Der nachträgliche Ausschluss vom Versicherungsschutz in der Strafrechtsschutzversicherung für Unternehmen und Manager
Der nachträgliche Ausschluss vom Versicherungsschutz in der Strafrechtsschutzversicherung für Unternehmen und Manager
Kommt es zu einer strafrechtlichen Verurteilung, kann der Strafrechtsschutzversicherer seine bisherigen Leistungen zurückverlangen. Wie lässt sich das Risiko einer Rückforderung begrenzen?
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Die Strafrechtsschutzversicherung für Unternehmen und Manager wird häufig unter der Bezeichnung Industrie-Straf-Rechtsschutzversicherung (ISRS) oder Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung (SSR) angeboten. Das Versicherungskonzept wendet sich an Unternehmen als Versicherungsnehmer und dient der Versicherung strafrechtlicher Risiken des Unternehmens und seiner Manager und Mitarbeiter. Zugeschnitten sind die Versicherungen speziell auf die Bedürfnisse der Strafverteidigung in Wirtschaftsstrafsachen[1].
Ein wesentliches Merkmal der SSR ist die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf die Verteidigung gegen den Vorwurf vorsätzlich begangener Straftaten. Mit diesem weiten Versicherungsumfang korrespondieren nachträgliche Ausschlüsse vom Versicherungsschutz im Falle einer Verurteilung. In diesem Fall drohen Unternehmen und Managern Rückforderungsansprüche des Versicherers wegen sämtlicher erbrachter Leistungen, die gerade in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren erheblich sein können.
Dieser Beitrag beleuchtet die Voraussetzungen der Rückforderung. Er zeigt auf, dass eine Verteidigung, die auch das Kostenrisiko des Mandanten im Blick behält, strategische Optionen zur Vermeidung des nachträglichen Ausschlusses bietet. auf der anderen Seite wird deutlich, dass Fehler, sowohl bei der Verhandlung der Versicherungsbedingungen durch das Unternehmen, als auch bei der Mandatsbearbeitung durch den Verteidiger, Fallstricke mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen legen können.
1. Das Versicherungskonzept der SSR
Die SSR stellt regelmäßig eine Kombination aus Eigen- und Fremdversicherung dar. Soweit Risiken des Unternehmens (VN) selbst versichert sind, liegt eine Eigenversicherung vor. Wesensmerkmal der SSR ist die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf eine größere Anzahl von juristischen und natürlichen mitversicherten Personen (VP). Zu diesen gehören neben Tochter- und verbundenen Unternehmen insbesondere die Manager, Mitarbeiter und andere Personen, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum VN selbst oder seinen Tochter- und verbundenen Unternehmen stehen. Im Hinblick auf diese VP liegt eine Fremdversicherung im Sinne der §§ 43 bis 48 VVG vor.
2. Der Versicherungsschutz
In der SSR gilt das Claims-Made-Prinzip. Der Versicherungsfall wird in der Regel durch die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ausgelöst. Ist der VN durch ein Ermittlungsverfahren gegen Dritte Personen selbst betroffen, etwa im Falle von Durchsuchungen oder Beschlagnahmen bei ihm als Nichtverdächtigem gemäß § 103 StPO, besteht Versicherungsschutz mit der Einleitung der strafprozessualer Maßnahmen. Dagegen greifen Ausschlusstatbestände meist erst nachträglich und abhängig vom Verfahrensabschluss ein. Zu differenzieren ist deshalb zwischen dem Anspruch auf Versicherungsschutz (2.1.) und dem nachträglichen Ausschluss vom Versicherungsschutz (2.2.).
2.1 Der Anspruch auf Versicherungsschutz
Inhaber des Anspruchs auf die Versicherungsleistung ist im Falle der Eigenversicherung der VN. Tritt der Versicherungsfall dagegen bei einer versicherten Person (VP) ein, liegt ein Fall der Fremdversicherung vor. Dann steht grundsätzlich der Versicherungsanspruch der VP zu (§ 44 VVG, materielle Anspruchsberechtigung), während der VN den Anspruch gegenüber dem Versicherer geltend machen kann (§ 45 VVG, formelle Forderungsberechtigung).
