Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz von Rettungskosten
Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz von Rettungskosten
Versicherungsnehmer sind verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalls Schäden soweit möglich abzuwenden und zu mindern. Entstehende Kosten für die Schadenabwendung (sogenannte „Rettungskosten“) sind versichert. In der Praxis kommt es zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern aber regelmäßig zu Diskussionen über die Obliegenheit der Schadenabwendung und die Erstattung von Kostenpositionen.
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1. Obliegenheit zur Abwendung des Schadens
Die sogenannte „Rettungspflicht“ des Versicherungsnehmers regelt § 82 Abs. 1 VVG. Dem Versicherungsnehmer obliegt es, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
Die Regelung des § 82 VVG soll sicherstellen, dass der Versicherungsnehmer sich bei Eintritt des Versicherungsfalles so verhält, als wenn er nicht versichert wäre, und die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Schadens ergreift. Im Interesse der Versichertengemeinschaft bezweckt § 82 VVG den Schutz der Leistungsfähigkeit des Versicherers und soll der Überwälzung von vermeidbaren Schäden auf die Gemeinschaft der Versicherten vorbeugen.
1.1 „Pflicht“ zur Abwendung des Schadens ist Obliegenheit des Versicherungsnehmers
Die „Rettungspflicht“ ist eine gesetzliche Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Dem Versicherer steht kein klagbarer Anspruch auf Erfüllung der Rettungsobliegenheit zu. Der Versicherungsnehmer muss die Obliegenheit jedoch beachten, will er nicht Gefahr laufen, seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung (teilweise) zu verlieren.
1.2 Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung
Die Rechtsfolgen einer Verletzung der Rettungsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer regelt § 82 Abs. 3 VVG. Die Rechtsfolgenregelung entspricht der Rechtsfolgenregelung in § 28 Abs. 2 und 3 VVG für Fälle einer Verletzung „allgemeiner“ vertraglicher Obliegenheiten.
Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt vollständig, sollte der Versicherungsnehmer die Rettungsobliegenheit vorsätzlich verletzt haben. Verletzt der Versicherungsnehmer die Rettungsobliegenheit grob fahrlässig, ist der Versicherer zu einer quotalen Kürzung der Versicherungsleistung berechtigt. Sanktionslos bleibt eine einfach fahrlässige Verletzung der Rettungsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer.
1.3 Gegenstand und inhaltlicher Umfang der Obliegenheit zur Schadenabwendung
§ 82 Abs. 1 VVG verlangt von dem Versicherungsnehmer die Durchführung zweckmäßiger, objektiv auf die Abwendung oder Minderung des Schadens gerichteter Maßnahmen. Irrelevant ist, ob die Abwendung oder Minderung des Schadens vom Versicherungsnehmer subjektiv bezweckt ist.
Es besteht weder eine allgemeine Pflicht des Versicherungsnehmers, die Entschädigungsleistung des Versicherers gering zu halten, noch obliegt es dem Versicherungsnehmer im Rahmen von § 82 VVG, das Eintreten künftiger Versicherungsfälle zu verhindern.
Ist der Versicherungsfall eingetreten, muss der Versicherungsnehmer den Eintritt eines Anfangsschadens nach Möglichkeit abwenden. Ist ein Anfangsschaden erst einmal eingetreten, ist es die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, das Eintreten von Folgeschäden abzuwenden (vgl. Koch in Bruck/Möller, Großkommentar VVG, 9. Auflage 2009, § 82 Rn. 76).
Welche konkreten Rettungsmaßnahmen dem Versicherungsnehmer obliegen, ermittelt die Rechtsprechung am Maßstab eines ordentlichen, in pflichtgemäßer Ermessensausübung handelnden Versicherungsnehmers. Die in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen muss der Versicherungsnehmer unverzüglich und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durchführen, wie wenn der Versicherungsnehmer nicht versichert wäre.
