruches in Höhe von EUR 10 Millionen bestünden gute Erfolgsaussichten für den Versicherungsnehmer und den Versicherten. Jedoch würde das Gerichtsverfahren zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer sehr langwierig und arbeitsintensiv werden. Der Versicherungsnehmer kann dennoch den vom Versicherungsnehmer vorgeschlagenen Vergleich nicht annehmen, ohne das gesetzliche Treuhandverhältnis zwischen ihm und dem Versicherten zu verletzen. Der Versicherungsnehmer würde sich Schadenersatzansprüchen des Versicherten aussetzen, wenn er den Vergleich in Höhe von EUR 1,5 Millionen mit Wirkung für den Versicherten annähme.
Mitwirkungspflicht des Versicherten:
Den Versicherten treffen aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis jedoch nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung des Versicherungsanspruches gegenüber dem Versicherer bestmöglich zu unterstützen. Diese Pflicht folgt daraus, dass der Versicherte oftmals über bessere und vollständigere Informationen über das Schadenereignis als der Versicherungsnehmer verfügt.
Beispiel 8: Der Besteller einer Industrieanlage schließt mit einer Generalunternehmerin einen Werkvertrag. Der Besteller schließt darüber hinaus als Versicherungsnehmer einen Montageversicherungsvertrag für die Errichtung der Industrieanlage. In den Versicherungsvertrag sind alle am Bau beteiligten Unternehmen als versicherte Unternehmen einbezogen. Die Generalunternehmerin vergibt u.a. Aufträge an ein Stahlbauunternehmen. Dieses Stahlbauunternehmen verursacht auf der Baustelle einen Sachschaden. Die Generalunternehmerin beauftragt (nach Information des Montageversicherers) das Stahlbauunternehmen mit der Schadenbeseitigung. Der Versicherungsnehmer hat über die Entstehung des Schadens und die Beseitigung des Schadens geringere Kenntnisse als der Generalunternehmer und das Stahlbauunternehmen. Der Generalunternehmer und das Stahlbauunternehmen sind dem Versicherungsnehmer zur Information über die Schadenentstehung und die Wiederherstellungskosten verpflichtet. Ohne diese Mitwirkung der mitversicherten Unternehmen könnte der Versicherungsnehmer dem Montageversicherer den Versicherungsanspruch nicht substantiiert darstellen und mit Erfolg durchsetzen.
3. Fazit
Fremdversicherungsverträge kommen im Wirtschaftsleben sehr häufig vor. Sie werden u.a. geschlossen, um Deckungslücken für zu versichernde Projekte sowie Doppelversicherungen zu vermeiden.
Der Fremdversicherungsvertrag führt zu den unterschiedlichsten Rechten und Pflichten für Versicherer, Versicherungsnehmer und Versicherte. Oftmals kennen die Beteiligten die jeweilige Berechtigung bzw. Verpflichtung nicht detailliert. Die Berücksichtigung sowohl des Außenverhältnisses zum Versicherer als auch des Innenverhältnisses zwischen Versicherungsnehmer und Versicherte sind essentiell, um einen Fremdversicherungsfall ordnungsgemäß zu regulieren.
Autor: Christian Becker
Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift Die VersicherungsPraxis Ausgabe 08-2017
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