In der SSR üblich sind von den §§ 43 ff. VVG abweichende Gestaltungen. In der Regel wird der VP die Möglichkeit zur Geltendmachung des Anspruchs eingeräumt. Gleichzeitig sehen die Bedingungswerke aber Zustimmungsvorbehalte und/oder Widerspruchsmöglichkeiten für den VN vor. Steht die VP in einem Dienstverhältnis zum VN, dann ist zudem das Innenverhältnis zwischen VN und VP zu beachten, aus dem sich sowohl vertraglich, als auch als vertragliche Nebenpflicht ein Anspruch der VP gegen den VN auf Zustimmung und/oder Unterlassung eines Widerspruchs ergeben kann.
Im Ergebnis steht die Versicherungsleistung im Falle der Eigenversicherung dem VN und im Falle der Fremdversicherung der VP zur Begleichung der jeweils entstehenden Kosten zu.
2.2 Nachträglicher Ausschluss vom Versicherungsschutz
Alle marktüblichen Versicherungsbedingungen enthalten, im Detail erheblich differierende, nachträgliche Ausschlusstatbestände. Diese führen zu einem Entfallen des Versicherungsschutzes und zu einem Rückforderungsanspruch des Versicherers hinsichtlich der erbrachten Leistungen.
Grundsätze
Wesentlicher Ausschlussgrund ist eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat. Regelmäßig enthalten die Versicherungsbedingungen aber auch Einschränkungen dieses Ausschlussgrundes dahingehend, dass der Versicherungsschutz bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl, oder bei Verurteilung zu einer Geldstrafe lediglich wegen dolus eventualis (Eventualvorsatz) erhalten bleibt. Zudem werden differierende Klauseln für den Fall einer Verurteilung sowohl wegen Vorsatzes, als auch wegen Fahrlässigkeit verwendet. In Betracht kommt sowohl eine Bestimmung des rückzahlbaren Anteils nach Gewicht und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe, als auch eine Beschränkung des Rückzahlungsanspruchs auf ausscheidbare Kosten, die bei einer Verurteilung lediglich wegen des Fahrlässigkeitsdelikts nicht angefallen wären[2].
Anders als im Bereich des Standard-Rechtsschutzversicherung nach Maßgabe der ARB reicht ein ursächlicher Zusammenhang (§ 3 Abs. 5 ARB 2010) mit einer vorsätzlich begangenen Straftat zur alleinigen Begründung des Ausschlusses nicht aus. Denn diese Bestimmung bezieht sich auf Fälle der Eigenversicherung, in denen der VN den Versicherungsschutz verliert, wenn die durch ihn oder einen seiner Repräsentanten begangene vorsätzliche Straftat zwar nicht den Versicherungsfall bildet, aber ihm vorausgeht[3]. Im Falle der SSR dagegen löst der Vorwurf der vorsätzlich begangenen Straftat gerade den Versicherungsfall aus.
Von Bedeutung ist dagegen die Frage, ob im Falle einer Verurteilung der VP wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat auch der VN rückwirkend den Versicherungsschutz verliert. Im Bereich der Standard-Rechtsschutzversicherung nach Maßgabe der ARB beeinträchtigt vorsätzliches Handeln eines Mitversicherten den Anspruch des VN auf Versicherungsschutz grundsätzlich nicht[4], solange der Mitversicherte nicht Repräsentant des VN ist[5]. In der SSR hängt diese Frage von der Gestaltung und Auslegung der konkreten Ausschlussklausel ab.
Rückzahlungsverpflichteter ist im Bereich der SSR regelmäßig im Falle der Eigenversicherung der VN und im Falle der Fremdversicherung die VP. Früher verwendete Klauseln, wonach bei einer rechtskräftigen Verurteilung der VP wegen vorsätzlicher Tatbegehung der VN zur Rückzahlung der (an die VP erbrachten) Leistungen verpflichtet ist[6], sind nicht mehr marktüblich.
Ansprüche gegen die versicherten Personen
Zentrales versichertes Risiko der Manager und Mitarbeiter ist die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung von Vorschriften des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, kann ein Ausschlusstatbestand eingreifen.
Eine Rückforderung ist dagegen im Falle einer Verfahrenseinstellung nicht möglich, auch wenn sie wie in nachfolgendem Beispiel gemäß § 153a StPO unter einer Auflage erfolgt:
Beispiel 1: Gegen einen Mitarbeiter (VP) des Unternehmens (VN) ermittelt die StA wegen des Verdachts strafbarer irreführender Werbung (§ 16 UWG) Sie bietet eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage an.