Begrenzt ist die Rettungsobliegenheit des Versicherungsnehmers durch die Kriterien der Möglichkeit und der Zumutbarkeit der Schadenabwendung. Der Versicherungsnehmer schuldet nichts Unmögliches und muss nur geeignete Maßnahmen zur Schadenabwendung ergreifen. Die Zumutbarkeit einer Rettungsmaßnahme ist stets Frage einer Interessenabwägung im Einzelfall, die den Aufwand des Versicherungsnehmers ins Verhältnis zu dem zu befürchtenden Schaden setzt und die Erfolgswahrscheinlichkeiten der Rettungsbemühungen berücksichtigt (Beispiel: Bei einem Brand ist dem Versicherungsnehmer nicht zumutbar, wertlose versicherte Sachen auf Kosten wertvoller nicht versicherter Sachen zu retten.).
1.4 Zeitliche Geltungsdauer der Obliegenheit zur Schadenabwendung
In zeitlicher Hinsicht setzt die Rettungsobliegenheit mit dem Eintritt des Versicherungsfalls ein („bei Eintritt des Versicherungsfalls“) und dauert an, solange der Versicherungsnehmer den versicherten Schaden oder versicherte Folgeschäden abwenden oder mindern kann.
Eine Vorerstreckung der Rettungsobliegenheit sieht das geltende Recht nicht vor. Dem Versicherungsnehmer obliegt es also nicht, vor Eintritt des Versicherungsfalls Maßnahmen zur Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls zu ergreifen.
2. Abgrenzung zu Schadenverhütung und Risikomanagement
Mehrere Formen des Umgangs mit Risiken, sowohl außerhalb wie auch im Rahmen des Versicherungsvertrages, sind von Rettungsobliegenheit und Aufwendungsersatz zu unterscheiden.
2.1 Abgrenzung zur allgemeinen Schadenverhütung und Herbeiführung des Versicherungsfalls
Nach geltendem Recht gibt es eine Vorerstreckung der Rettungsobliegenheit nicht mehr. Vor Eintritt des Versicherungsfalls ist auf § 81 VVG abzustellen. § 81 VVG sanktioniert die Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer (durch aktives Tun oder Unterlassen). Der Versicherer wird bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer von der Leistung frei bzw. darf bei grob fahrlässigem Handeln seine Leistung nach Schwere des Verschuldens reduzieren.
Die Durchführung von Rettungsmaßnahmen zur Schadenabwendung und -minderung obliegt dem Versicherungsnehmer frühestens bei Eintritt des Versicherungsfalls.
Im Unternehmen vorher (vor Eintritt des Versicherungsfalls) bestehendes Risikomanagement zur organisatorischen oder technischen Vermeidung von Gefahrensituationen entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Betriebsführung. Der Versicherungsnehmer muss sich stets so verhalten, wie wenn er nicht versichert wäre. Der Versicherer gewährt lediglich für Folgen aus unvermeidlichen Schadenfällen eine monetäre Abmilderung. Einen Beitrag zu anfallenden Rettungskosten verspricht der Versicherer nur für Fälle konkret eintretender bzw. unmittelbar bevorstehender Versicherungsschäden. Kosten der allgemeinen Schadenverhütung sind nicht erstattungsfähig.
Im Gegensatz zur Schadenabwendung richtet sich die nicht erstattungsfähige Schadenverhütung nicht auf einen konkreten und unmittelbar bevorstehenden Schaden, sondern auf die allgemeine Vermeidung von Schadenfällen. (Beispiel: Ein Wartungsteam eines Energiekonzerns als Versicherungsnehmer entdeckt bei einer regelmäßigen Prüfung der vom Unternehmen aufgestellten Strommasten, dass eine Verstärkung der Masten notwendig ist, da sie andernfalls einem Orkan womöglich nicht standhalten könnten. Die Kosten der Materialverstärkung wären dann auf Grund der abstrakt unbestimmten möglichen Gefahrenlage Aufwendungen, die als Schadenverhütungskosten vom Versicherungsnehmer zu tragen und nicht versichert sind. Stützt das Wartungsteam des versicherungsnehmenden Unternehmens hingegen nach Beginn eines noch tobenden Orkans verbliebene Masten zusätzlich ab, nachdem bereits ein Mast umgeknickt ist, handelt es sich um erstattungsfähige Aufwendungen im Sinne von Rettungskosten).
Allerdings honorieren viele Versicherer bei der Prämiengestaltung besondere Maßnahmen des Risikomanagements oder Aufwendungen, die in Ansehung von erkannten konkreten Risiken vereinbart und vorgenommen werden, um das versicherte Risiko zu verbessern.
2.2 Abgrenzung zu den Vorschriften über die Gefahrerhöhung
Die Gefahrerhöhung verlangt vom Versicherungsnehmer ein Unterlassen, bezogen auf die Vornahme oder Gestattung einer Gefahrerhöhung während der Vertragsdauer, sofern ihr der Versicherer nicht zugestimmt hat (§ 23 VVG). Die Rettungsobliegenheit hingegen fordert vom Versicherungsnehmer ein aktives Tun, gerichtet auf die Abwendung oder Verminderung eines Schadens sowie die Einholung von Weisungen. Während sich das Unterlassen einer Gefahrerhöhung auf das Ausmaß des Risikos bezieht, bezieht sich die Rettungsobliegenheit auf die Verwirklichung des Risikos.
Zu einer Überschneidung kann es kommen, wo der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Schadens Weisungen des Versicherers einholt, diese aber nicht befolgt und hierdurch eine erhöhte Gefahrenlage schafft.
3. Ersatz für Aufwendungen des Versicherungsnehmers zur Schadenabwendung
Das versicherte Unternehmen, das im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens Aufwendungen tätigt, kann diese Aufwendungen vom Versicherer grundsätzlich ersetzt verlangen (§ 83 VVG).
3.1 Voraussetzungen und Inhalt des Aufwendungsersatzanspruchs
Das versicherte Unternehmen hat gegen den Versicherer einen Anspruch auf Ersatz aufgewendeter Rettungskosten. Unerheblich dabei ist, ob die Rettungsmaßnahmen erfolgreich waren. Der Versicherer schuldet Aufwendungsersatz daher auch, wenn der Versicherungsnehmer die Rettungshandlung zum Zeitpunkt ihrer Umsetzung für objektiv geboten halten durfte. Geboten ist eine Rettungsmaßnahme des Versicherungsnehmers, wenn die Rettungsmaßnahme bei Ausführung erforderlich und verhältnismäßig ist (zu berücksichtigen sind dabei die Erfolgswahrscheinlichkeit, der Umfang der Aufwendungen, der Umfang des drohenden Schadens). Eine Fehlbeurteilung der Gebotenheit lässt den Aufwendungsersatzanspruch des Versicherungsnehmers nur entfallen, wenn der Versicherungsnehmer die Gebotenheit grob fahrlässig falsch beurteilt.
3.2 Grenzen des Anspruchs auf Aufwendungsersatz in zeitlicher Hinsicht
Im Grundsatz kann das versicherte Unternehmen vom Versicherer Rettungskosten ersetzt verlangen, die das versicherte Unternehmen ab Eintritt des Versicherungsfalls zur Schadenabwendung oder -minderung aufwendet.
Aufwendungen des versicherten Unternehmens vor Eintritt des Versicherungsfalls zählen nicht zum versicherten Risiko und sind damit außerhalb der Sachversicherung regelmäßig nicht erstattungsfähig. In der Sachversicherung erstreckt sich der Aufwendungsersatzanspruch des Versicherungsnehmers hingegen auch auf Aufwendungen des Versicherungsnehmers zur Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls (§ 90 VVG).
3.3 Sonderfall: Schadenabwendungskosten in der Betriebsunterbrechungsversicherung
Vielfach ist zwischen versichertem Unternehmen und Versicherer streitig, ob Aufwendungen des versicherten Unternehmens vor Eintritt eines Betriebsunterbrechungsschadens unter dem Betriebsunterbrechungsversicherungsvertrag erstattungsfähig sind. Für versicherte Unternehmen ist diese Frage von besonderer Relevanz. Das versicherte Unternehmen wird - schon zum Schutz der eigenen Kundenbeziehungen - unmittelbar nach Eintritt des Sachschadens und noch vor Eintritt einer Betriebsunterbrechung kostenintensive Schadenabwendungsbemühungen unternehmen (Beispiel: Ein Brand vernichtet Teile des Lagerbestands. Das versicherte Unternehmen erhält den Betrieb mit den nicht vernichteten Teilen des Bestands zeitlich befristet aufrecht, bevor es den Betrieb unterbrechen muss. Zwischenzeitlich macht das Unternehmen Aufwendungen zur Schadenminderung). Die Erstattungsfähigkeit dieser Aufwendungen unter dem Betriebsunterbrechungsversicherungsvertrag ist problematisch.