Im Falle einer Verurteilung ist Voraussetzung des Ausschlusses, dass sie wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat erfolgt. Werden dem Angeklagten wie in Beispiel 2 mehrere Taten zur Last gelegt, kann eine die Kostenfolge berücksichtigende Verteidigungsstrategie den Rückforderungsanspruch vermeiden:
Beispiel 2: Der Mitarbeiter (VP) des VN ist wegen vorsätzlicher Verletzung des § 27 ChemG und fahrlässiger Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB) angeklagt. Das Gericht erwägt eine teilweise Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf § 27 ChemG gemäß §§ 154, 154a StPO und eine Verurteilung im Übrigen.
Droht eine Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, so kann die Kostenfolge abgewendet werden, wenn die Rechtsfolge nicht durch Urteil, sondern wie im folgenden Beispiel durch einen schriftlichen Strafbefehl gemäß §§ 407 ff. StPO festgesetzt wird. Oft übersehen wird, dass dies auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens prozessual möglich ist. Eine darauf abzielende Verteidigungsstrategie kann im Kosteninteresse des Mandanten liegen:
Beispiel 3: Der GF des VN muss sich wegen des Verdachts der unrichtigen Darstellung der Vermögensverhältnisse des VN im Jahresabschluss (§ 331 HGB) verantworten. Es droht eine Verurteilung. In der Hauptverhandlung regt der Verteidiger den nachträglichen Erlass eines Strafbefehls gemäß § 408a StPO an.
Zudem ist der Rückforderungsanspruch meist ausgeschlossen, wenn die Verurteilung lediglich wegen dolus eventualis erfolgt und im Strafausspruch eine Geldstrafe verhängt wird (siehe Beispiel 4). Um Auseinandersetzungen mit dem Versicherer möglichst zu vermeiden, muss der Verteidiger darauf drängen, dass die Schuldform des Eventualvorsatzes im Urteil differenziert dargestellt und vom direkten Vorsatz abgegrenzt wird:
Beispiel 4: Wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zu Gunsten des Unternehmens (VN) wird der GF zu einer Geldstrafe verurteilt. Bei Begehung der Tat hielt er die Steuerverkürzung für möglich, beabsichtigte sie aber nicht.
Erfolgt eine Verurteilung sowohl wegen eines vorsätzlichen, als auch wegen eines fahrlässigen Deliktes, bezieht sich der Rückforderungsanspruch in der Regel nur auf den Anteil der Kosten, die auf die Vorsatztat entfallen. Soweit Gewicht und Bedeutung der Verurteilung überwiegend bei dem fahrlässig begangenen Delikt liegen oder die Kosten im Wesentlichen durch dieses Delikt verursacht sind, muss dies transparent werden. Es sollte die Aufgabe des Verteidigers sein, diesen Aspekt gegenüber dem Gericht deutlich zu machen und wie im Folgenden beispielhaft skizziert auf eine Klarstellung im Urteil zu drängen:
Beispiel 5: Nach aufwendiger und kostenintensiver Beweisaufnahme zur Überschuldung des Unternehmens (VN) wird der GF wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) und wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) verurteilt. Die Verurteilung gemäß § 266a StGB erfolgt aufgrund einer geständigen Einlassung, weil geringfügige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für die Zeit kurz vor der Insolvenzantragstellung nicht abgeführt wurden.
Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
Für das Unternehmen als VN besteht das Risiko des Vorwurfs von Strafvorschriften nicht, weil das deutsche Strafrecht kein Unternehmensstrafrecht kennt. Das versicherte Risiko liegt im Vorwurf der Verletzung von Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts. Zudem sind die Interessen des Unternehmens im Falle strafrechtlicher Ermittlungen gegen Dritte, insbesondere gegen Mitarbeiter des Unternehmens, unmittelbar tangiert. Dies gilt beispielsweise im Falle der Durchsuchung des Unternehmens als Nichtverdächtigem gemäß § 103 StPO.
Rückforderungsansprüche gegen das Unternehmen können deshalb ohnehin nur dann in Betracht kommen, wenn die Verurteilung eines Dritten wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat auch den Versicherungsschutz des Unternehmens beeinträchtigt. Liegt wie in Beispiel 6 eine solche Verurteilung nicht vor, kann zum Nachteil des Unternehmens grundsätzlich keine Ausschlussklausel eingreifen:
Beispiel 6: Die StA ermittelt gegen (noch) unbekannte Mitarbeiter des Unternehmens (VN) wegen des Verdachts der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB). Das Unternehmen beauftragt einen Rechtsanwalt zum Schutz der Unternehmensinteressen mit der Erstellung einer Firmenstellungnahme.