Die gesetzliche Obliegenheit zur Durchführung von Rettungsmaßnahmen setzt grundsätzlich erst bei Eintritt des Versicherungsfalls ein. Nichts anderes sehen in der Regel die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten vertraglichen Obliegenheiten vor (vgl. etwa Abschnitt B § 8 Nr. 2 a) aa) FBUB 2008/2010). Der Versicherungsfall in der Betriebsunterbrechungsversicherung ist jedoch erst eingetreten, wenn eine Betriebsunterbrechung und ein dadurch verursachter Ertragsausfall vorliegen. Ist der Betriebsunterbrechungsschaden noch nicht eingetreten, liegt kein Versicherungsfall vor. Unmittelbare Folge: Der Anspruch des versicherten Unternehmens auf Ersatz der Rettungskosten könnte die vor Beginn der Betriebsunterbrechung entstandenen Kosten nicht umfassen.
Dennoch kann das versicherte Unternehmen mit guten Argumenten Ersatz der vor Eintritt des Versicherungsfalls entstandenen Rettungskosten verlangen. Das versicherte Unternehmen kann aussichtsreich den erweiterten Aufwendungsersatzanspruch in der Sachversicherung geltend machen (§§ 83, 90 VVG). Die Qualifizierung der Betriebsunterbrechungsversicherung als Sachversicherung ist zwar nicht zweifelsfrei; die Betriebsunterbrechungsversicherung soll in erster Linie das versicherte Unternehmen gegen zu befürchtende Vermögensschäden infolge der Betriebsunterbrechung absichern. Die marktüblichen Bedingungswerke knüpfen jedoch in aller Regel an den Eintritt eines Sachschadens als prägende Tatbestandsvoraussetzung an, was eine Einstufung als Sachversicherung rechtfertigen kann.
Zudem: Der Versicherungsfall unter der Betriebsunterbrechungsversicherung muss nach umstrittener Ansicht nicht bereits nach all seinen Tatbestandsvoraussetzungen eingetreten sein. Nach § 82 Abs. 1 VVG setzt die Rettungsobliegenheit „bei Eintritt“ des Versicherungsfalls ein. Auslöser für die Kostenerstattungspflicht des Versicherers könnte sein, dass der Eintritt des Versicherungsfalls begonnen hat (also ein erstes Tatbestandsmerkmal der Versicherungsfalldefinition erfüllt ist – Beispiel: ein Sachschaden ist bereits eingetreten).
Das versicherte Unternehmen kann zudem Ersatz von Rettungskosten selbst dann verlangen, wenn Rettungsbemühungen des versicherten Unternehmens die Verhaltensanforderungen des § 82 Abs. 1 VVG übertreffen. Der Versicherer schuldet dem versicherten Unternehmen dann auch den Ersatz der überobligatorisch aufgewendeten Rettungskosten. Die überobligatorischen Rettungsbemühungen des versicherten Unternehmens kommen wie im oben beschriebenen Beispiel des geminderten Betriebsunterbrechungsschadens schließlich im Erfolgsfall dem Versicherer zugute. Im Wege eines sachgerechten Interessensausgleichs zwischen versicherten Unternehmen und Versicherer ist der Versicherer daher an der Tragung der Rettungskosten zu beteiligen.
4. Fazit
Bei Eintritt des Versicherungsfalls ist eine Vielzahl rascher Entscheidungen des Versicherungsnehmers gefragt, um den entstehenden Schaden zu begrenzen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Schadens, kann der Versicherer berechtigt sein, seine Leistung zu kürzen.
Kosten für Rettungsmaßnahmen kann sich der Versicherungsnehmer vom Versicherer erstatten lassen – selbst wenn die Maßnahmen nicht erfolgreich waren. Auch die im Vorfeld eines Schadeneintritts durchgeführten Rettungsmaßnahmen des Versicherungsnehmers berechtigen vielfach zum Rettungskostenersatz. Lehnt der Versicherer eine Aufwendungserstattung im Einzelfall ab, sollte der Versicherungsnehmer die Deckungsablehnung nicht ohne genaue Prüfung seines Anspruchs hinnehmen.
Autoren: Tobias Wessel, Dr. Andreas Shell
Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift Die VersicherungsPraxis Ausgabe 02-2018
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