Die Verhängung einer Geldbuße gegen das Unternehmen (Beispiel 7) steht einer Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat nicht gleich:
Beispiel 7: Dem Unternehmen (VN) wird wegen durch seinen Geschäftsführer begangener datenschutzrechtlicher Ordnungswidrigkeiten gemäß § 30 OWiG eine Verbandsgeldbuße auferlegt.
Bezieht sich der Versicherungsschutz des Unternehmens (VN) auf die Koordination der Verteidigung von Organen oder Mitarbeitern (als VP), dann muss, jedenfalls bei zweckmäßiger Klauselgestaltung, die Verurteilung einer VP wie in nachfolgendem Szenario nicht gleichzeitig zum Wegfall des Versicherungsschutzes beim Unternehmen führen:
Beispiel 8: Mehrere Aufsichtsräte (VPs) des Unternehmens (VN) sind wegen Untreue angeklagt, weil sie unangemessene Prämien für ausscheidende Vorstandsmitglieder nachträglich bewilligt haben sollen. Das Unternehmen beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Koordination der Verteidigung der Aufsichtsräte. Ein Aufsichtsratsmitglied wird verurteilt, im Übrigen erfolgen Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen gemäß § 153a StPO.
Erhält das Unternehmen Versicherungsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit (Beispiel 9), dann darf die Verurteilung eines Organs oder Mitarbeiters ebenfalls nicht zum Ausschluss vom Versicherungsschutz auch für das Unternehmen führen:
Beispiel 9: Der ehemalige GF des Unternehmens (VN) wird wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetruges (§ 264a StGB) angeklagt. Das Gericht ordnet die Nebenbeteiligung des Unternehmens gemäß § 444 StPO an. Das Verfahren endet mit der Verurteilung des ehemaligen GF zu einer Freiheitsstrafe und der Verhängung einer Verbandsgeldbuße gegen das Unternehmen (§ 30 OWiG).
Nimmt wie im nachfolgenden letzten Beispiel dagegen das Unternehmen selbst als VN Versicherungsschutz für die Verteidigung eines Organs oder Mitarbeiters (VP) in Anspruch, dann kann der in der Person der VP verwirklichte Ausschlussgrund zur Rückforderung der dann unmittelbar an den VN erbrachten Leistung führen.
Beispiel 10: Ein Mitarbeiter (VP) des Unternehmens (VN) ist wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) als Zeuge in einem durch das Unternehmen geführten Zivilrechtsstreit angeklagt. Das Unternehmen beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung des Mitarbeiters. Dieser wird zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
3. Fazit
Die SSR gewähren im Versicherungsfall weitreichende Deckung. Das Eingreifen von Ausschlussklauseln wird allerdings regelmäßig erst gegen Ende der Bearbeitung offenbar.
Ein nachträglicher Ausschluss vom Versicherungsschutz kann indes für das Unternehmen als VN und die Manager und Mitarbeiter des Unternehmens als VP erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Dies gilt insbesondere für komplexe Wirtschaftsstrafverfahren, deren sachgerechte Bearbeitung häufig einen hohen Aufwand erfordert.
Deshalb ist es sinnvoll, den Ausschlussklauseln bereits bei der Vertragsverhandlung besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Denn klare und vor allem durchdachte Formulierungen vermeiden unliebsame Überraschungen im Laufe der Bearbeitung des Versicherungsfalles.
Zudem besteht häufig die Möglichkeit, das Eingreifen eines Ausschlusstatbestands durch eine die Kostenfolgen berücksichtigende Verteidigungsstrategie zu vermeiden. Dies setzt voraus, dass der Verteidiger auch mit den versicherungsrechtlichen Aspekten des Mandates vertraut ist und so die wirtschaftlichen Folgen strategischer Entscheidungen abschätzen kann.
Autor: Dr. Bernd Guntermann
Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift Die VersicherungsPraxis 10-2016
Literatur und Rechtsprechung:
[1] Dahnz, VP 3/2010, 45, 46.
[2] Cornelius-Winkel, VP 6/2016, 22, 23.
[3] Armbrüster in: Prölss/Martin VVG, ARB 2010, § 3, Rn.107.
[4] OLG Frankfurt a.M. vom 13.1.1999, 7 U 312/95, NVersZ 1999, 184, 185.
[5] Armbrüster in: Prölss/Martin VVG, ARB 2010, § 3, Rn.112.
[6] So z.B. noch § 4 Abs. 1 der im Jahr 1983 genehmigten Sonderbedingungen für die ISRS.
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